Strahlenschutzausbildung in der Radiologie (MA 4)
Radiologinnen und Radiologen benötigen eine spezielle Ausbildung im Strahlenschutz. Die genauen Anforderungen an die notwendige Ausbildung für die Anwendung am Menschen im Strahlenschutz im Bereich der Radiologie (CT, Mammographie u.a.) finden Sie hier.
Die Ausbildung richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildungen und die erlaubten Tätigkeiten im Strahlenschutz vom 26. April 2017 (Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung).
Im Weiterbildungsprogramm für den Erhalt des eidgenössischen Weiterbildungstitels in Radiologie sind die strahlenschutzrelevanten Inhalte der Weiterbildung wie folgt festgehalten:
Diese Inhalte werden im Rahmen der ersten Teilprüfung der Facharztprüfung geprüft. Der entsprechende Themenkatalog des Weiterbildungsprogramms definiert die Inhalte im Detail. Aktuell ist der Besuch von anderen spezifischen Kursen nicht obligatorisch.
Ärzte/Ärztinnen mit einem von der Medizinalberufekommission anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Radiologie erfüllen die Voraussetzungen um in ihrem Tätigkeitsbereich die Funktion als Strahlenschutz-Sachverständige nach Artikel 182 Absatz 2 auszuüben.
Weitere Informationen können direkt dem Weiterbildungsprogramm auf Homepage der FMH entnommen werden.
Fortbildung
Radiologinnen und Radiologen haben eine Pflicht zur Fortbildung. Sie müssen die absolvierten Fortbildungen im geforderten Umfang von 8 Unterrichtseinheiten mindestens alle fünf Jahre nachweisen können.
Zusätzliche Informationen über die Fortbildung finden Sie auf der BAG-Seite «Fortbildung im Strahlenschutz».
Weitere Informationen
Bundesamt für Gesundheit BAG
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern