Krankenversicherung: Studierende im Ausland
Abgesehen von Ausnahmefällen behalten Studierende, die für ihr Studium ins Ausland gehen, ihren rechtmässigen Wohnsitz in der Schweiz. Sie bleiben daher der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) unterstellt.
Haben Sie spezifische Fragen zu Ihrer persönlichen Situation? In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihren Krankenversicherer (Grundversicherung). Die entsprechenden Kontaktangaben finden Sie im folgenden PDF-Dokument:
Studium in einem EU-/EFTA-Staat und im Vereinigten Königreich (UK)
Studierende, die während ihres Aufenthalts in EU/EFTA/UK ihren rechtmässigen Wohnsitz in der Schweiz behalten, bleiben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) unterstellt, sofern sie neben ihrem Studium keine Erwerbstätigkeit ausüben (bei Erwerbstätigkeit lesen Sie bitte den Abschnitt «Arbeitnehmende in EU/EFTA/UK»).
Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU, dem EFTA-Übereinkommen und dem neuen Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich müssen Studierende, die bei der Krankenversicherung ihres Wohnstaates versichert bleiben, keine Krankenversicherung in ihrem Studienland abschliessen, damit eine Doppelversicherung vermieden werden kann.
Studierende, die nach KVG versichert sind, haben gegen Vorweisung der Europäischen Krankenversicherungskarte Anspruch auf dieselben Pflegeleistungen wie Personen, die im betreffenden europäischen Land versichert sind (zur Übernahme von Pflegeleistungen in EU/EFTA/UK lesen Sie bitte den Abschnitt «Touristen/-innen im Ausland und Weltreisende»).
Studium ausserhalb EU/EFTA/UK
Studierende, die während ihres Studiums ausserhalb EU/EFTA/UK ihren rechtmässigen Wohnsitz in der Schweiz behalten, bleiben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz unterstellt (zur Übernahme von Pflegeleistungen ausserhalb EU/EFTA/UK lesen Sie bitte den Abschnitt «Touristen/-innen im Ausland und Weltreisende»).
Studierende, die während ihres Aufenthalts nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung zur Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenpflegeversichert sind, können beantragen, dass sie von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden. Dies ist möglich, sofern der Verbleib in der Schweizer Versicherung eine Doppelbelastung bedeuten würde und eine gleichwertige Versicherungsdeckung für Behandlungen in der Schweiz vorhanden ist. Das Gesuch ist bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an die für Ihren Wohnkanton zuständige Stelle (siehe nachfolgende Liste der kantonalen Stellen).
Weitere Informationen
Weiterführende Themen
Krankenversicherung: Touristen/-innen im Ausland und Weltreisende
Personen, die im Ausland auf Reisen gehen und dort keinen Wohnsitz nehmen, bleiben der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstellt.
Krankenversicherung: Erwerbstätige in einem EU-/EFTA-Staat oder in UK
Seitdem das Freizügigkeitsabkommen (FZA) in Kraft getreten ist, richtet sich die Versicherungspflicht für die Krankenpflege nach dem Erwerbsortsprinzip.
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Versicherungsaufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern