Zum Hauptinhalt springen

Meldepflichtige Infektionskrankheiten

Zeitgerechte und wirkungsvolle Eingriffe in die Dynamik des epidemiologischen Geschehens zur Schadensabwehr und -verhütung erfordern, dass Gesundheitsgefährdungen durch übertragbare Krankheiten frühzeitig erkannt und gemeldet werden.

Dies stellt hohe Anforderungen an die meldenden Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und Laboratorien sowie an die Ausgestaltung der Informationswege und -verarbeitung.

Die Meldepflicht ist das zentrale Systemelement der Überwachung übertragbarer Krankheiten in der Schweiz. Der Leitfaden zur Meldepflicht beschreibt neben den Meldekriterien und Meldefristen die jeweiligen Besonderheiten im Meldeprozedere der meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten und Erreger.

Wer meldet?

Alle Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und öffentliche oder private Institutionen des Gesundheitswesens sowie Laboratorien in der Schweiz, gemäss dem Grundsatz «Wer diagnostiziert, meldet». Spitäler koordinieren die Meldetätigkeit innerhalb ihrer Institution.

Wann melden?

Sobald das jeweilige Meldekriterium erfüllt ist, innerhalb 2 Stunden, 24 Stunden oder 1 Woche. Der Leitfaden zur Meldepflicht erläutert die erregerspezifischen Meldekriterien und Besonderheiten.

Wie melden?

Laborbefunde zu meldepflichtigen Erregern sind ausschliesslich elektronisch zu übermitteln – entweder über die automatisierte FHIR-Schnittstelle CH ELM oder über das Meldeportal Infreport Web. Die früheren Meldewege per HIN-Secured Mail, Fax oder Post sind nicht mehr zugelassen.
Alle Labormeldungen, die nicht über FHIR (CH ELM) erfolgen, müssen zwingend über Infreport Web eingereicht werden. Bei Nachweis bzw. Verdacht eines Erregers, der innerhalb 2 Stunden zu melden ist, hat zusätzlich eine telefonische Meldung zu erfolgen.

Klinische Befunde sowie epidemiologische Befunde (Häufungen von Befunden und aussergewöhnliche Befunde) können mithilfe der hier abgelegten Formulare gemeldet werden. Nach Möglichkeit soll die Meldung ohne Medienbrüche erfolgen (als ausgefülltes PDF via HIN-Mail).

Wem melden?

Laboratorien melden laboranalytische Befunde ausschliesslich elektronisch über CH ELM (FHIR) oder Infreport Web. Gemäss Art. 12 Abs. 3 VMüK werden elektronische Meldungen ausschliesslich an das nationale System beim BAG übermittelt; das BAG stellt die Meldungen unverzüglich den zuständigen kantonsärztlichen Diensten bereit.
Damit entfällt die direkte Übermittlung der Labormeldung an den zuständigen Kanton.

Erreger mit einer Meldepflicht von 2 Stunden müssen weiterhin zusätzlich telefonisch dem BAG und der zuständigen Kantonsärztin / dem zuständigen Kantonsarzt gemeldet werden.

Für klinische Meldungen stehen noch keine elektronischen Meldewege zur Verfügung. Klinische Befunde müssen weiterhin an den kantonsärztlichen Dienst des Wohnorts der betroffenen Person gemeldet werden.

Epidemiologische Befunde müssen an den kantonsärztlichen Dienst des Kantons, in dem sich die Ärztin oder der Arzt, das Spital oder die öffentliche oder private Institution des Gesundheitswesens befindet, welche die Beobachtung gemacht hat, gemeldet werden. Für epidemiologische Befunde stehen noch keine elektronischen Meldewege zur Verfügung.

Was melden?

Entsprechend der Verordnung des EDI vom 1. Dezember 2015 über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen (SR 818.101.126) ist folgendes zu melden:

Ärztinnen und Ärzte melden klinische Befunde gemäss den Vorgaben der Meldeformulare (u. a. Angaben zur betroffenen Person, Labordiagnostik, Exposition, zum Impfstatus und zu getroffenen Massnahmen).
Bei der Beauftragung der Labordiagnose sind dem Labor zudem die AHV-Nummer der betroffenen Person, die GLN der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes sowie die UID/BUR-Nummer des Betriebs (Spital, Praxis) zu übermitteln.

Laboratorien melden laboranalytische Befunde elektronisch über CH ELM (FHIR) oder Infreport Web, mit den erforderlichen Angaben zur betroffenen Person, zum auftraggebenden Arzt, zu Entnahme- und Testdatum, zur Methode und zum Resultat.
Im Rahmen der elektronischen Meldung melden Labore zudem die mit dem Laborauftrag übermittelten Angaben (AHV-Nummer der betroffenen Person, GLN der behandelnden Ärztin bzw. des behandelnden Arztes sowie UID/BUR-Nummer des auftraggebenden Betriebs).
Das Labor identifiziert sich bei der Meldung zusätzlich über die eigene UID/BUR-Nummer.

Spitäler melden epidemiologische Befunde gemäss der Meldeformularen (u.a. epidemiologische Merkmale, Anzahl betroffene Patientinnen und Patienten, getroffene Massnahmen).

Weitere Informationen

Weiterführende Themen

Infektionskrankheiten: Zahlen

Hier finden Sie die aktuellen Meldungen meldepflichtiger Infektionskrankheiten.

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Übertragbare Krankheiten
Sektion Überwachungssysteme
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern