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Veröffentlicht am 21. Juli 2021

Diacetylmorphingestützte Behandlungen: Institutionsbewilligung

Ergänzend zur kantonalen Bewilligung für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen brauchen Institutionen, die diacetylmorphingestützte Behandlungen durchführen wollen, benötigen eine spezielle Bewilligung des Bundes, die vom BAG erteilt wird.

Gemäss Artikel 3e Absatz 3 Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) ist die Verschreibung von Diacetylmorphin geeigneten Einrichtungen vorbehalten. Institutionen, die diacetylmorphingestützte Behandlungen durchführen wollen, benötigen eine Bewilligung des BAG. Eine solche Bewilligung wird erteilt, wenn die Institution über eine kantonale Bewilligung nach Artikel 3e Absatz 1 BetmG verfügt und die Voraussetzungen für diacetylmorphingestützte Behandlungen sowie die Anforderungen an das Behandlungspersonal und die Institution im Sinne der Verordnung über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen (BetmSV; SR 812.121.6) erfüllt sind.

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