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Krebsregistrierungsgesetz: Information für Patientinnen und Patienten

Mit dem Krebsregistrierungsgesetz (KRG; SR 818.33) haben Patientinnen und Patienten seit dem 1. Januar 2020 ein Recht auf Information sowie ein Recht auf Widerspruch gegen die Registrierung ihrer Daten. Darüber hinaus haben Patientinnen und Patienten Anspruch auf Auskunft und Unterstützung.

Wer informiert die Patientinnen und Patienten?

Die ärztliche Fachperson, welche die Diagnose übermittelt, ist verantwortlich für die Information. Das kann z.B. die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt sein. Diese Person kann aber auch eine ärztliche Fachperson mit der Information beauftragen.

Über was werden die Patientinnen und Patienten informiert?

Informiert werden die Patientinnen und Patienten (beziehungsweise die zur Vertretung berechtigte Person) über die Registrierung der Patientendaten, über den Schutz der Personendaten, über die im Krebsregistrierungsgesetz verankerten Rechte und über Sinn und Zweck der Registrierung von Tumorerkrankungen.

Wo können Patientinnen und Patienten mehr über die Registrierung von Tumorerkrankungen erfahren und an wen können sie sich bei Fragen wenden?

Weitere Informationen zur Registrierung der Tumorerkrankungen erhalten Sie

NKRS
Hirschengraben 82, CH-8001 Zürich
E-Mail: nkrs@nicer.org
Telefon: 044 634 53 74
https://nkrs.ch/de

Mittelstrasse 43, CH-3012 Bern
E-Mail: kinderkrebsregister@ispm.unibe.ch
Telefon: 031 631 56 70

 

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Bundesamt für Gesundheit BAG

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