Registerverordnung Leistungserbringer (LeReg); Änderung der KVV und der KLV (Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen)
Ausgehend von der KVG-Änderung vom 19. Juni 2020 betreffend die Zulassung von Leistungserbringern wird ein Register über die zugelassenen Leistungserbringer im ambulanten Bereich (Leistungserbringerregister «LeReg») geschaffen. Die gesetzlichen Bestimmungen für das LeReg bedürfen der Ausführung auf Verordnungsstufe Ferner wird eine Änderung der KVV und KLV zur Einführung von Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen geprüft.
Ausgangslage
Im Rahmen der Änderung vom 19. Juni 2020 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) betreffend die Zulassung von Leistungserbringern beschlossen die Eidgenössischen Räte die Schaffung eines Registers über die zugelassenen Leistungserbringer im ambulanten Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die gesetzliche Grundlage für dieses neue Register in den Artikeln 40a ff. nKVG wird zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten und bedarf der Ausführung auf Verordnungsstufe. Die Vernehmlassung zum Entwurf der Verordnung über das Register der Leistungserbringer im ambulanten Bereich der OKP (Registerverordnung) fand vom 4. November 2020 bis zum 19. Februar 2021 statt. Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung wurde entschieden, vor der Verabschiedung der Registerverordnung durch den Bundesrat eine vertiefte Analyse unter Einbezug der betroffenen Stakeholder durchzuführen. Hierfür wurde das Projekt «Leistungserbringerregister (LeReg)» im BAG lanciert.
Im Rahmen derselben KVG-Änderung wurde per 1. Januar 2022 ein formelles Verfahren für die Neuzulassung ambulanter Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der OKP eingeführt, das in der Zuständigkeit der Kantone liegt. Die Kantone können zur Tätigkeit zulasten der OKP nur Leistungserbringer zulassen, die gemäss Gesetz beziehungsweise Verordnung als solche vorgesehen sind. Der Bundesrat schickte eine Änderung der KVV und KLV zur Einführung von Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen zusammen mit weiteren KVV-Änderungen vom 18. Oktober 2023 bis zum 1. Februar 2024 in die Vernehmlassung.
Inhalt der Änderung
Beim neu zu schaffenden Register handelt es sich um ein Register über die nach Artikel 36 KVG zugelassenen Leistungserbringer, d. h. über die zugelassenen Leistungserbringer im ambulanten Bereich der OKP. Dieses Leistungserbringerregister soll dem Austausch zwischen den Kantonen von Informationen über die zugelassenen Leistungserbringer sowie über getroffene Massnahmen bzw. Sanktionen betreffend Zulassung dienen, der Information der Versicherer und Versicherten, statistischen Zwecken sowie der Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte nach Artikel 55a KVG. Die im Register enthaltenen Daten sollen grundsätzlich über das Internet öffentlich zugänglich sein.
Im geltenden Recht ist für alle ambulanten Leistungserbringer, die als natürliche Personen zulasten der OKP tätig sein können, auch die Zulassung als Organisation möglich, mit Ausnahme der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen. Damit für Apotheker und Apothekerinnen beziehungsweise für Zahnärzte und Zahnärztinnen die Zulassung als Organisation möglich wird, bedarf es der Einführung entsprechender Organisationen in der KVV und infolge dessen einer Änderung der KLV.
Stand der Vorlage
Parallel zu den Arbeiten im Rahmen des Projekts «LeReg» wird der Vernehmlassungsentwurf der Registerverordnung derzeit überarbeitet. Der Bundesrat wird zu einem späteren Zeitpunkt über das Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage und über die Verordnung des Leistungserbringerregisters entscheiden.
Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 bis zum 1. Februar 2024 zur KVV-/KLV-Änderung betreffend Organisationen der Apotheker und Apothekerinnen sowie der Zahnärzte und Zahnärztinnen werden allfällige Anpassungen derzeit vertieft geprüft. Über die Änderung wird deshalb zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
Bundesrat will Prinzip der einmaligen Datenerhebung im KVG gesetzlich verankern
Gesundheitsdaten sollen künftig verwaltungsseitig nur noch ein einziges Mal erhoben werden, statt sie mehrfach von den Leistungserbringern zu verlangen. Dies reduziert den administrativen Aufwand, erhöht die Datenqualität und verbessert Kantonen, Versicherern, Spitälern und Gerichten den Zugang zu den Daten sowie deren Nutzung. Für die konsequente Umsetzung des Prinzips der einmaligen Datenerhebung («Once Only») soll das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) angepasst werden. Der Bundesrat hat die entsprechende Botschaft an seiner Sitzung vom 18. Februar 2026 an das Parlament überwiesen.
13. Dezember 2024
Der Bundesrat will medizinische Mittel und Gegenstände aus dem Europäischen Wirtschaftsraum vergüten lassen
Der Bundesrat schlägt vor, dass die obligatorische Krankenversicherung (OKP) künftig die Kosten von bestimmten medizinischen Mitteln und Gegenständen übernimmt, die Versicherte im Europäischen Wirtschaftsraum privat einkaufen. Aufgrund der teilweise tieferen Preise im Ausland können so Kosten gedämpft und der Wettbewerb gefördert werden. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. Dezember 2024 eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in die Vernehmlassung geschickt.
13. Dezember 2024
Bundesrat klärt Umsetzung des Gegenvorschlages zur Prämien-Entlastungs-Initiative
Mit dem Nein der Schweizer Stimmbürgerinnen und -bürger zur Prämien-Entlastungs-Initiative am 9. Juni 2024 starteten die Arbeiten zur Umsetzung des indirekten Gegenvorschlags. Der Gegenvorschlag legt fest, dass jeder Kanton jährlich einen Mindestbeitrag zur Finanzierung der Prämienverbilligung bereitstellen muss. Zur Umsetzung dieser Bestimmung wird die Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) revidiert. An seiner Sitzung vom 13. Dezember 2024 hat der Bundesrat dazu die Vernehmlassung eröffnet.
13. Dezember 2024
Sicherstellung des Prinzips der einmaligen Datenerhebung
Das Prinzip der einmaligen Erhebung der Daten («once only») muss für das Bundesgesetz über die Krankenversicherung gelten. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. Dezember 2024 das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Gesetzes eröffnet. Die Spitäler sollen die Daten, die für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesstatistikgesetz, dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung, dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, dem Bundesgesetz über die Militärversicherung und dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung erforderlich sind, an eine vom Bundesamt für Statistik geführte Plattform übermitteln. Die Organisation des Datenflusses wird dadurch vereinfacht und verbessert.
17. Oktober 2024
Zulassungsbeschränkungen für Ärztinnen und Ärzte: Revision der Versorgungsgrade
Seit dem 1. Juli 2021 verfügen die Kantone über ein Instrument zur Beschränkung der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten, die zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) praktizieren. Durch die Festlegung von Höchstzahlen können sie eine Überversorgung mit Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich verhindern und das Kostenwachstum dämpfen. Die zur Bestimmung dieser Höchstzahlen herangezogenen Versorgungsgrade wurden gemeinsam mit den verschiedenen Akteuren verbessert, damit sie noch verlässlicher werden. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat dazu die Verordnung über die Festlegung der Versorgungsgrade revidiert und ihr Inkrafttreten auf den 1. Juli 2025 festgesetzt.
An seiner Sitzung vom 7. Juni 2024 hat der Bundesrat die Botschaft zu einer Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) verabschiedet. Diese räumt den Kantonen mehr Kompetenzen im Verfahren zur Genehmigung der Krankenversicherungsprämien ein.
3. Mai 2024
Erster Monitoringbericht zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie
Der Systemwechsel vom Delegations- zum Anordnungsmodell für die psychologische Psychotherapie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) hat zu einer Kostenzunahme im 2023 geführt. Dies zeigt der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) in Auftrag gegebene Monitoringbericht zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie. Die Kostenzunahme liegt hochgerechnet im Bereich von 175 bis 200 Millionen Franken. Gut die Hälfte davon ist auf den neuen, höheren Tarif zurückzuführen.
1. Mai 2024
Tarifverhandlung bei Analysenliste: Bundesrat verabschiedet Botschaft
Das Parlament hat den Bundesrat beauftragt, die Tariffestsetzung bei Laboranalysen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) anzupassen. Künftig sollen die Tarife für Laboranalysen nicht mehr vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) festgesetzt, sondern zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt werden. Um den Auftrag des Parlaments zu erfüllen, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 1. Mai 2024 die Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verabschiedet.
18. Oktober 2023
Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung: Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. Oktober 2023 das Vernehmlassungsverfahren zu verschiedenen Änderungen der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) und der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) eröffnet. Diese Änderungen betreffen unter anderem die Rechnungsstellung von Laboranalysen und den unterjährigen Wechsel des Versicherungsmodells.
Weiterführende Themen
Krankenversicherung: Leistungserbringer
Die Voraussetzungen für Leistungserbringer, die zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein wollen, sind auf der Ebene des KVG und der KVV festgelegt.
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Abteilung Tarife und Grundlagen Schwarzenburgstrasse 157 Schweiz - 3003 Bern