Zum Hauptinhalt springen

Qualifikationsverfahren für das Röntgen für übriges medizinisches Personal

Wenn sie keine abgeschlossene Ausbildung gemäss der Liste der zugelassenen Berufe für übriges medizinisches Personal haben, aber über Berufserfahrung verfügen, haben Sie eventuell die Möglichkeit, ein kantonales Qualifikationsverfahren anzustreben.

Personen, deren Ausbildung nicht zu den zugelassenen Berufen «übriges medizinisches Personal» gehört (z. B. ArztsekretärIn oder PflegeassistentIn), aber Berufserfahrung haben, können durch ein kantonales Qualifikationsverfahren ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Medizinische/r Praxisassistent/in oder eines anderen zugelassenen medizinischen Berufes zu erwerben.

Kantonales Qualifikationsverfahren

Es werden die berufliche Erfahrung und besuchte Aus- und Weiterbildungen berücksichtigt. Ziel dieses Verfahrens ist es, die Gleichwertigkeit der Kompetenzen einer EFZ Ausbildung und den gemachten zusätzlichen Umschulungen und Erfahrungen zu gewährleisten.

Zusätzliche Informationen erhalten Sie zum Beispiel auf der Webseite von berufsbildung.ch, der Laufbahnberatung des Kantons Zürich oder bei einem anderen kantonalen Berufsbildungsamt.

berufsbildung.ch - Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren

Personen, die ihre Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs erworben haben und über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung verfügen, können direkt ein Qualifikationsverfahren absolvieren.

Laufbahnberatung des Kantons Zürich - Bildungsabschluss nachholen

Sie verfügen über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in einem Tätigkeitsgebiet? Dann können Sie einen Berufsabschluss erwerben, indem Sie das Qualifikationsverfahren durchlaufen. Dies ist grundsätzlich in fast jedem Beruf und berufsbegleitend möglich.

Kantonale Anlaufstellen

Auf dieser Seite sind die wichtigsten digitalen Dienstleistungen der kantonalen Berufsbildungsämter verlinkt. Zudem sind die Kontaktdaten der Berufsbildungsämter sowie die Kontaktstelle für das Case Management Berufsbildung für jeden Kanton hinterlegt.

Die Teilnahme an einem Röntgenkurs (Thorax und Extremitäten) für Übriges medizinisches Personal ist nur mit einem Nachweis dieses Qualifikationsverfahrens möglich. Die Berechtigung zum Röntgen wird erst erteilt, wenn sowohl das Qualifikationsverfahren als auch der Röntgenkurs für übriges medizinisches Personal erfolgreich abgeschlossen wurden; es ist jedoch möglich, das Qualifikationsverfahren und den Röntgenkurs zeitlich parallel zu absovieren.

Weitere Informationen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Strahlenschutz
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern