Das Epidemiengesetz (EpG) regelt, wie und durch wen übertragbare Krankheiten erkannt, überwacht, verhütet und bekämpft werden. Es wird überarbeitet, um Erkenntnisse aus der Covid-19-Pandemie zu berücksichtigen und um dafür zu sorgen, dass die Schweiz künftige Gesundheitskrisen möglichst gut bewältigen kann. Dazu gehört etwa auch, Antibiotikaresistenzen besser zu verhüten und zu bekämpfen.
Das Epidemiengesetz hat das Ziel, die Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten zu schützen. Es regelt, wie solche Krankheiten erkannt, überwacht, verhütet und bekämpft werden. Die Covid-19-Pandemie hat gezeigt, dass sich Vieles im Gesetz bewährt hat. Gewisse Bereiche erfordern aber eine Anpassung. Die Revision baut auf diesen Erkenntnissen auf, richtet ihren Blick aber auch auf die gesundheitlichen Herausforderungen der Zukunft. Dabei muss berücksichtigt werden, dass jede Krise anders verläuft. Es ist daher wichtig, dass sich die Schweiz entsprechend vorbereitet und über das notwendige Instrumentarium verfügt, um besondere Gesundheitsgefährdungen wirksam verhüten und bekämpfen zu können.
Die Gesetzesrevision schafft die Grundlagen dafür. Dazu gehört, die Früherkennung bezüglich übertragbarer Krankheiten zu stärken, die Koordination zwischen Bund und Kantonen zu optimieren und für eine ausreichende Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern zu sorgen.
Lehren aus der Pandemie
Die Schweiz hat die Covid-19-Pandemie verhältnismässig gut gemeistert. Das ad-hoc geschaffene Covid-19-Gesetz hat dabei geholfen. Es wurde in drei Volksabstimmungen jeweils deutlich angenommen. Wo sinnvoll, werden Regelungen aus dem Covid-19-Gesetz nun in das revidierte EpG übernommen. Dies betrifft zum Beispiel die finanzielle Unterstützung der Wirtschaft, wenn sie aufgrund von Einschränkungen in der besonderen oder ausserordentlichen Lage schwere Einbussen erleidet. Übernommen aus dem Covid-19-Gesetz wird auch, dass der Bundesrat Institutionen des Gesundheitswesens dazu beauftragen kann, Lagerbestände wichtiger medizinischer Güter und Bettenkapazitäten zu melden sowie Vorräte zu halten, zum Beispiel von Schutzmasken.
Gleichzeitig werden im revidierten EpG aber auch die Bedenken einiger Akteure in der Vernehmlassung bezüglich des grossen Handlungsspielraums des Bundesrates berücksichtigt: So muss der Bundesrat zum Beispiel neu das Parlament und die Kantone anhören, bevor er eine besondere Lage ausruft. Bei der Covid-19-Bewältigung hatte sich dies bewährt, war aber gesetzlich noch nicht geregelt.
Eine «besondere Lage» liegt dann vor, wenn
der Ausbruch oder die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit durch die ordentlichen Vollzugsorgane nicht genügend verhütet und bekämpft werden kann und eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft oder auf andere Lebensbereiche bestehen oder
die Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht.
Eine «ausserordentliche Lage» bezeichnet die Situation, in der eine ausserordentliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht und Massnahmen erforderlich sind, für die das EpG keine Grundlage enthält. Es handelt sich um eine spezialgesetzliche Notrechtsbestimmung, welche die Notverordnungskompetenz des Bundesrates nach Artikel 185 Absatz 3 BV konkretisiert.
Wichtigste Neuerungen
Das Ziel der Überarbeitung des Epidemiengesetzes ist es, konkrete Verbesserungen für die Bevölkerung zu erreichen, wie zum Beispiel:
Mehr und bessere, schnell zugängliche Informationen zur Entwicklung der Lage in Bezug auf Erreger wie z. B. das Grippevirus, Coronavirus, RSV etc. Auch die Quellen von Ausbrüchen im Zusammenhang mit Lebensmitteln (z.B. durch Listerien oder Salmonellen) können besser identifiziert und bekämpft werden
Eine bessere Koordination der Schutzmassnahmen zwischen dem Bund und den Kantonen während einer Gesundheitskrise, z. B. im Bezug auf das Maskentragen im öffentlichen Verkehr
Eine grössere Versorgungssicherheit bezüglich wichtiger medizinischer Güter
Erleichterter Zugang zu Tests und Impfungen, z. B. durch Impfungen in Apotheken
Eine verbesserte Sicherheit im Spital durch den sachgerechten Einsatz von Antibiotika und durch die Verhinderung von therapieassoziierten Infektionen
Erkennung von Bedrohungen und Überwachung der Lage
Die Revision des Epidemiengesetzes (EpG) ermöglicht es, neue technische Möglichkeiten wie das Abwassermonitoring zur frühzeitigen Erkennung von Krankheitserregern systematischer zu nutzen und so den Schutz der Bevölkerung zu stärken. Zudem fördert die Revision die Digitalisierung und Harmonisierung der Meldesysteme.
Die Covid-19-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig eine gute Früherkennung von ansteckenden Krankheiten ist. So können gesundheitliche Bedrohungen rasch erkannt und die Bevölkerung geschützt werden.
Seit der letzten Revision des EpG gibt es neue technische und medizinische Möglichkeiten. So kann beispielsweise heute das Abwasser in Kläranlagen auf Erreger übertragbarer Krankheiten oder gegen Antibiotika resistente Keime untersucht werden. Dies gibt einen guten Überblick, wo und wie stark Erreger in der Bevölkerung zirkulieren. Deshalb wird die Möglichkeit, ein Abwassermonitoring durchzuführen, ins revidierte EpG aufgenommen. Zudem wird darin die Möglichkeit geschaffen, dass mit der Methode der genetischen Sequenzierung von Krankheitserregern deren Ausbreitungswege besser erkannt und damit die Quellen von gefährlichen Infektionen zum Beispiel im Lebensmittelbereich schneller gefunden werden können.
Die Revision ermöglicht es, die Digitalisierung voranzutreiben und die Meldesysteme national zu harmonisieren. Das BAG stellt dafür ein krisentaugliches, nationales Informationssystem zur Verfügung. Dabei sollen unter Wahrung internationaler Standards Schnittstellen in den Informationssystemen der Spitäler, Arztpraxen und Labore integriert werden.
Gleichzeitig sollen nur so viele Daten wie nötig erhoben werden. Das revidierte EpG regelt, welche Daten durch wen erhoben und wie diese Daten verwendet werden dürfen. Es setzt hier im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen klare Leitplanken.
Zusammenarbeit Bund und Kantone
Das revidierte Epidemiengesetz stärkt die Pandemievorsorge, indem es Bund und Kantone zur Vorbereitung auf Gesundheitskrisen verpflichtet, unter anderem durch verbindliche Krisenpläne und geklärte Zuständigkeiten. Gleichzeitig bleiben die Kantone für den Vollzug zuständig, während der Bund erweiterte Kompetenzen in Analyse, Überwachung und in Hinblick auf national einheitliche Massnahmen erhält.
Der Pandemievorsorge wurde vor Covid-19 schweizweit zu wenig Beachtung geschenkt. Damit dies mit Blick auf eine mögliche nächste Gesundheitskrise nicht wieder passiert, stärkt das revidierte EpG die Krisenvorbereitung und verpflichtet Bund und Kantone, sich auf Epidemien und Pandemien vorzubereiten. Zum Beispiel werden als zentrales Element generische Vorbereitungs- und Bewältigungspläne verpflichtend verankert. Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen werden neu auch verpflichtet, sich auf den Eintritt einer besonderen Lage vorzubereiten. So müssen sie beispielsweise die Krisenorganisation vorsehen, die Einsatzbereitschaft sicherstellen sowie Kapazitäten für ein allfälliges Contact Tracing oder für Impfungen aufbauen. Dies geschieht in gegenseitiger Absprache.
Das revidierte EpG präzisiert die Schritte und Zuständigkeiten, wenn eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und/oder eine besondere respektive ausserordentliche Lage vorliegt.
Um den Übergang von der normalen in die besondere Lage und umgekehrt präziser zu regeln, sieht die Vorlage vor, dass der Bundesrat zukünftig die besondere Lage neu formell ausruft. Gleichzeitig soll der Bundesrat zukünftig nach Einbezug bzw. Anhörung der Kantone und des Parlaments die Ziele und Grundsätze der Krisenbekämpfung festlegen.
Mit der Revision des Epidemiengesetzes bleiben die Kantone grundsätzlich für den Vollzug zuständig. Der Bund erhält aber zusätzliche Kompetenzen im Bereich der epidemiologischen Abklärungen (z.B. Untersuchungen über Art, Ursache, Quelle einer Ansteckung) sowie im Bereich der nationalen Analyse und Überwachung und im Zusammenhang mit schweizweit geltenden Bekämpfungsmassnahmen wie etwa das Maskentragen im öffentlichen Verkehr.
Nationaler Pandemieplan Schweiz: Der nationale Pandemieplan dient Bund, Kantonen und Gemeinden zur Vorbereitung von Pandemien. Der Bund hat dieses Planungsinstrument im Juli 2025 aktualisiert und dabei die Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Covid-19-Pandemie berücksichtigt. Der Plan wird laufend aktualisiert; nach Inkrafttreten des revidierten EpG ist ebenfalls eine Aktualisierung vorgesehen.
Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern
Die Kantone und Gesundheitsinstitutionen bleiben primär für die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern verantwortlich. Das revidierte Epidemiengesetz ermöglicht es dem Bundesrat, bei Engpässen wichtige medizinische Güter wie Impfstoffe oder Schutzausrüstung selbst zu beschaffen oder herstellen zu lassen, wenn Kantone oder Private dies nicht sicherstellen können.
Medizinische Güter sind für die Bekämpfung von Epidemien unverzichtbar. Grundsätzlich sind die Kantone und der Privatsektor für die Versorgung mit medizinischen Gütern zuständig, sowohl in Normalzeiten als auch in Krisensituationen. Die Revision präzisiert und erweitert die subsidiäre Zuständigkeit des Bundesrats, die er in diesem Bereich innehat.
Zu diesen wichtigen medizinischen Gütern gehören unentbehrliche Medikamente oder Impfstoffe, Hygiene- und Atemschutzmasken, Spritzen oder Schutzausrüstungen. Bei einer konkreten Gefahr für die öffentliche Gesundheit müssen die Gesundheitseinrichtungen künftig beispielsweise ihre Bestände an wichtigen medizinischen Gütern und ihre Bettenkapazitäten melden sowie Reserven, beispielsweise an Schutzmasken, anlegen.
Neu wird im Gesetz präzisiert, dass der Bundesrat wichtige medizinische Güter selber herstellen lassen kann. Der Bund könnte beispielsweise ein vielversprechendes Arzneimittel zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit direkt bei einer Produktionsfirma herstellen lassen und die dazu nötigen Investitionen tätigen. Dies aber nur, falls die Kantone oder Private diese nicht beschaffen können. Das Gesetz sieht neu vor, dass der Bund bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit eine Pflicht vorsehen kann, Lagerbestände von wichtigen medizinischen Gütern sowie Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung zu melden.
Die Gesetzesrevision sieht auch eine Optimierung der Finanzierung von Impfstoffen, Tests und Medikamenten vor, die vom Bund beschafft werden: Die Finanzierungsregeln werden vereinfacht, vervollständigt und die Möglichkeiten einer Bundesfinanzierung erweitert. Die Revision regelt zudem die Kostenübernahme für nicht vom Bund beschaffte wichtige Güter, die zu ganz spezifischen Zwecken eingesetzt werden (z. B. um eine übertragbare Krankheit schweizweit zu eliminieren).
Impfen
Die Revision des Epidemiengesetzes verbessert den Zugang zu Impfungen für die Bevölkerung, insbesondere durch Angebote in Apotheken, und stärkt die statistische Erhebung des Anteils geimpfter Personen durch die Nutzung anonymisierter Daten auf Bundesebene. An der bisherigen Kompetenzverteilung und den restriktiven Regeln zum Impfobligatorium ändert sich nichts.
Impfungen gehören zu den wirksamsten und kostengünstigsten medizinischen Präventionsmassnahmen. Die Revision des Epidemiengesetzes hält deshalb an den bewährten Massnahmen im Bereich der Impfungen fest. Die bisherige Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen bleibt bestehen.
Die Bevölkerung soll sich aber leichter als heute zu Impfungen beraten, ihren Impfschutz überprüfen und sich gegebenenfalls impfen lassen können. Die Kantone sollen dafür den niederschwelligen Zugang zu Impfungen erleichtern, vor allem in Apotheken.
Auch die statistische Erhebung des Anteils geimpfter Personen, wird auf eine bessere Grundlage gestellt, um die Wirksamkeit von Impfmassnahmen zu bewerten: Zwar bleibt wie bis anhin diese Aufgabe prioritär bei den Kantonen. Der Bund kann neu aber beispielsweise anonymisierte Krankenversichererdaten nutzen, damit Impfmassnahmen erarbeitet, umgesetzt und überprüft werden können.
Unverändert bleiben hingegen die Bestimmungen zum Impfobligatorium: Nach wie vor ist ein solches nur in äussersten Ausnahmefällen bei erheblicher Gefahr und nur für gefährdete oder besonders exponierte Personengruppen möglich. Ein Impfzwang (d.h. eine zwangsweise Durchsetzung einer Impfung) ist ausgeschlossen.
Antibiotikaresistenzen
Das revidierte Epidemiengesetz stärkt den Kampf gegen Antibiotikaresistenzen, indem es dem Bund erlaubt, den Antibiotikaverbrauch zu erfassen, Massnahmen zur Prävention von Infektionen anzuordnen, die während einer Therapie durch resistente Krankheitserreger verursacht werden und die Wirksamkeit getroffener Massnahmen zu überwachen. Zudem sollen finanzielle Anreize die Entwicklung neuer, wirksamer Antibiotika fördern und deren Verfügbarkeit in der Schweiz sichern.
Heutige Antibiotika verlieren ihre Wirksamkeit, weil Bakterien Resistenzen dagegen entwickeln. Um diese Herausforderung anzugehen, sieht das revidierte EpG vor, dass der Bund den Antibiotikaverbrauch beispielsweise in den Spitälern erhebt. So kann die Wirkung von Massnahmen, die in Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten entwickelt worden sind, überprüft und allenfalls angepasst werden.
Wenn Resistenzen gegen Antibiotika die Gesundheit der Patientinnen und Patienten oder des Personals gefährden oder die Qualität der Behandlungen beeinträchtigen, kann der Bundesrat den Spitälern und anderen öffentlichen oder privaten Gesundheitseinrichtungen verschiedene Massnahmen auferlegen.
Auch Massnahmen zur Prävention von Infektionen, die während einer Therapie durch resistente Krankheitserreger verursacht werden, sind vorgesehen. Diese Infektionen können im Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der medizinischen Versorgung in einer Gesundheitseinrichtung auftreten. Der Bundesrat kann künftig Spitäler und andere öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen anweisen, Massnahmen zur Prävention von therapieassoziierten Infektionen zu ergreifen. Weitere Information zur Strategie NOSO: Spital- und Pflegeheiminfektionen reduzieren
Die Revision des EpG ermöglicht es auch, mit finanziellen Anreizen die Bereitstellung von Antibiotika zu fördern. So kann die Forschung und Entwicklung an neuen, wirksamen Antibiotika gestärkt und ihre Verfügbarkeit in der Schweiz sichergestellt werden.
Häufige Fragen (FAQ) zur Revision des Epidemiengesetzes
Ziele und Neuerungen
Eine Epidemie ist eine geographisch begrenzte unübliche Häufung einer Erkrankung in der Bevölkerung. Wenn die Erkrankungen weltweit und massiv gehäuft auftreten, spricht man von einer Pandemie.
Während der Covid-19-Pandemie hat sich das Epidemiengesetz (EpG) insgesamt bewährt. In einigen Bereichen sind jedoch Anpassungen erforderlich, um die Prävention und die Bewältigung künftiger Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit zu verbessern.
Mit den neuen Bestimmungen werden Systeme und Methoden zur Früherkennung übertragbarer Krankheiten, wie das nationale Meldesystem, das Abwassermonitoring und die Genomsequenzierung bestimmter Krankheitserreger, digitalisiert, besser vernetzt und insgesamt gestärkt. Das BAG stellt dafür ein skalierbares, nationales Informationssystem zur Verfügung. Dabei sollen unter Wahrung internationaler Standards Schnittstellen zu den Informationssystemen der Spitäler, Arztpraxen und Labore integriert werden.
Die Vorlage sieht vor, dass die Kantone den niederschwelligen Zugang zu Impfungen erleichtern müssen, vor allem in Apotheken. Die Kantone müssen bei einem besonderen Risiko für die öffentliche Gesundheit sicherstellen, dass eine grosse Anzahl von Personen geimpft werden kann. Der Bund kann künftig anonymisierte Daten der Krankenversicherer verwenden, um Impfmassnahmen zu erarbeiten, umzusetzen und ihre Wirksamkeit zu evaluieren. Das Gesetz regelt auch die Kostenübernahme für die vom Bund beschafften und vom BAG empfohlenen Impfungen: Der Bund übernimmt die Kosten für die Impfstoffe, die Kantone die Kosten für die Verabreichung.
Teile aus dem Covid-19-Gesetz sollen ins EpG übernommen werden. Dies betrifft zum Beispiel Finanzhilfen für die Wirtschaft, wenn diese aufgrund von Massnahmen, die in einer besonderen oder ausserordentlichen Lage ergriffen werden, schwere finanzielle Verluste erleidet. Die Gesundheitseinrichtungen müssen ihre Bestände an wichtigen medizinischen Gütern und ihre Kapazitäten an Spitalbetten melden und Lagerbestände, z. B. an Atemschutzmasken, anlegen.
Mit der Revision des EpG soll die Schweiz besser auf eine Pandemie vorbereitet und die Bevölkerung besser vor übertragbaren Krankheiten geschützt werden. Ebenfalls soll sie in der Lage sein, aktuelle Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit wie Antibiotikaresistenzen zu bekämpfen.
Versorgung
Grundsätzlich sind die Kantone und der private Sektor für die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern wie Impfstoffen, Hygiene- und Atemschutzmasken, Spritzen und Schutzausrüstung zuständig. Die Revision präzisiert und erweitert jedoch die subsidiäre Kompetenz des Bundesrats, der wichtige medizinische Güter neu auch selbst herstellen lassen kann, wenn die Kantone oder Private dazu nicht in der Lage sind. In einer besonderen Lage müssen die Gesundheitseinrichtungen ihre Bestände an wichtigen medizinischen Gütern und ihre Kapazitäten an Spitalbetten melden und Lagerbestände, z. B. an Atemschutzmasken, anlegen.
Antibiotikaresistenzen
Die wachsende Zahl antibiotikaresistenter Krankheitserreger stellt eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit dar. Deshalb sieht die Revision des EpG die Einführung neuer Massnahmen zur Bekämpfung von Antibiotikaresistenzen und zur Prävention von therapieassoziierten Infektionen (nosokomiale Infektionen) vor.
Das EpG verstärkt die Mittel im Kampf gegen Antibiotikaresistenzen, indem es dem Bund ermöglicht, den Verbrauch von Antibiotika zu erfassen, Massnahmen zur Vermeidung von therapieassoziierten Infektionen und Antibiotikaresistenzen anzuordnen und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zu überprüfen. Die Bereitstellung von Antibiotika wird durch finanzielle Anreize gefördert, um die Forschung und Entwicklung zu stärken und die Verfügbarkeit neuer Antibiotika in der Schweiz zu sichern. Auch der One-Health-Ansatz, der sich auf die gegenseitige Abhängigkeit der Gesundheit von Mensch, Tier, Pflanzen und Umwelt konzentriert, wird gestärkt.
Die Frage des Einbezugs der Wissenschaft in das Krisenmanagement stellt sich nicht nur bei Gesundheitskrisen. Deshalb soll dies unabhängig vom EpG geregelt werden. Der Bundesrat hat entschieden, dass der Einbezug wissenschaftlicher Expertise jeweils über ein interdisziplinäres wissenschaftliches Netzwerk ad-hoc erfolgen soll, entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer Krise. Die Bundeskanzlei koordiniert in einem Krisenfall den Einbezug der Wissenschaft.
Der Einbezug des Parlaments in einer besonderen und ausserordentlichen Lage wird über die neuen Bestimmungen im Parlamentsgesetz sichergestellt. Die Räte und die weiteren Organe des Parlamentes sollen rasch einberufen werden können. Neu wird vor dem Lagewechsel und vor Anordnung von Massnahmen durch den Bundesrat zudem eine Konsultationspflicht der zuständigen Kommissionen bestehen.
Die Zusammenarbeit der involvierten Behörden wird gestärkt. Es wird auch eine gesetzliche Grundlage für ein nationales Informationssystem geschaffen, in welches die Ergebnisse von genetischen Sequenzierungen von Krankheitserregern aus den Bereichen Mensch, Tier und Umwelt eingegeben, analysiert und abgeglichen werden können. Die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt sind eng miteinander verknüpft. Dies verlangt eine enge Zusammenarbeit der betroffenen Behörden, um bessere Resultate für die öffentliche Gesundheit zu erzielen. Dies zeigt sich insbesondere bei der Erkennung und Überwachung von Krankheitserregern, die z. B. vom Tier oder einem Lebensmittel auf den Menschen übergehen können (Zoonosen).
Epidemiengesetz: Revision bringt Verbesserungen im Umgang mit Gesundheitskrisen
Bern, 20.08.2025 — Der Bundesrat will die Bevölkerung besser vor künftigen Pandemien schützen. Zu diesem Zweck schlägt er eine Änderung des Epidemiengesetzes vor. Mit der Revision sollen die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen optimiert und Bedrohungen durch übertragbare Krankheiten und Antibiotikaresistenzen wirksam bekämpft werden. Insbesondere wird die Kompetenzverteilung auf allen staatlichen Ebenen geklärt. Der Bundesrat hat die Botschaft an seiner Sitzung vom 20. August 2025 ans Parlament überwiesen.