Empfehlungen zur Impfung und Immunisierung gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV), Update 2026
2026 wurden die Empfehlungen zur Impfung und Immunisierung gegen das Respiratorische Synzytial-Virus (RSV) teilweise angepasst. Die Krankheitslast von RSV ist Vergleichbar mit jener von Influenza (Grippe) oder Covid-19. RSV verursacht in jedem Winter zwischen November und März eine hohe Anzahl an Erkrankungen, Hospitalisationen und teils auch Todesfällen. Besonders betroffen sind Säuglinge, ältere Menschen, und Personen mit schweren Grunderkrankungen. Die aktuellen Empfehlungen finden sich nachfolgend in einer kurzen Übersicht, und ausführlich im Detail im PDF unter «Dokumente». Empfohlen wird zum Schutz von Neugeborenen und Säuglingen entweder die maternale RSV-Impfung in der Schwangerschaft, oder langwirksame monoklonale RSV-Antikörper für Neugeborene und Säuglinge. Beide Optionen sind gleichwertig. Kinder unter 2 Jahren mit hohem Risiko für schwere RSV-Erkrankungen wird eine Antikörperdosis empfohlen. RSV-Impfungen für Erwachsene ab 75 Jahren, für (nicht-schwangere) Erwachsene ab 18 Jahren mit sehr hohem, und ab 65 Jahren mit hohem Risiko für schwere RSV-Erkrankungen. Idealer Zeitpunkt ist ab Oktober.
Einführung
Die ausführliche Version der Empfehlungen, inklusive der in der Schweiz zugelassenen und verfügbaren Produkte, deren Wirkweise, Wirksamkeit, möglichen Nebenwirkungen und Sicherheit sind zu finden im separaten PDF auf dieser Webseite.
Für RSV-Impfungen für (nicht-schwangere) Erwachsene besteht aktuell keine Kostenübernahme durch die Grundversicherung. Eine allfällige Kostenübernahme ist zurzeit in Prüfung (Stand Herbst 2026).
Die aktuellen Empfehlungen befinden sich jeweils in einer grauen Infobox.
Empfehlungen zur passiven Immunisierung gegen RSV von Neugeborenen und Säuglingen sowie von Kleinkindern mit erhöhtem Risiko gegen RSV
Im Winterhalbjahr ist RSV der häufigste Hospitalisationsgrund bei Säuglingen. Eine passive Immunisierung zur richtigen Zeit bietet einen guten Schutz vor RSV-Bronchiolitiden und verhindert in den meisten Fällen ambulante Konsultationen sowie schwere RSV-Krankheitsverläufe, Hospitalisationen und Todesfälle im Winterhalbjahr.
Die EKIF/CFV und das BAG empfehlen gemeinsam, dass alle Neugeborenen bzw. Säuglinge entweder durch eine maternale Impfung der Schwangeren oder mit einer Einzeldosis eines langwirksamen monoklonalen Antikörpers (mAB) während ihres ersten Lebensjahres vor einer Infektion mit dem Respiratorischen Synzytial-Virus (RSV) geschützt werden. Ausserdem sollen Kinder im Alter von 24 Monaten oder jünger mit chronischen angeborenen oder erworbenen Erkrankungen, die mit einem anhaltend hohen Risiko für einen schweren RSV-Verlauf verbunden sind, eine zweite Dosis eines langwirksamen mAB’s erhalten, um sie auch während ihrer zweiten RSV-Saison zu schützen.
Die EKIF/CFV und das BAG empfehlen gemeinsam, dass ausschliesslich langwirksame mAB (aktuell Nirsevimab, Clesrovimab) eingesetzt werden sollen und auf den Einsatz von kurzwirksamen (Palivizumab) mAB verzichtet werden soll.
Die beiden Präventionsoptionen für das erste Lebensjahr – maternale Impfung der Schwangeren und Immunisierung des Neugeborenen bzw. des Säuglings – sollten werdenden Eltern vor der Geburt von Gynäkologinnen/Gynäkologen, Hebammen, Kinderärztinnen/Kinderärzten und/oder Hausärztinnen/Hausärzten vorgeschlagen werden. Die EKIF/CFV und das BAG beurteilen beide Präventionsmethoden als gleichwertig. Jedoch ist die maternale Impfung nur empfohlen, wenn das Kind während der RSV-Saison (Oktober-März) zur Welt kommt. Die Kombination einer maternalen Impfung mit einer Immunisierung des Neugeborenen oder Säuglings wird ausser in den unten aufgeführten speziellen Umständen nicht empfohlen.

1) Die beiden Optionen zur RSV-Immunisierung (maternale Impfung oder monoklonale Antikörper-Gabe) werden als gleichwertig angesehen. Eine maternale Impfung gilt bei einer RSV-Impfung in einer vorherigen Schwangerschaft nicht als Option.
2) Spätestens vor Ende der ersten Saison (31. März).
3) Besondere Situationen (Risiko einer unzureichenden maternalen Antikörperkonzentration):
- Mütterliche Immunsuppression, inkl. HIV-Infektion mit nicht unterdrückter Viruslast,
- Frühgeburt < 37+0 SSW oder
- Risiko eines Verlusts der humoralen Immunität beim Säugling (nach kardio-pulmonalem Bypass oder extrakorporaler Membranoxygenierung) oder Begleiterkrankung, die – gemäss behandelnden Fachärztinnen / Fachärzte – das Risiko einer lebensbedrohlichen RSV-Erkrankung mit sich bringt.
- Die maternale Impfung wurde bereits in einer früheren Schwangerschaft verabreicht.
Empfehlungen zur maternalen Impfung gegen RSV für schwangere Frauen zum Schutz ihrer neugeborenen Kinder
Der nicht-adjuvantierte, bivalente RSV-Impfstoff (Abrysvo®) ist für schwangere Frauen bestimmt, um via transplazentäre mütterliche Antikörper ihr Kind in den ersten Lebensmonaten vor schweren RSV-Infektionen der unteren Atemwege und RSV-bedingten Hospitalisationen zu schützen. Abrysvo® ist der einzige RSV-Impfstoff, welcher während der Schwangerschaft zugelassen ist.
Die EKIF und das BAG empfehlen die Impfung von Schwangeren ab 18 Jahren mit 1 Einzeldosis des RSV-Impfstoffs Abrysvo®.
Abrysvo® soll allen Schwangeren zwischen der 32+0 und 36+0 SSW (Schwangerschaftswoche) angeboten und verabreicht werden, wenn der voraussichtliche Geburtstermin zwischen Anfang Oktober und Ende März liegt, und sofern nicht vorgesehen ist, dass das Neugeborene mAB erhalten wird (vergl. Algorithmus in Abb. 1).
Die Impfung soll mindestens 14 Tage (idealerweise ≥5 Wochen) vor dem errechneten Geburtstermin verabreicht werden.
Falls die Geburt dennoch früher als 14 Tage nach der Verabreichung von Abrysvo® eintritt, dann kann der Schutz des Neugeborenen ungenügend sein. In diesem Fall soll das Neugeborene nach der Geburt eine Dosis eines langwirkenden monoklonalen Antikörpers (mAB) erhalten (siehe auch 2.2.).
Die RSV-Impfung für Schwangere wird aktuell einmalig und nicht bei darauf folgenden Schwangerschaften empfohlen.
In Fällen, in denen eine schwangere Frau bereits während einer früheren Schwangerschaft Abrysvo® erhalten hatte, soll daher keine erneute Dosis Abrysvo® verabreicht werden. Stattdessen soll das Neugeborene 1 Dosis eines langwirksamen mAB erhalten.
Die aktuellen Empfehlungen werden jedoch laufend reevaluiert, sobald weitere Evidenz zu Auffrischimpfungen bei konsekutiven Schwangerschaften vorliegt.
Langwirkende monoklonale Antikörper zur Immunisierung gegen RSV für Neugeborene und Säuglinge, sowie für Kleinkinder mit erhöhtem Risiko
Im Januar 2024 wurde das durch die Nirsevimab expert working group, 2024 erarbeitete Consensus Statement 2024 zur Verwendung von Nirsevimab (Beyfortus®) publiziert. Involviert waren mehrere medizinische Fachgesellschaften, die Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) und das BAG. Die Empfehlungen zur Immunisierung von Neugeborenen und Säuglingen wurden zwischenzeitlich geringfügig angepasst. Für Neugeborene und Säuglinge im 1. Lebensjahr stehen nun zwei mAB zur Verfügung: nebst Nirsevimab (Beyfortus®) nun auch Clesrovimab (Enflonsia®). Deren Dosierungen sind unterschiedlich, und Clesrovimab ist nur zugelassen für Kinder im 1. Lebensjahr. Nach wie vor gültig ist das Consensus Statement 2024 für Kleinkinder im Alter 12–24 Monate mit anhaltend erhöhtem Komplikationsrisiko in ihrem 2. Lebensjahr. Die Empfehlungen 2026 lauten wie folgt:
Die Expertengruppe empfiehlt zusammen mit der EKIF und dem BAG, dass alle Säuglinge im Alter von 12 Monaten oder jünger eine einmalige Dosis eines langwirksamen monoklonalen Antikörpers (mAB) wie folgt erhalten:
a. Neugeborene geboren von Oktober bis März
Verabreichung einer Einzeldosis eines langwirksamen mAB in der ersten Lebenswoche, idealerweise vor Entlassung aus der Geburtenstation oder Neonatologie, oder möglichst rasch danach.
b. Säuglinge geboren von April bis September
Verabreichung einer Einzeldosis im Oktober, bzw. so bald wie möglich danach. Die mAB-Dosis kann gleichzeitig mit gängigen Impfstoffen (DTPa-IPV-Hib-HBV, PCV, Meningokokken-Impfstoffen, MMR, MMRV) an einem anderen Injektionsort (im Abstand von mindestens 2,5 cm) verabreicht werden.
Zusätzlich wird im Oktober eine zweite Dosis eines langwirkenden mABs (Nirsevimab: 200 mg, als 2 Injektionen à 100 mg) für Kinder im Alter von 12 bis 24 Monaten empfohlen, die am Beginn ihrer 2. RSV-Saison stehen und bei denen – nach Feststellung der behandelnden Fachärztin/des behandelnden Facharztes – chronische angeborene oder erworbene Erkrankungen vorliegen, die mit einem anhaltend hohen Risiko für schwere RSV-Verläufe einhergehen. Dazu gehören unter anderem:
- Hämodynamisch signifikante angeborene oder erworbene Herzerkrankungen (wie z. B. zyanotische Herzfehler)
- Pulmonale arterielle Hypertonie
- Chronische Lungenerkrankungen (wie mittelschwere bis schwere BPD, Lungenfehlbildungen und Mukoviszidose)
- Angeborene Stoffwechselstörungen mit Auswirkungen auf die Herz- oder Lungenfunktion
- Angeborene oder erworbene neurologische Erkrankungen (wie Epilepsie und Zerebralparese) und neuromuskuläre Erkrankungen.
- Immundefekt (angeboren, erworben oder medikamentös induziert)
- Down-Syndrom und andere Chromosomenanomalien
- Frühgeburtlichkeit: geboren < 32+0 SSW
- Andere chronische Erkrankungen, die zu einer schweren RSV-Erkrankung führen können (wie chronische Lebererkrankungen oder Organfehlbildungen).
Bei Kindern, die sich einer Herzoperation mit Herz-Lungen-Bypass oder extrakorporaler Membranoxygenierung unterziehen, wird eine zusätzliche Dosis eines langwirksamen mABs empfohlen, sobald das Kind stabil ist, um einen ausreichenden Nirsevimab-Serumspiegel sicherzustellen (Fachinformation Beyfortus® (www.swissmedicinfo.ch und https://www.accessdata.fda.gov/drugsatfda_docs/label/2023/761328s000lbl.pdf).
Kleinkinder jünger als 24 Monate mit anhaltend erhöhtem RSV-Komplikationsrisiko, die bis Ende ihrer 2. RSV-Saison noch keine zweite mAB-Dosis erhalten haben, sollen ihre zweite mAB-Dosis vor Beginn ihrer 3. RSV-Saison im Oktober erhalten.
Eine Kontraindikation besteht für Kinder mit bekannten schweren allergischen Reaktionen auf den Antikörper selbst oder einen der Inhaltsstoffe von Beyfortus® (Nirsevimab) oder Enflonsia® (Clesrovimab).
Nach einer bereits durchgemachten RSV-Infektion sollen die Kinder in derselben Saison keine langwirksamen mAB mehr erhalten. Ausgenommen hiervon: Verlust der humoralen Immunität (kardiopulmonaler Bypass oder extrakorporale Membranoxygenierung), in diesen Fällen ist eine mAB-Gabe angezeigt.
Im Falle eines Versorgungsengpasses von langwirksamen monoklonalen Antikörpern sollen die vorhandenen mAB vorrangig an die oben genannten Hochrisikopatientinnen und -patienten mit erhöhtem Risiko für RSV-bedingte Hospitalisationen vor bzw. in ihrer 1. und 2. RSV-Saison verabreicht werden.
Neugeborene, die während der RSV-Saison geboren werden und deren Mütter während der Schwangerschaft Abrysvo® gemäss den Empfehlungen erhalten haben, gelten als ausreichend geschützt und benötigen daher keine weitere Immunisierung mit langwirksamen mAB.
Ausnahmen: in folgenden besonderen Situationen, in denen das Risiko einer unzureichenden transplazentaren Übertragung von Antikörpern besteht, wird trotz maternaler Impfung eine mAB-Gabe empfohlen:
- Abrysvo® wurde weniger als 14 Tage vor der Geburt verabreicht;
- Geburt vor der 37+0 SSW;
- mütterliche Immunsuppression einschliesslich HIV-Infektionen mit nicht unterdrückter Viruslast;
- Risiko für den Verlust der humoralen Immunität beim Säugling (nach kardiopulmonaler Bypass-Behandlung oder extrakorporaler Membranoxygenierung oder einer Begleiterkrankung, die im Ermessen der behandelnden Fachärztin oder des Facharztes ein Risiko für eine lebensbedrohliche RSV-Erkrankung mit sich bringt).
Empfehlungen zur Impfung gegen RSV für alle Erwachsenen ab 75 Jahren, für Personen mit hohem Komplikationsrisiko ab 65 Jahren, und für Personen mit sehr hohem Komplikationsrisiko ab 18 Jahren
Empfehlungen zur Impfung gegen RSV für Erwachsene
Das BAG und die EKIF empfehlen die Impfung gegen RSV wie folgt:
Eine einzelne Dosis mit einem zugelassenen Impfstoff gegen RSV, präferentiell vor oder zu Beginn einer RSV-Welle. Gemäss aktuellem Wissenstand ist eine Dosis mindestens 3 Jahre wirksam. Ob und wann eine allfällige Auffrischimpfung erforderlich sein wird, wird anhand der in den nächsten Jahren hinzukommenden Daten evaluiert.
1. Als ergänzende Impfung für alle Personen ab 75 Jahren.
2. Als Risikogruppenimpfung für Personen zwischen 65 und 74 Jahren mit einem hohen Risiko für eine schwere RSV-Erkrankung. Dazu gehören: siehe Tabelle 3 (rechte Spalte).
3. Als Risikogruppenimpfung für Patientinnen und Patienten im Alter von 18 bis 64 Jahren mit einem sehr hohen Risiko für eine schwere RSV-Erkrankung. Dazu gehören: siehe Tabelle 3 (linke Spalte).
Die RSV-Impfung sollte idealerweise zwischen Mitte Oktober und Mitte November verabreicht werden. Sie kann auch früher oder später verabreicht werden, wenn immer möglich jedoch vor Beginn der saisonalen RSV-Epidemie ab Oktober. Die RSV-Impfung kann gleichzeitig mit, vor oder nach einer Grippe- und/oder Covid-19-Impfung erfolgen.
Alle für Personen ab 18 Jahren zugelassenen Impfstoffe können (ohne spezifische Präferenz) verwendet werden, wobei jedoch die spezifischen Kontraindikationen und Vorsichtsmassnahmen für die jeweiligen Impfstoffe zu berücksichtigen sind.
RSV-Serologien (RSV-Antikörper Tests) oder Antigen-Nachweise vor (oder nach) der Impfung mit einem RSV-Impfstoff werden nicht empfohlen.
Die derzeitigen Empfehlungen basieren auf den bis Anfang 2026 verfügbaren Daten. Ob und in welchem Zeitintervall eine weitere RSV Impfdosis indiziert ist, wird laufend evaluiert.
*) wie etwa Psoriasis, systemischer Lupus erythematodes (SLE), rheumatoide Arthritis (RA) sowie chronisch entzündliche Darmerkrankungen.
In der Schweiz 2026 zur Verfügung stehenden Produkte
*) Die aktuelle Evidenz deutet auf eine Schutzwirkung der RSV-Impfungen über mindestens 3 Jahre hin. Die Frage zum Zeitpunkt einer erneute Impfdosis wird fortlaufend evaluiert.
Vergütung
Informationen zur Kostenübernahme sind auf den BAG-Webseiten Krankenversicherung: Massnahmen der medizinischen Prävention und Kostenübernahme bei prophylaktischen Impfungen abrufbar. Die Kostenübernahme von monoklonalen Antikörpern und RSV-Impfstoffen erfolgt gemäss Spezialitätenliste (www.spezialitätenliste.ch).
Hinweis: Per 2026 und bis auf weiteres nicht vergütet sind die RSV-Impfungen für nicht-schwangere Personen. Die Frage nach einer möglichen Vergütung bei anderen Indikationen und Zielgruppen ist in Abklärung.
Es besteht keine Kostenübernahme der RSV-Prophylaxe nach dem 31. März für zwischen Anfang Oktober und Ende März geborene Säuglinge jünger als 12 Monate, die kein erhöhtes Risko aufgrund Frühgeburtlichkeit oder einer chronischen Erkrankung haben.
Weitere Informationen
Bundesamt für Gesundheit BAG
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern