Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 24. April 2024

Krebsregister: Aufgaben der Kantone

Das Krebsregistrierungsgesetz (KRG; SR 818.33) und die Krebsregistrierungsverordnung (KRV; SR 818.331) verpflichten alle Kantone, ein Krebsregister zu führen oder sich einem bestehenden anzuschliessen.
Zudem verpflichten das KRG und die KRV die Kantone die Pflicht zur Meldung der Krebserkrankungen und die Pflicht zur Information der Patientinnen und Patienten über die Registrierung ihrer Daten bei den meldepflichtigen Personen und Institutionen durchzusetzen.

Übersicht über die Aufgaben der Kantone

Das KRG und die KRV sehen folgende Aufgaben für die Kantone vor:

  • Ein Krebsregister führen, finanzieren und seine Arbeit im Hinblick auf den gesetzeskonformen Vollzug zu beaufsichtigen (Art. 32 Abs. 1, 2 und 5 KRG). In fachlichen Fragen (Krebsregistrierung) zur Aufsicht können die Kantone sich von der nationalen Krebsregistrierungsstelle unterstützen lassen (Art. 18 Abs. 4 KRG).
  • Die Meldepflichtigen im Hinblick auf den gesetzeskonformen Vollzug (betrifft die Informationspflicht der Patientinnen und Patienten sowie die Meldung der Krebserkrankung) zu beaufsichtigen.
    Seit dem Inkrafttreten des KRG und der KRV sind Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Labore und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens verpflichtet, Krebserkrankungen zu melden. Dabei ist die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Diagnose eröffnet, dafür verantwortlich, die Patientin oder den Patienten über die Registrierung der Daten zu ihrer oder seiner Krebserkrankung zu informieren und das Datum der Patientenformation ebenfalls zu melden.
    Bei der Meldepflicht gemäss KRG handelt es sich um eine Berufspflicht im Sinne von Artikel 40 des Medizinalberufegesetzes (MedBG). Der Kanton kann sich bei einer allfälligen Missachtung der Meldepflicht auch auf das kantonale Gesundheitsrecht stützen und disziplinarische Massnahmen anordnen.
  • Die Kantone werden bei der Festlegung der Daten einbezogen (Art. 32 Abs. 3 KRG und Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 4 KRV) und beim Nachführen der Liste der zu meldenden Krebserkrankungen durch das Eidgenössische Department des Innern (EDI) angehört (Art. 5 Abs. 2 KRV).

Weitere Informationen

Weiterführende Themen

28. August 2024

Rechte in der Krebsregistrierung

Mit dem Krebsregistrierungsgesetz haben Patientinnen und Patienten seit dem 1. Januar 2020 ein Recht auf Information sowie ein Widerspruchsrecht. Darüber hinaus haben sie Anspruch auf Auskunft und Unterstützung.

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern