Tabakproduktegesetz
Das Tabakproduktegesetz und die Tabakprodukteverordnung gelten seit dem 1. Oktober 2024. Das Tabakproduktegesetz soll die Menschen vor den schädlichen Auswirkungen des Tabak- und Nikotinkonsums schützen. Die parlamentarischen Debatten über die Revision dieses Gesetzes, die die Umsetzung der Volksinitiative «Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung» betrifft, wurden am 20. Juni 2025 abgeschlossen. Das revidierte Gesetz wird voraussichtlich Anfang 2027 in Kraft treten.
Der Konsum von Tabak- und Nikotinprodukten bedeutet immer ein Gesundheitsrisiko. So enthalten Tabakrauch und der Dampf von elektronischen Zigaretten krebsfördernde Inhaltsstoffe. Nikotin macht zudem sehr schnell abhängig. Um die Gesundheit der Konsumierenden bestmöglich zu schützen, müssen diese Produkte besonderen Regeln unterliegen. Das Tabakproduktegesetz und die Tabakprodukteverordnung halten diese Regeln fest.
Neben den klassischen Tabakprodukten regelt das Tabakproduktegesetz auch elektronische Zigaretten mit und ohne Nikotin sowie Tabakprodukte zum Erhitzen. Zudem definiert die Tabakprodukteverordnung weitere sogenannte gleichartige Produkte wie pflanzliche Produkte zum Erhitzen, Nikotinprodukte zum Schnupfen und Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen, die ebenfalls gesundheitsgefährdend sind. Auch diese müssen die Bestimmungen des Tabakproduktegesetzes einhalten.
Das Tabakproduktegesetz (Art. 9 TabPG) regelt die Abgabe nikotinhaltiger Flüssigkeiten an Konsumentinnen und Konsumenten. Für elektronische Einwegzigaretten und Einwegkartuschen ist dabei ein Tankvolumen von höchstens 2 ml zulässig (Bst. b).
Das Bundesgericht hat nun klargestellt (Urteil 2C_353/2025), dass bei elektronischen Einwegzigaretten ein Tankvolumen von mehr als 2 ml nicht mit dem Tabakproduktegesetz vereinbar ist. Massgebend ist das Fassungsvermögen des Behälters und nicht die eingefüllte Flüssigkeitsmenge. Diese Begrenzung gilt auch für Tanksysteme mit absorbierendem Material (z. B. Baumwolle).
Weiter hat das Bundesgericht entschieden (Urteil 2C_492/2025), dass dieses Volumen bei einer elektronischen Einwegzigarette nicht durch eine zusätzliche 10-ml-Kartusche, die an das Gerät angeschlossen wird, erweitert werden darf. Solche sogenannten Hybridgeräte, auch als «Big Puffs» bezeichnet, entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben und dürfen deshalb nicht mehr verkauft werden.
Im Tabakproduktegesetz und der Tabakprodukteverordnung werden Verkaufs- und Werbevorschriften wie auch Meldepflichten für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten festgehalten. Die Kantone können im Bereich Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring strengere Regeln erlassen als sie das Bundesgesetz vorsieht.
Bestimmungen des TabPG
Seit dem 1. Oktober 2024 gelten unter anderem folgende Bestimmungen:
- Für alle vom Tabakproduktegesetz erfassten Produkte gilt ein Abgabealter von 18 Jahren.
- Das Tabakproduktegesetz verbietet Plakate auf öffentlichem oder privatem Grund, wenn diese von öffentlichem Grund eingesehen werden können. Auch im öffentlichen Verkehr, in öffentlichen Gebäuden, in Kinos oder auf Sportplätzen ist Werbung nicht mehr erlaubt.
- Das Gesetz schränkt die Verkaufsförderung ein. Produkte dürfen nicht kostenlos abgegeben werden und Wettbewerbe mit Geschenken sind untersagt. Bei Veranstaltungen mit internationalem Charakter oder bei Veranstaltungen für ein minderjähriges Publikum ist Sponsoring verboten.
- Testkäufe sind ein bewährtes Mittel, um die Einhaltung des Abgabeverbotes durch die Verkaufsstellen zu überprüfen. Neu gibt es dafür eine gesetzliche Grundlage, die in der ganzen Schweiz gilt. Die Ergebnisse eines Testkaufs können in einem Verwaltungs- oder Strafverfahren verwendet werden.
- Der Geltungsbereich des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen wurde ebenfalls angepasst und auf Tabakprodukte zum Erhitzen und auf elektronische Zigaretten ausgedehnt.
- Die Warnhinweise auf den Produkten wurden überarbeitet und orientieren sich an den Texten, die in der EU verwendet werden. Ausserdem wurden drei neue Bildserien angefertigt, die auf gerauchten Produkten verwendet werden und alternierend zum Einsatz kommen.
- Die obligatorische Meldepflicht der Produkte erfolgt neu über die Webseite www.tabacinfo.ch.
Annahme Volksinitiative
Im Februar 2022 haben das Volk und die Kantone die Volksinitiative «Ja zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Tabakwerbung» angenommen. Um Werbung zu verbieten, die Minderjährige erreichen kann, wurde das Tabakgesetz (LPTab) revidiert. Die parlamentarischen Debatten (Geschäft 23.049) wurden am 20. Juni 2025 abgeschlossen. Das revidierte Gesetz soll Anfang 2027 nach der Revision der entsprechenden Verordnung in Kraft treten.
Weitere Informationen
Weiterführende Themen
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern