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Strafverfolgung im Bereich ITW

Das BAG vollzieht die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zu Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht von Vergünstigungen («ITW»). Zudem ist das BAG für die strafrechtliche Verfolgung von Verstössen gegen diese Regelungen zuständig.

Kompetenz und Sanktionen

Die Strafverfolgungskompetenz stützt sich auf Artikel 90 HMG und Artikel 92 KVG.

Das BAG kann Geldstrafen und Bussen verhängen sowie Massnahmen (zum Beispiel Einziehungen) direkt in Strafbescheiden und Strafverfügungen anordnen.

Fallen Freiheitsstrafen in Betracht, obliegt die Beurteilung zwingend einem kantonalen Gericht. Bei einem Gerichtsverfahren vertritt das BAG die Anklage.

Anzeige erstatten

Sie können ein mutmasslich strafbares Handeln über die gesicherte ITW-Whistleblowing-Plattform melden. Sie werden Schritt für Schritt durch den Meldeprozess geleitet. In den FAQs finden Sie umfassende Informationen zum Ablauf und zu den Funktionen der Plattform. Die Meldung erfolgt nach Wunsch anonym; für das BAG besteht diesfalls weder technisch noch rechtlich die Möglichkeit, Ihre Identität ausfindig zu machen.

Darüber hinaus können Sie über ein passwortgeschütztes digitales Postfach anonym mit dem ITW-Fachpersonal des BAG kommunizieren.

Um die Weiterbearbeitung einer solchen Anzeige zu vereinfachen, bitten wir Sie folgendes zu beachten:

  • Der Verstoss gegen die Bestimmungen zu Integrität, Transparenz und Weitergabepflicht sollte im Vordergrund stehen.
  • In Ihrer Anzeige sollten Sie möglichst klar darlegen, wer welche mutmasslich strafbare Handlung wann und wo begangen hat.
  • Senden Sie Beweismittel – soweit vorhanden und vorzugsweise im Original – mit (zum Beispiel Korrespondenzen, Verträge oder Rechnungen).

Weiterführende Themen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Rechtsbereich Strafverfahren
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern