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Veröffentlicht am 24. April 2024

Krebsregister: Aufgaben der Kantone

Das Krebsregistrierungsgesetz (KRG; SR 818.33) und die Krebsregistrierungsverordnung (KRV; SR 818.331) verpflichten alle Kantone, ein Krebsregister zu führen oder sich einem bestehenden anzuschliessen.
Zudem verpflichten das KRG und die KRV die Kantone die Pflicht zur Meldung der Krebserkrankungen und die Pflicht zur Information der Patientinnen und Patienten über die Registrierung ihrer Daten bei den meldepflichtigen Personen und Institutionen durchzusetzen.

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern