Infektionskrankheiten melden
Auf dieser Seite finden Sie die Meldeinformationen für alle meldepflichtigen Infektionskrankheiten, Erläuterungen zum Vorgehen sowie die Liste der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte.
Änderungen aufgrund der Überarbeitung der «Verordnung über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen (VMüK)» (SR 818.101.126)
Ab 1. Januar 2026 gelten folgende Änderungen:
Die Meldungen der laboranalytischen Befunde müssen per 1.1.2026 dem BAG über die CH-ELM Schnittstelle (API) via FHIR oder über das elektronische Meldeportal Infreport übermittelt werden.
Zusätzlich treten folgende Änderungen betreffend die Anhänge 1, 2 und 3 in Kraft:
Meldungen von klinischen Befunden, Anhang 1, VMüK
- Krim-Kongo-Fieber, Lassa-Fieber und Marburg-Fieber: Angaben zum «Impfstatus» werden neu standardmässig abgefragt.
- Tuberkulose: Angaben zu «Exposition» und «Risikoverhalten oder Risikofaktoren» werden neu standardmässig abgefragt.
- Malaria und West-Nile-Fieber: die Meldung erfolgt neu mit Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer. Bisher erfolgte die Meldung mit Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort.
- Mpox: Es ist nicht mehr nötig, die Meldung zum klinischen Befund neben der Übermittlung an die Kantonsärztin/an den Kantonsarzt zusätzlich direkt an das BAG zu schicken.
Ergänzungsmeldungen von klinischen Befunden, Anhang 2, VMüK
- Tuberkulose: Angaben zu Adresse und Telefonnummer der betroffenen Person werden neu standardmässig abgefragt.
Meldungen von laboranalytischen Befunden, Anhang 3, VMüK
- Corynebacterium diphtheriae und andere toxinbildende Corynebakterien (C. ulcerans, C. pseudo-tuberculosis):
- Präzisierung, welche negativen Befunde gemeldet werden müssen:
- Immer zu melden: negative Befunde bei Test auf Toxin (PCR oder/und ELEK-Test)
- Nur auf Anfrage der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes und des BAG zu melden: negative Kulturbefunde
- Nicht zu melden: Abklärungen zum Immunstatus.
- Präzisierung, welche negativen Befunde gemeldet werden müssen:
- Influenzaviren: Änderung der Bezeichnung in «Influenzaviren (saisonal)» und «Influenza A HxNy (zoonotisch)», um Verwechslungen zwischen saisonaler und zoonotischer Influenza zu vermeiden.
- Listeria monocytogenes: Präzisierung der Anforderungen an die Probe des positiven laboranalytischen Befundes:
- Nur von normalerweise sterilem Material wie Blut, Liquor, Gelenkflüssigkeit (kein Urin)
- Im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft auch aus einer normalerweise nicht sterilen Probe: Abstriche vom Fötus, Tot- oder Neugeborenen (inklusive Mekonium und Fruchtwasser) oder von mütterlichem Gewebe (Plazenta, Uterus, Zervix, Vagina).
- SARS-CoV-2: Aufhebung der Meldung des negativen Laborbefundes.
- Mycobacterium tuberculosis-Komplex: Neu sind sämtliche Isolate, inklusive bereits vorliegender Resistenzen, an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten. Zudem gilt neu, dass eine Meldepflicht besteht, sofern der initial positive Befund (z.B. aus PCR oder Mikroskopie) mittels Kultur nicht bestätigt werden kann.
- Neisseria meningitidis: Negative Befunde müssen nur auf Anfrage der Kantonsärztin/des Kantonsarztes oder des BAG gemeldet werden. Präzisierung, dass nur negative Befunde von normalerweise sterilem Material wie Blut, Liquor, Gelenkflüssigkeit (kein Urin), zu melden sind, falls diese von der Kantonsärztin/des Kantonsarztes oder dem BAG verlangt werden.
- Plasmodium spp. und West-Nil-Virus: Die Meldung erfolgt neu mit Vorname, Name und Adresse. Bisher erfolgte die Meldung mit Initialen des Vor- und Nachnamens, Wohnort.
- Mpox-Virus: Die Klade und Subklade müssen neu gemeldet werden. Falls die Klade nicht bekannt ist, sind Proben von positiven PCR-Resultaten an das vom BAG bezeichnete Referenzzentrum weiterzuleiten.
Tuberkulose: Umsetzung der neuen Meldepflicht negativer Kulturresultate bei positiver PCR / Mikroskopie
Ab 01.01.2026 sind negative TB-Kulturresultate meldepflichtig, sofern zuvor ein positiver PCR- oder Mikroskopiebefund vorlag. Diese Meldepflicht erfordert einen Datenaustausch zwischen den Laboren, welche die PCR/Mikroskopie einerseits und die Kultur andererseits vornehmen. Die Umsetzung dieser neuen Meldepflicht kann sich jedoch in bestimmten Fällen als zu kompliziert erweisen. Bis auf Weiteres gilt folgende Übergangslösung:
- Labore, denen beide Resultate (PCR / Mikroskopie und Kultur) vorliegen, melden negative Kulturresultate ab 01.01.2026 via Infreport Web.
- Bei Laboren ohne Zugang zu beiden Resultaten wird die Meldepflicht für negative Kulturresultate momentan nicht eingefordert.
Elektronische Meldung von Laborbefunden
Elektronische Meldungen laboranalytischer Befunde müssen gemäss Art. 12 Abs. 3 VMüK ausschliesslich an das BAG übermittelt werden; dieses stellt die Meldungen unverzüglich der zuständigen Kantonsärztin oder dem zuständigen Kantonsarzt zur Verfügung.
Die Einlieferung der laboranalytischen Befunde erfolgt über die vom BAG bereitgestellte Schnittstelle CH-ELM. Die Schnittstelle basiert auf dem HL7 FHIR-Format (Fast Healthcare Interoperability Resources) und einer REST-Schnittstelle. Als semantische Standards kommen LOINC und SNOMED CT zur Anwendung. Die technische Spezifikation steht als FHIR-Implementation Guideline zur Verfügung: CH ELM. Für weitere Unterlagen und für das Onboarding wenden Sie sich bitte per E-Mail an: infreport@bag.admin.ch.
Alternativ können Einzelmeldungen meldepflichtiger Laborbefunde im Meldeportal Infreport Web erfasst werden. Voraussetzung ist ein persönliches AGOV-Login oder HIN-Login sowie ein Mobiltelefon oder Mail-Account für die 2-Faktor-Authentisierung. Die Anleitung zum Onboarding für Infreport Web finden Sie hier:
Meldeformulare und Adressliste
Bitte füllen Sie die Formulare elektronisch aus und vermeiden Sie das Ausdrucken und handschriftliche Ausfüllen.
Bundesamt für Gesundheit BAG
Sektion Überwachungssysteme
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern