Gesetzgebung Übertragbare Krankheiten – Epidemiengesetz (EpG)
Das Bundesgesetz vom 28.09.2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; EpG) ist seit 1.1.2016 in Kraft, und ermöglicht eine frühzeitige Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung.
Das Wichtigste im Gesetz
Im Epidemiengesetz sind folgende zentrale Punkte hervorzuheben:
- Die Arbeitsteilung zwischen Bund und Kantonen bei Krisensituationen wird mit der Einführung eines dreistufigen Lagemodells geklärt. Dieses Modell sieht neben der normalen Lage eine besondere und eine ausserordentliche Lage vor.
- Im Bereich der Krisenvorbereitung und -bewältigung regeln explizite Bestimmungen die Vorbereitung auf neue Bedrohungen sowie die Bewältigung einer Gesundheitskrise. Darüber hinaus wird die nationale und internationale Koordination von Massnahmen präzisiert. Die Bewältigung von Ereignissen während Krisen erfordert einen hohen Grad an Koordination und Organisation auf Bundes- und Kantonsebene.
- Der Bund legt die nationalen Ziele und Strategien zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten fest. Deren Erarbeitung und Umsetzung erfolgt unter Einbezug der Kantone. Dazu gehören insbesondere Strategien zu Impfungen, therapieassoziierten Infektionen und Resistenzen bei Krankheitserregern sowie zu HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten.
- Ein Koordinationsorgan fördert die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Bereich der übertragbaren Krankheiten. Ziel ist ein einheitlicher Vollzug, der durch den fachlichen Austausch zwischen Bund und Kantonen und die Koordination der Massnahmen sichergestellt wird. Der Bundesrat verfügt zudem zur Bewältigung einer besonderen oder ausserordentlichen Lage über ein Einsatzorgan, das ihn berät und unterstützt.
- Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung sowie im internationalen Personen- und Warenverkehr sind präzisiert und wo nötig ergänzt.
- Zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten gibt es neue Bestimmungen. So können nationale Programme zu therapieassoziierten Infektionen und zu Antibiotikaresistenzen erarbeitet und umgesetzt werden. Im Bereich der Impfungen sieht das Gesetz ein nationales Impfprogramm sowie einen nationalen Impfplan vor. Einzelne neue Verhütungsmassnahmen setzen auf der Ebene der Lebens-, Arbeits- und Umweltbedingungen an.
- Laboratorien, die mikrobiologische Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen, benötigen nun eine Bewilligung durch Swissmedic. Diese Bewilligungspflicht ersetzt das bis anhin uneinheitliche und komplizierte Anerkennungs- und Bewilligungssystem.
- Das frühere System zur Entschädigung von Impfschäden wurde weiterentwickelt. Leistungen des Staates für den immateriellen Schaden sind nun in Form einer Genugtuung explizit ins Gesetz aufgenommen. Zudem werden Gesuche dieser Art auf Bundesebene zentralisiert und vereinheitlicht.
- Der Bund ist mit der Oberaufsicht über den Vollzug des EpG betraut und koordiniert falls nötig die kantonalen Massnahmen. Gleichzeitig gewährleistet er die internationale Koordination. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist die schweizerische Anlaufstelle für die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) und damit auch Ansprechpartner der WHO, insbesondere bei Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen.
Weitere Informationen
Weiterführende Themen
Koordinationsorgan Epidemiengesetz (KOr EpG)
Die Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten beim Menschen erfordern ein enges Zusammenspiel von Bund und Kantonen. Das Koordinationsorgan Epidemiengesetz (KOr EpG) stärkt die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in diesem Bereich.
Revision Epidemiengesetz
Das Epidemiengesetz (EpG) dient dazu, die Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten zu schützen.
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Übertragbare Krankheiten
Sektion Strategien und gesetzliche Grundlagen
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern
Sektion Strategien und gesetzliche Grundlagen
Schwarzenburgstrasse 157
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