Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte
Artikel 55a KVG bietet den Kantonen eine neue, unbefristete Lösung, um die Zulassung neuer Ärztinnen und Ärzte zu beschränken. Der Bundesrat wurde beauftragt, die Kriterien und methodischen Grundsätze festzulegen.
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Tarife und Grundlagen
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern
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