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Gesetzgebung Hanf- und Cannabisprodukte

Die Hanf- oder Cannabispflanze wird vielseitig genutzt: einerseits als Nutzhanf, andererseits aufgrund des psychotropen Wirkstoffs THC als Drogenhanf zu medizinischen oder rekreativen Zwecken. Je nach Verwendungszweck kommen in der Schweiz unterschiedliche Gesetze und Verordnungen zur Anwendung.

Regulierung in unterschiedlichen Gesetzen

Der Bundesrat zeigt in seinem Bericht vom November 2023 in Erfüllung des Postulats 21.3280 von Thomas Minder den Kontext, die rechtlichen Grundlagen sowie den Handlungsbedarf im Hinblick auf Hanf- und Cannabisprodukte auf. Es handelt sich dabei um sehr unterschiedliche Produktekategorien, die entsprechend in verschiedenen Gesetzen geregelt werden.

Cannabis zu rekreativen Zwecken (Freizeitkonsum)

Cannabis mit einem THC-Gehalt von 1 Prozent und mehr gilt als Betäubungsmittel und wird im Betäubungsmittelgesetz (BetmG) geregelt. Anbau, Einfuhr, Herstellung, Inverkehrbringen und Konsum sind grundsätzlich verboten und strafbar. Wer Cannabis konsumiert, kann eine Ordnungsbusse erhalten. Der Besitz von Cannabis zum Eigengebrauch von bis zu 10 Gramm wird nicht bestraft. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) erarbeitet derzeit ein neues Gesetz zur nicht-medizinischen Verwendung von Cannabis.

Neues Cannabisproduktegesetz

Pilotversuche mit Cannabis

Seit dem 15. Mai 2021 erlaubt das Betäubungsmittelgesetz Pilotversuche mit kontrollierter Abgabe von Cannabis zu «Genusszwecken». Die Versuche sollen eine wissenschaftliche Grundlage für die künftige gesetzliche Regelung liefern (vgl. Neues Cannabisproduktegesetz). Die Gesetzesänderung ist auf 10 Jahre befristet.

Pilotversuche mit Cannabis

Cannabis zu medizinischen Zwecken

Cannabis wird in der medizinischen Behandlung in erster Linie in der Schmerztherapie eingesetzt. Aufgrund einer Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sind seit August 2022 Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden, beschränkt verkehrsfähig. Cannabisarzneimittel können von Ärztinnen und Ärzten ohne Bewilligung des BAG verschrieben werden. Die Gesetzesänderung erleichtert Tausenden von Patientinnen und Patienten den Zugang zu Cannabisarzneimitteln im Rahmen ihrer Behandlung. Davon betroffen sind vor allem Fälle von Krebs oder Multipler Sklerose, wo der Wirkstoff THC die chronischen Schmerzen lindern kann. Die Behandlung der Patientinnen und Patienten mit Cannabisarzneimitteln oder mit Magistralrezepturen liegt damit in der Verantwortung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.

Medizinische Anwendung von Cannabis

THC-armer Hanf

Hanf mit einem THC-Gehalt von weniger als 1 Prozent fällt nicht unter das Betäubungsmittelgesetz. Je nach Verwendungszweck werden von der Pflanze die Fasern (Textilien, Papier, Baustoffe), die Samen (Speisesamen, Speiseöl, Tierfutter), die Blüten und der Harz (Tabakersatzprodukte) oder auch die extrahierten Cannabinoide (Kosmetika, Arzneimittel) genutzt. Bei der Inverkehrbringung solcher Produkte sind je nach Produktekategorie unterschiedliche Gesetzgebungen zu berücksichtigen, unter anderem das Heilmittelgesetz, das Lebensmittelgesetz oder das Tabakproduktegesetz zur Anwendung.

Rechtliche Einordnung von Cannabis und Hanf

Rechtliche Einordnung von Cannabis und Hanf je nach THC-Gehalt und Verwendungszweck

Weitere Informationen

Weiterführende Themen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Prävention und Gesundheitsversorgung
Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern