Änderung des KVG (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative
An seiner Sitzung vom 12. September hat der Bundesrat das Inkrafttreten des indirekten Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative) der Sozialdemokratischen Partei (SP) bestimmt. Ab dem 1. Januar 2026 sind die Kantone verpflichtet, einen Mindestbeitrag zur Finanzierung der Prämienverbilligung zu leisten. Die Kantone müssen zudem innert vier Jahren festsetzen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf.
Informationen zur Volksinitiative
Prämien-Entlastungs-Initiative
Die Volksinitiative «Maximal 10 Prozent des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)» wurde am 9. Juni 2024 an der Urne mit 55.47 Prozent abgelehnt.
Entstehung der Vorlage
Der Bundesrat lehnte die Prämien-Entlastungs-Initiative ab und legte dem Parlament einen indirekten Gegenvorschlag vor. Er überwies diesen am 17. September 2021 mit einer Botschaft an das Parlament. Der Beitrag jedes Kantons an die Prämienverbilligungen sollte mindestens einem Prozentsatz der Bruttokosten der obligatorischen Krankenversicherung entsprechen, wie das für den Bund bereits heute der Fall ist. Der Gegenvorschlag des Bundesrates sah auf Basis der Daten des Jahres 2020 eine zusätzliche Entlastung der Versicherten von rund 500 Mio. Franken vor.
Das Parlament verpflichtete die Kantone anschliessend, für die Prämienverbilligungen einen Mindestbeitrag vorzusehen. Dieser entspricht einem bestimmten Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten, die ihren Wohnort im jeweiligen Kanton haben. Der Mindestanteil hängt davon ab, wie stark die verbilligten Prämien die Einkommen der Versicherten dieses Kantons belasten.
Zusätzlich soll jeder Kanton festlegen, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf.
Der vom Parlament am 29. September 2023 beschlossene Gegenvorschlag sieht auf Basis der Daten des Jahres 2020 eine Entlastung von rund 360 Mio. Franken vor. Er entlastet die Versicherten somit etwas weniger als der Gegenvorschlag des Bundesrates es ursprünglich vorsah.
Mindestanteil der Kantone
Der Gegenvorschlag ändert das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG): Jeder Kanton muss die Prämienverbilligung so regeln, dass diese pro Kalenderjahr gesamthaft einem bestimmten Mindestanteil der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten, die ihren Wohnort im Kanton haben, entspricht.
Dieser Mindestanteil wird nach demjenigen Anteil berechnet, den die Prämien am Einkommen der 40 % einkommensschwächsten Versicherten mit Wohnort im Kanton durchschnittlich ausmachen. Machen die Prämien weniger als 11 % des Einkommens aus, so beträgt der Mindestanteil 3,5 % der Bruttokosten. Machen die Prämien 18,5 % des Einkommens oder mehr aus, so beträgt der Mindestanteil 7,5 % der Bruttokosten. Zwischen diesen Eckwerten erhöht sich der Mindestanteil linear.
Pflicht des Kantons, einen maximalen Anteil der Prämie am verfügbaren Einkommen festzulegen
Der Gegenvorschlag sieht zudem vor, dass jeder Kanton festlegen muss, welchen Anteil die Prämie am verfügbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton höchstens ausmachen darf. Er gibt jedoch keinen Höchstanteil vor. Hat der Kanton seinen Anteil vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung noch nicht festgelegt, legt der Bundesrat den Anteil fest.
Bei Bedarf seitens der Kantone wird das Bundesamt für Gesundheit (BAG) eine Berechnungsweise als Empfehlung publizieren. Diese soll den Kantonen bei der Umsetzung dieses Sozialziels dienen. Die Kantone sind jedoch frei, ob sie diese Definition für ihre Bevölkerung anwenden wollen.
Verabschiedung der neuen Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Der Bundesrat setzt den vom Parlament beschlossenen Gegenvorschlag per 1. Januar 2026 in Kraft. Er regelt auf Basis der vom Parlament beschlossenen gesetzlichen Grundlage, die Einzelheiten zum indirekten Gegenvorschlag in den entsprechenden Ausführungsverordnungen. Dazu totalrevidierte er die Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung. Vom Dezember 2024 bis Ende März 2025 schickte er die entsprechenden Verordnungsentwürfe in die Vernehmlassung. Der Bundesrat verabschiedete an seiner Sitzung vom 12. September 2025 die neue Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK). Die neuen Mindestbeiträge der Kantone zur Finanzierung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung gelten ab dem 1. Januar 2026.
Weitere Informationen
Inhaltsverzeichnis
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Versicherungsaufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern