Zum Hauptinhalt springen

Revision Epidemiengesetz

Das Epidemiengesetz (EpG) regelt, wie und durch wen übertragbare Krankheiten erkannt, überwacht, verhütet und bekämpft werden. Es wird überarbeitet, um Erkenntnisse aus der Covid-19-Pandemie zu berücksichtigen und um dafür zu sorgen, dass die Schweiz künftige Gesundheitskrisen möglichst gut bewältigen kann. Dazu gehört etwa auch, Antibiotikaresistenzen besser zu verhüten und zu bekämpfen.

Das Epidemiengesetz hat das Ziel, die Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten zu schützen. Es regelt, wie solche Krankheiten erkannt, überwacht, verhütet und bekämpft werden. Die Covid-19-Pandemie hat gezeigt, dass sich Vieles im Gesetz bewährt hat. Gewisse Bereiche erfordern aber eine Anpassung. Die Revision baut auf diesen Erkenntnissen auf, richtet ihren Blick aber auch auf die gesundheitlichen Herausforderungen der Zukunft. Dabei muss berücksichtigt werden, dass jede Krise anders verläuft. Es ist daher wichtig, dass sich die Schweiz entsprechend vorbereitet und über das notwendige Instrumentarium verfügt, um besondere Gesundheitsgefährdungen wirksam verhüten und bekämpfen zu können.

Die Gesetzesrevision schafft die Grundlagen dafür. Dazu gehört, die Früherkennung bezüglich übertragbarer Krankheiten zu stärken, die Koordination zwischen Bund und Kantonen zu optimieren und für eine ausreichende Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern zu sorgen.

Lehren aus der Pandemie

Die Schweiz hat die Covid-19-Pandemie verhältnismässig gut gemeistert. Das ad-hoc geschaffene Covid-19-Gesetz hat dabei geholfen. Es wurde in drei Volksabstimmungen jeweils deutlich angenommen. Wo sinnvoll, werden Regelungen aus dem Covid-19-Gesetz nun in das revidierte EpG übernommen. Dies betrifft zum Beispiel die finanzielle Unterstützung der Wirtschaft, wenn sie aufgrund von Einschränkungen in der besonderen oder ausserordentlichen Lage schwere Einbussen erleidet. Übernommen aus dem Covid-19-Gesetz wird auch, dass der Bundesrat Institutionen des Gesundheitswesens dazu beauftragen kann, Lagerbestände wichtiger medizinischer Güter und Bettenkapazitäten zu melden sowie Vorräte zu halten, zum Beispiel von Schutzmasken.

Gleichzeitig werden im revidierten EpG aber auch die Bedenken einiger Akteure in der Vernehmlassung bezüglich des grossen Handlungsspielraums des Bundesrates berücksichtigt: So muss der Bundesrat zum Beispiel neu das Parlament und die Kantone anhören, bevor er eine besondere Lage ausruft. Bei der Covid-19-Bewältigung hatte sich dies bewährt, war aber gesetzlich noch nicht geregelt.

Wichtigste Neuerungen

Das Ziel der Überarbeitung des Epidemiengesetzes ist es, konkrete Verbesserungen für die Bevölkerung zu erreichen, wie zum Beispiel:

  • Mehr und bessere, schnell zugängliche Informationen zur Entwicklung der Lage in Bezug auf Erreger wie z. B. das Grippevirus, Coronavirus, RSV etc. Auch die Quellen von Ausbrüchen im Zusammenhang mit Lebensmitteln (z.B. durch Listerien oder Salmonellen) können besser identifiziert und bekämpft werden
  • Eine bessere Koordination der Schutzmassnahmen zwischen dem Bund und den Kantonen während einer Gesundheitskrise, z. B. im Bezug auf das Maskentragen im öffentlichen Verkehr
  • Eine grössere Versorgungssicherheit bezüglich wichtiger medizinischer Güter
  • Erleichterter Zugang zu Tests und Impfungen, z. B. durch Impfungen in Apotheken
  • Eine verbesserte Sicherheit im Spital durch den sachgerechten Einsatz von Antibiotika und durch die Verhinderung von therapieassoziierten Infektionen

Erkennung von Bedrohungen und Überwachung der Lage

Die Revision des Epidemiengesetzes (EpG) ermöglicht es, neue technische Möglichkeiten wie das Abwassermonitoring zur frühzeitigen Erkennung von Krankheitserregern systematischer zu nutzen und so den Schutz der Bevölkerung zu stärken. Zudem fördert die Revision die Digitalisierung und Harmonisierung der Meldesysteme.

Zusammenarbeit Bund und Kantone

Das revidierte Epidemiengesetz stärkt die Pandemievorsorge, indem es Bund und Kantone zur Vorbereitung auf Gesundheitskrisen verpflichtet, unter anderem durch verbindliche Krisenpläne und geklärte Zuständigkeiten. Gleichzeitig bleiben die Kantone für den Vollzug zuständig, während der Bund erweiterte Kompetenzen in Analyse, Überwachung und in Hinblick auf national einheitliche Massnahmen erhält.

Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern

Die Kantone und Gesundheitsinstitutionen bleiben primär für die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern verantwortlich. Das revidierte Epidemiengesetz ermöglicht es dem Bundesrat, bei Engpässen wichtige medizinische Güter wie Impfstoffe oder Schutzausrüstung selbst zu beschaffen oder herstellen zu lassen, wenn Kantone oder Private dies nicht sicherstellen können.

Impfen

Die Revision des Epidemiengesetzes verbessert den Zugang zu Impfungen für die Bevölkerung, insbesondere durch Angebote in Apotheken, und stärkt die statistische Erhebung des Anteils geimpfter Personen durch die Nutzung anonymisierter Daten auf Bundesebene. An der bisherigen Kompetenzverteilung und den restriktiven Regeln zum Impfobligatorium ändert sich nichts.

Antibiotikaresistenzen

Das revidierte Epidemiengesetz stärkt den Kampf gegen Antibiotikaresistenzen, indem es dem Bund erlaubt, den Antibiotikaverbrauch zu erfassen, Massnahmen zur Prävention von Infektionen anzuordnen, die während einer Therapie durch resistente Krankheitserreger verursacht werden und die Wirksamkeit getroffener Massnahmen zu überwachen. Zudem sollen finanzielle Anreize die Entwicklung neuer, wirksamer Antibiotika fördern und deren Verfügbarkeit in der Schweiz sichern.

Häufige Fragen (FAQ) zur Revision des Epidemiengesetzes

Ziele und Neuerungen

Versorgung

Antibiotikaresistenzen

Weitere Informationen

Weiterführende Themen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Übertragbare Krankheiten
Sektion Strategien und gesetzliche Grundlagen
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern