Das Tabakproduktegesetz (TabPG), die dazugehörige Tabakprodukteverordnung (TabPV) sowie weitere damit zusammenhängende gesetzliche Bestimmungen sind seit dem 1. Oktober 2024 in Kraft. Für einzelne Bestimmungen gilt eine Übergangsfrist. Auf dieser Seite werden häufige Fragen zur Umsetzung beantwortet. Auch werden neue Vollzughilfen bereitgestellt, so etwa Handbücher oder Links zu Webseiten, die den Vollzug erleichtern.
Diese Seite richtet sich unter anderem an Unternehmen, die Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten herstellen oder verkaufen, und an die Verantwortlichen kantonaler Vollzugsstellen. Die FAQ sind als Hilfeleistung zu verstehen. Im Zweifelsfall gilt der Wortlaut des Gesetzes und der Verordnung.
Hinweis Meldungen und Gesuche
Änderungen seit dem 1. Oktober 2024
Die Vorgaben der Tabakverordnung (TabV, SR 817.06) zu folgenden Meldungen und Gesuchen entfällt per 1. Oktober 2024:
Tabakersatzprodukte (Artikel 3 TabV)
Gesuche neue Inhaltsstoffe (Artikel 6 TabV)
Liste verwendeter Zusatzstoffe (Artikel 10 TabV)
Daten, Warenmuster oder andere Informationen, die uns nach dem 1. Oktober 2024 auf dem postalischen oder elektronischen Weg erreichen, werden nicht bearbeitet.
Wir danken im Voraus für die korrekte Umsetzung des neuen Meldeprozesses gemäss Artikel 26 & 27 des Tabakproduktegesetztes (TabPG).
Tabakproduktegesetz
Das Gesetz ist seit dem 1. Oktober 2024 in Kraft. Die meisten Bestimmungen gelten ab sofort. Dazu gehören das Verbot der Abgabe an Minderjährige und die Werbeeinschränkungen.
Die folgenden Produkte werden in Gesetz und Verordnung geregelt:
Tabakprodukte zum Rauchen (Zigaretten, Zigarren), zum Erhitzen oder zum Schnupfen (Schnupftabak)
Nikotinprodukte mit oder ohne Tabak zum oralen Gebrauch (Snus, Nikotinbeutel)
Elektronische Zigaretten mit und ohne Nikotin, inkl. Nachfüllflüssigkeiten
Gleichartige Produkte:
Pflanzliche Produkte zum Erhitzen, zum Beispiel CBD-Hanfprodukte
Nikotinprodukte zum Schnupfen
Tabakfreie Produkte für Wasserpfeifen (Steine, Creme, Gel)
Der in den nachfolgenden Antworten verwendete Ausdruck «Tabakprodukte und elektronische Zigaretten» bezeichnet alle diese Produkte.
(Art. 2–4 TabPG, Art. 2 und 3 TabPV)
Für die Anpassung der Kennzeichnung von Produkten, beispielsweise zur Einführung der neuen kombinierten Warnhinweise (Bild und Text), gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Auch die Meldung der Produkte muss ab Inkrafttreten des Gesetzes innert Jahresfrist erfolgen.
Nein, die gleichartigen Produkte sind im Tabakproduktegesetz sowie in der Tabakprodukteverordnung definiert.
(Art. 4 Abs 2 TabPG: Kompetenzdelegation an den Bundesrat sowie Art. 2 TabPV Definitionen der gleichartigen Produkte).
Diese Produkte fallen unter das Lebensmittelrecht und damit ist das BLV zuständig. Gebrauchsgegenstände mit Schleimhautkontakt dürfen keine pharmakologisch aktiven Stoffe enthalten.
Solche Produkte könnten aber über das Cassis-de-Dijon-Prinzip in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Das Abgabealter für diese Produkte ist derzeit nicht geregelt.
Das neue Tabakproduktegesetz untersagt die Abgabe von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten (vgl. Kasten zu den betroffenen Produkten weiter oben) an Minderjährige einheitlich in der ganzen Schweiz.
(Art. 23 TabPG)
Das Verbot gilt seit dem 1. Oktober 2024, also mit dem Inkrafttreten des Tabakproduktegesetzes. In den meisten Kantonen gelten bereits heute Abgabevorschriften. Neu liegt das Mindestalter schweizweit einheitlich bei 18 Jahren.
Ja, das Abgabeverbot gilt für alle Verkaufskanäle. Anbieter von Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten müssen mit geeigneten Massnahmen sicherstellen, dass ihre Produkte nicht von Minderjährigen gekauft werden können.
(Art. 23 Abs. 3 TabPG)
Zweifelt das Verkaufspersonal an der Volljährigkeit des Käufers oder der Käuferin, muss es das Alter der betroffenen Person kontrollieren. Das Alter soll mit einem offiziellen Ausweis mit Foto und Geburtsdatum überprüft werden. Dabei kann es sich um einen Pass oder eine Identitätskarte, einen Ausländerausweis oder um den Fahrausweis handeln. Um das Geburtsdatum auf dem Ausweis maschinell zu überprüfen, gibt es beispielsweise die Age Check ID Scan-App. Damit kann der Ausweis gescannt und das Alter der Person direkt abgelesen werden.
Das Abgabeverbot an Minderjährige gilt auch beim Online-Verkauf oder via Automaten. Ein Klick «Ich bestätige, dass ich 18 Jahre alt bin» genügt nicht. Die Verifizierung des Käufers muss sicher und korrekt festgestellt werden. Wenn der Online-Verkäufer kein System einrichtet, um sicherzustellen, dass das Verbot des Verkaufs an Minderjährige eingehalten wird, verstösst er gegen seine Pflicht zur Selbstkontrolle und kann dafür bestraft werden.
(Art. 23 Abs. 1 und 3 TabPG und Art. 25 und 45 Abs. 1 Bst. f TabPG)
Die Arbeitgeber entscheiden frei, wie sie die Ausbildung ihres Personals zur Einhaltung des Jugendschutzes organisieren. Die Webseite age-check.ch (früher Jalk) des Blauen Kreuzes bietet Unterstützung. Auf der Webseite können beispielsweise Kurse zum Verkauf von Alkohol gebucht werden. Seit dem 1. Oktober 2024 sind auch Kurse für den Verkauf von Tabak und Nikotin verfügbar. Die Schulungen sind gratis.
Nein, das Art des Kontrollsystems ist frei wählbar. Es muss aber sicherstellen, dass das Abgabeverbot eingehalten wird.
Das Tabakproduktegesetz gibt vor, dass die Verkaufsstelle sichtbar und leserlich gekennzeichnet werden muss. Dasselbe gilt für Verkaufsstellen für alkoholische Getränke, die ebenfalls auf die Altersgrenzen (16/18 Jahre) hinweisen müssen.
(Art. 23 Abs. 2 TabPG, Art. 42 LGV)
Nein. Aber Sucht Schweiz und viele kantonale Suchtfachstellen stellen Plakate zur Verfügung.
Diese Produkte gelten gemäss Tabakrecht als «Gegenstand mit funktionaler Einheit mit einem Tabakprodukt». Für solche gelten nur die Bestimmungen über Werbung. Das bedeutet: Das Gesetz sieht kein Abgabeverbot an Minderjährige für diese Produkte vor. Aber die Vorschriften zu Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring müssen eingehalten werden.
(Art. 18-22 TabPG)
Nein, das ist nicht erlaubt. Der Erwachsene, der ein Produkt kauft, um es anschliessend seinem minderjährigen Kind zu übergeben, macht sich ebenfalls strafbar, da die Weitergabe als verbotene, kostenlose Abgabe gilt.
(Art. 23 TabPG)
Testkäufe
Mit dem Tabakproduktegesetz wird für Kantone die Möglichkeit eingeführt, Testkäufe durchzuführen, die in Strafverfahren verwendet werden können. Damit erhalten Testkäufe – sei es für Alkohol oder für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten – eine schweizweit gültige rechtliche Grundlage. Die Kantone können selbst Testkäufe durchführen oder Dritte damit beauftragen.
Das BAG hat zu den Testkäufen ein Handbuch verfasst. Dieses erläutert die neu geltenden Bestimmungen und gibt Empfehlungen ab.
Wenn Kantone Testkäufe durchführen wollen, müssen sie festlegen, welche Stelle für die Durchführung zuständig ist. So können sie zum Beispiel vorsehen, dass die Gemeinden oder die Polizei dafür zuständig sind. Die zuständige Behörde kann diese Aufgabe dann auch einer anerkannten Fachorganisation übertragen.
(Art. 24 Abs. 1 TabPG und Art. 35 TabPV)
Die Kantone können selbst entscheiden, ob sie Testkäufe machen wollen oder nicht. Aber wenn sie entscheiden, Testkäufe durchzuführen, gelten die rechtlichen Vorgaben.
(Art. 24 TabPG und Art. 35-41 TabPV)
Für die Testkäufe können Organisationen anerkannt werden, die im Bereich Gesundheit, Prävention oder Jugendschutz tätig sind.
(Art. 35 Abs. 2 TabPV)
Jeder Testkauf muss sich auf ein Testkonzept abstützen, das von der zuständigen kantonalen Behörde festgelegt wurde. Die Elemente, die ein Testkonzept enthalten muss, sind in der Verordnung geregelt.
(Art. 36 TabPV)
Kantone oder beauftrage Organisationen müssen sich bei Testkäufen an die gesetzlichen Vorgaben des Bundes wie auch an das Testkonzept des Kantons halten. Dies kann bedeuten, dass das bisherige Vorgehen an die neuen Bestimmungen angepasst werden muss.
(Art. 36 TabPV)
Bei einem Testkauf ist es möglich, dass die eingesetzte minderjährige Testperson dazu aufgefordert wird, ihren Ausweis zu zeigen. Dieser Vorgang ist mit der Anforderung der Anonymität vereinbar, da sich das Verkaufspersonal in der Regel auf das Geburtsdatum und die Berechnung des Altersjahrs konzentriert. Es wird nicht versuchen, sich die Namen der kontrollierten Käuferinnen und Käufer zu merken. Erfährt das Verkaufspersonal eine oder mehrere Wochen später, dass ein Testkauf durchgeführt wurde, erinnert es sich mit Sicherheit nicht mehr an die Namen der Personen, von denen es eine Identitätskarte verlangt hat.
Früher entsprach es der gängigen Praxis, das Verkaufspersonal direkt nach dem Testkauf mit dem Ergebnis zu konfrontieren. Gemäss Einschätzung des BAG gewährleistet die Anonymität der minderjährigen Person nur unzureichend.
(Art. 37, 38 und 39 TabPV)
Diese Kontrolle ist Sache der Kantone.
Online-Testkäufe sind gestützt auf die neuen Rechtsgrundlagen im Tabakproduktegesetz und im Lebensmittelgesetz (LMG) nicht möglich, da Testkäufe die Anonymität der Minderjährigen voraussetzen. Mit der Einführung des staatlichen elektronischen Identifikationsnachweises (E-ID) könnte es allenfalls in Zukunft auch möglich sein, Minderjährige an Testkäufen im Internet zu beteiligen.
Es ist vorgesehen, dass die E-ID 2026 eingeführt wird. Ob es möglich ist, mit der E-ID Testkäufe zu realisieren und dabei die Anonymität der Minderjährigen zu wahren, wird zu gegebener Zeit geprüft.
Das Ergebnis eines Testkaufs muss dem Unternehmen mitgeteilt werden, wenn das Abgabeverbot missachtet wurde. Ein Kanton kann beschliessen, Unternehmen auch über gesetzeskonform erfolgte Testkäufe zu informieren. Die kantonale Behörde informiert das Unternehmen schriftlich innerhalb der im Testkonzept festgelegten Frist, spätestens aber 30 Tage nach dem Testkauf.
(Art. 40 Abs. 1 TabPV)
Das Ergebnis eines Testkaufs kann mit der neuen gesetzlichen Grundlage im Tabakproduktegesetz in einem späteren Verwaltungs- oder Strafverfahren verwendet werden.
(Art. 24 Abs. 3 TabPG)
Nein. Ein Bussenkatalog seitens des Bundes ist nicht vorgesehen. Die maximal mögliche Busse beträgt laut Gesetz 40 000 Franken.
(Art. 45 TabPG)
Ja. Die kantonalen Behörden übermitteln dem BAG jährlich die Testkaufdaten bis zum 31. Januar des Folgejahrs. Die Meldung umfasst Angaben zur Gesamtzahl der Testkäufe und zur Zahl der Testkäufe, die dem Verbot der Abgabe an Minderjährige nicht entsprachen.
(Art. 41 TabPV)
Ja, dieselben Anforderungen wie bei Testkäufen für Tabakprodukte gelten neu auch für Alkoholtestkäufe. Es sind auch Testkäufe für Spirituosen möglich.
Die entsprechenden neuen Bestimmungen werden auch in Artikel 14a des Lebensmittelgesetzes aufgenommen und sind ebenfalls seit dem 1. Oktober 2024 in Kraft.
(Art. 14a LMG)
Es gibt keine Liste mit allen Verkaufsstellen. Kantone können jedoch gesetzlich vorschreiben, dass der Verkauf solcher Produkte melde- oder bewilligungspflichtig ist.
Werbung und Sponsoring
Um Menschen und insbesondere Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Tabakkonsums zu schützen, gilt neu in der ganzen Schweiz ein Plakatwerbeverbot.
Das Tabakproduktegesetz verbietet Plakate auf öffentlichem oder privatem Grund, wenn diese von öffentlichem Grund eingesehen werden können. Ebenfalls verboten ist es, im ÖV, in Kinos oder auf Sportplätzen für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten zu werben.
Auch bei der Verkaufsförderung und beim Sponsoring gibt es Einschränkungen.
Die Gratisabgabe von Produkten, Geschenken oder Preisen ist nicht mehr erlaubt. Ausserdem ist das Sponsoring von Anlässen mit internationalem Charakter oder Veranstaltungen für ein minderjähriges Publikum verboten.
Zudem werden von den Werbeeinschränkungen auch Produkte erfasst, die eine sogenannte funktionelle Einheit mit einem Tabakprodukt bilden, also etwa eine Pfeife oder das Zigarettenpapier.
Alle bisherigen Verbote bleiben bestehen. Dazu gehören insbesondere das Verbot von Werbung, die sich an Minderjährige richtet, und das Tabakwerbeverbot in Radio und Fernsehen (Bundesgesetz über Radio und Fernsehen, RTVG). Elektronische Zigaretten werden neu ebenfalls vom Werbeverbot erfasst.
(Art. 18, 19, 20 und 21 TabPG)
Die Werbeeinschränkungen gelten seit dem 1. Oktober 2024, das heisst, ab Inkrafttreten des Tabakproduktegesetzes.
Ja, das ist möglich. Das Tabakproduktegesetz enthält Mindestvorschriften. Die Kantone können restriktivere Bestimmungen zu Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring vorsehen. Es wäre also beispielsweise möglich, dass ein Kanton das Sponsoring von Veranstaltungen generell verbietet.
(Art. 22 TabPV)
Die Kontrolle und damit der Vollzug der gesetzlichen Vorgaben ist Aufgabe der Kantone.
(Art. 35 TabPG und Art. 30 TabPV)
Die Kontrolle und damit der Vollzug der gesetzlichen Vorgaben ist Aufgabe der Kantone.
(Art. 35 TabPG und Art. 30 TabPV)
Ja, Werbung in der Presse und an Verkaufsstellen bleibt erlaubt. Verboten bleibt die Werbung jedoch in Publikationen, die für Minderjährige bestimmt sind. Diese Frage wird in der Revision des Tabakproduktegesetzes behandelt.
(Art. 18 Abs. 4 TabPG)
Werbung im öffentlichen Raum für ein Geschäft, das hauptsächlich Produkte verkauft, die dem Tabakproduktegesetz unterliegen, ist verboten. Ein Schild vor dem Geschäft oder an der Fassade ist jedoch weiterhin zulässig.
Werbetafeln mit Produktwerbung oder Angeboten sind auf öffentlichem Grund nicht mehr erlaubt.
Nein, die Anwesenheit von Produkten an sich gelten nicht als Werbung.
Die Werbung in und an öffentlichen Gebäuden wird mit dem Tabakproduktegesetz verboten, ausser innerhalb der Verkaufsstellen.
(Art. 18 Abs. 2 Bst. e und Abs. 4 TabPG)
Jede Form von Werbung muss den Warnhinweis enthalten, unabhängig davon, um welchen Gegenstand es sich handelt.
Unter die Bestimmung zum Sponsoring mit internationalem Charakter fallen Anlässe oder Veranstaltungen, die teilweise im Ausland stattfinden oder die eine anderweitige grenzüberschreitende Wirkung haben.
Dies liegt zum Beispiel vor, wenn ein Anlass offiziell über das Fernsehen, das Radio oder das Internet ins Ausland übertragen wird.
Hingegen wird es weiterhin möglich sein, Tätigkeiten oder Veranstaltungen ohne grenzüberschreitende Wirkung zu sponsern, zum Beispiel Festivals oder Open-Airs von nationaler Bedeutung, selbst wenn internationale Künstlerinnen und Künstler daran teilnehmen.
(Art. 20 TabPG)
Ja, die Einschränkungen gelten für jedes Produkt, das dem TabPG unterstellt ist.
Nein, Gewinnspiele sind verboten.
Die Einschränkungen der Verkaufsförderung (Verbot unentgeltliche Abgabe oder Abgabe von Geschenken oder Preisen) gelten nicht für die direkte und persönliche Verkaufsforderung für Zigarren und Zigarillos im Rahmen einer Degustation oder Kundenpromotionen.
Technische Anforderungen
Unternehmen, die Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten herstellen oder importieren, unterliegen der Selbstkontrolle. Sie müssen nachweisen können, dass die hergestellten Produkte die Anforderungen erfüllen, so beispielsweise bezüglich Nikotinmenge in den E-Liquids. Die Messungen und Prüfungen müssen von einem akkreditierten Labor durchgeführt werden.
Die Verordnung hält fest, wie Messungen durchgeführt werden müssen, damit sie gültig sind. Auch verweist sie auf geeignete technische ISO-Normen. Die Prüfstelle kann auch andere Analysemethoden verwenden, wenn sich damit die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachweisen lässt.
(Art. 22 und Anhang 3 TabPV)
Die Bestimmungen gelten seit dem 1. Oktober 2024, das heisst, ab Inkrafttreten des Tabakproduktegesetzes.
Selbstkontrollpflicht der Unternehmen
Wer Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten auf dem Markt bereitstellt, ist zur Selbstkontrolle verpflichtet. Er muss dafür sorgen, dass alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dazu gehört beispielsweise die Zusammensetzung der Produkte, die Verpackung oder die Kennzeichnung.
(Art. 25 TabPG)
Für die Einhaltung der Selbstkontrolle sind die Unternehmen verantwortlich.
(Art. 25 TabPG)
Für die Kontrolle sind die Kantone zuständig. Sie können beispielsweise Auskünfte verlangen oder Proben vornehmen.
(Art. 30 TabPV)
In diesem Fall muss das Unternehmen umgehend Massnahmen ergreifen, um den gesetzlichen Zustand (wieder)herzustellen. So kann es beispielsweise notwendig sein, den Lieferanten zu wechseln oder das Produkt vorübergehend vom Markt zu nehmen.
(Art. 28 TabPG und Art. 28 Abs. 1 TabPV)
Die Einhaltung bestimmter Spezifikationen bei der Herstellung trägt zu einer standardisierten Produktion bei. Auch Labels stellen sicher, dass zertifizierte Unternehmen bestimmte Qualitätsanforderungen einhalten.
Um eine standardisierte Produktion zu gewährleisten, können sich die Unternehmen auf selbst festgelegte interne Verfahren, eine gute Praxis oder Herstellungsspezifikationen der Tabakprodukte- oder der E-Zigaretten-Branche beziehen.
Ein Beispiel dafür sind öffentlich verfügbare Herstellungsspezifikationen (Publicly Available Specification, PAS) für elektronische Zigaretten, Tabakprodukte zum Erhitzen oder bestimmte Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch (Nikotinbeutel). Diese können bei der Selbstkontrolle befolgt werden und es kann darauf referenziert werden.
(Art. 21 TabPV)
Wenn schädliche Produkte an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wurden, muss das betroffene Unternehmen die zuständige kantonale Behörde informieren und mit ihr abklären, ob ein Rückruf der Produkte nötig ist. Produktrückrufe werden kostenlos auf der Plattform Recall Swiss des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen publiziert. Das BAG muss über die Produktrückrufe informiert werden.
Für Warnhinweise gelten genaue Bestimmungen dazu, wo und in welcher Grösse und in welcher Sprache sie auf dem Produkt angebracht werden müssen. Das BAG hat drei neue Serien von kombinierten Warnhinweisen erarbeitet. Für die neuen Kennzeichnungen der Produkte gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr (Art. 50 TabPG und Art. 49 Abs. 1 TabPV).
Die Warnhinweise müssen auf allen Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten angebracht werden. Das BAG hat ein Dokument erstellt, das eine Übersicht über die Warnhinweise für die verschiedenen Produkte gibt.
Für die Anpassung der Produktkennzeichnung an die neuen Vorschriften ist eine Frist von einem Jahr vorgesehen. Es ist also möglich, bis zum 30.9.2025 Produkte zu importieren oder zu produzieren, deren Kennzeichnung den Anforderungen des alten Rechts entspricht.
Bei Zigaretten müssen die obligatorischen Angaben und Warnhinweise direkt auf die Verpackung gedruckt werden. Auf allen anderen Produkten können die Informationen auch auf Klebeetiketten angebracht werden, sofern diese nicht entfernt werden können.
Sie können kostenlos beim BAG bezogen werden.
Firmen, die in den letzten Jahren beim BAG die Druckvorlagen der Warnhinweise bestellt haben, können die neuen Bildserien direkt im neuen Meldeportal Tabacinfo herunterladen.
Bitte registrieren Sie sich zuerst auf tabacinfo.ch. Falls der Download nicht vorhanden ist, können Sie das Bestellformular ausfüllen.
Sie müssen die im Tabakproduktegesetz festgelegten Warnhinweise und die Kennzeichnung gemäss Chemikalienrecht tragen.
(Art. 24 TabPV)
Er muss auf dem unteren Teil der Vorderseite der Packung (am besten sichtbaren Seite), angebracht werden. Die schwedische Variante, die Warnhinweise auf den beiden grössten Packungsflächen vorsieht, ist nach dem Cassis-de-Dijon-Prinzip ebenfalls bei tabakhaltigen Snus Produkten zulässig (Art. 4a THG). Nikotinprodukte ohne Tabak zum oralen Gebrauch nach Artikel 3 Buchstabe d des TabPG, müssen zwingend die Schweizer Warnhinweise tragen. Dies Aufgtrund der Ausnahme in der VIPaV (Art. 2 Bst. c Nr. 13, SR 946.513.8 VIPaV).
Die Warnhinweise müssen in allen drei Amtssprachen angebracht werden, dies sowohl bei tabakhaltigem Snus wie auch bei Snus ohne Tabak (White Snus).
(Art. 15 TabPG)
Das Tabakproduktegesetz regelt nur das Inverkehrbringen in der Schweiz. Für das Ausland gilt die Gesetzgebung des jeweiligen Empfängerlandes. Die altrechtlichen gekennzeichneten Produkte dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände im Schweizer Markt zirkulieren.
Import
Beim Zoll wird noch kein Nachweis verlangt.
Dies ist nicht erforderlich, wenn die Bedingungen von Art. 23 Abs. 2 TabPV erfüllt sind.
Produkte zum privaten Gebrauch
Nein. Privatpersonen, die zu ihrem Eigengebrauch Produkte online bestellen, sind nicht meldepflichtig.
Ja, die Einfuhr für den Eigenbedarf unterliegt nicht dem Tabakproduktegesetz. Für Produkte, die die Anforderungen des Tabakproduktegesetzes nicht entsprechen, liegt die Grenze jedoch bei einem Monatsverbrauch. Das BAG wird die Mengen für die verschiedenen Produkte noch festlegen.
250 ml oder 250 Kartuschen oder 25 elektronische Einwegzigaretten.
Schutz vor Passivrauchen
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen verbietet das Rauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Nun gilt dieses Verbot nicht mehr nur für herkömmliche Zigaretten, sondern auch für Produkte zum Erhitzen (Tabakprodukte und pflanzliche Produkte), elektronische Zigaretten und tabakfreie Produkte für Wasserpfeifen.
(Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und Art. 1 Bst. a und Art. 2 Abs. 1 Passivrauchschutzverordnung)
Überall dort, wo bereits heute ein Rauchverbot gilt, ist es mit Inkrafttreten des Tabakproduktegesetzes verboten, Produkte zum Erhitzen (Tabakprodukte und pflanzliche Produkte), elektronische Zigaretten und tabakfreie Produkte für Wasserpfeifen zu konsumieren.
(Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen und Art. 1 Bst. a und Art. 2 Abs. 1 Passivrauchschutzverordnung)
Dort, wo das Rauchen herkömmlicher Zigaretten erlaubt ist, ist es auch erlaubt, Produkte zum Erhitzen (Tabakprodukte und pflanzliche Produkte), elektronische Zigaretten und tabakfreie Produkte für Wasserpfeifen zu konsumieren.
(Art.1 Bst. a, dbis und e PaRV)
Spezialisierte Verkaufsgeschäfte dürfen im Innenraum eine Zone einrichten, wo es erlaubt ist, Produkte zum Erhitzen und elektronische Zigaretten zu konsumieren. Um als spezialisiert zu gelten, müssen die Geschäfte vor allem Produkte anbieten, die unter das Tabakproduktegesetz fallen. Kioske oder Tankstellen fallen nicht in diese Kategorie.
(Art. 6a PaRV)
Die Degustation muss mit einer kleinen Menge des Produkts vor Ort stattfinden. Die Verkaufsperson darf den Konsumentinnen oder Konsumenten keine Produkte mit nach Hause geben, um sie dort zu testen.
(Art. 6a PaRV)
Der Bereich muss über eine angemessene Belüftung verfügen, damit sich die Emissionen nicht zu stark im restlichen Geschäft ausbreiten. Zudem muss die Degustationszone deutlich gekennzeichnet werden.
Die Zone muss sich zudem am Rand des Hauptverkaufsbereichs befinden und darf nicht grösser sein als ein Drittel der Gesamtverkaufsfläche.
(Art. 6b PaRV)
Die Angestellten von Verkaufsgeschäften mit Degustationszonen müssen ihre schriftliche Zustimmung geben, dass sie in einem entsprechenden Lokal arbeiten wollen. Dieselbe Regelung gilt sinngemäss für Angestellte in Raucherräumen und Raucherlokalen.
(Art. 6c PaRV)
Wie werden elektronische Zigaretten besteuert?
Seit dem 1. Oktober 2024 unterliegen elektronische Zigaretten der Tabaksteuer. Sie wird auf alle nikotinhaltigen Flüssigkeiten für elektronische Zigaretten und alle elektronischen Einwegzigaretten (mit oder ohne Nikotin) erhoben, die seit diesem Datum im Inland hergestellt oder aus dem Ausland importiert werden. Die Zuständigkeit für die Besteuerung liegt beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Fragen können an den Bereich Tabak- und Biersteuer gerichtet werden (Email: tabak@bazg.admin.ch)
TabPG: Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten
TabPV: Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten
PaRV: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen
RTVG: Bundesgesetz über Radio- und Fernsehen
BLV: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Das Tabakproduktegesetz und die Tabakprodukteverordnung gelten seit dem 1. Oktober 2024. Das Tabakproduktegesetz soll die Menschen vor den schädlichen Auswirkungen des Tabak- und Nikotinkonsums schützen.
4. März 2025
Revision des Tabakproduktegesetzes
Das Parlament hat die Revision des Tabakproduktegesetzes am 20. Juni 2025 verabschiedet. Inhaltlich ging es bei der Beratung in erster Linie um Werbeverbote.