Auf dieser Webseite können die Kantone Bundesbeiträge für die Massnahmen zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege beantragen.
Gesuchseinreichung
Die Kantone können beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) Beiträge für folgende Bereiche beantragen:
Beiträge für die praktische Ausbildung
Ausbildungsbeiträge für Studierende, die ein Studium in Pflege höhere Fachschule (HF) und in Pflege Fachhochschule (FH) absolvieren
Die Beiträge an höhere Fachschulen liegen in der Zuständigkeit des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und müssen dort beantragt werden: Webseite des SBFI.
Information für die Kantone
Sie können die Gesuche für Beiträge für das Jahr 2026 vom 2. Juni 2025 bis am 30. September 2025 einreichen.
Sie können die Berichterstattung zu den kantonalen Leistungen und Aufwendungen für das 2. Halbjahr 2024 vom 2. Juni 2025 bis am 31. Juli 2025 einreichen.
Pro Kanton kann eine Berichterstattung bzw. ein Gesuch eingereicht werden. Die Koordination für die Einreichung muss bei den Kantonen über eine zentrale Stelle laufen. Dafür muss die verantwortliche Person ein CH-Login erstellen.
Die Berichterstattung 2024 ist unter «Meine Gesuche» als «Bericht/Folgegesuch» zum Gesuch 2024/25 einzureichen.
Um die Kantone bei der Gesuchstellung zu unterstützen, werden Frequently Asked Questions (FAQ) zur Verfügung gestellt.
Gesuchsprüfung
Das BAG hat als Vollzugsbehörde die Pflicht, die Vollständigkeit und Korrektheit der gemachten Angaben zu überprüfen. Falls die Angaben in einem Gesuch unvollständig sind oder bei der inhaltlichen Prüfung Fragen auftauchen, wird der Kanton vom BAG kontaktiert und es werden allenfalls zusätzliche Informationen verlangt.
Der Kanton erhält eine Bestätigung, wenn das Gesuch erfolgreich eingereicht wurde. Falls weitere Informationen benötigt werden sollten, wird der Kanton vom BAG kontaktiert.
Angaben allgemein
Nein. Die Konzepte und Vorgehensweisen müssen zwingend in den entsprechenden Textfeldern beschrieben werden und können nicht durch Beilagen umgangen werden. Falls die Beschreibungen in den Textfeldern fehlen, wird der Kanton im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung aufgefordert, diese nachzuliefern.
Das Kalenderjahr.
Bedarf Pflegefachpersonal
Es ist der Zeitraum anzugeben, für den die kantonale Bedarfsplanung erstellt wurde (z.B. 2019-2029). Grundsätzlich ist dies jener Zeitraum, welchen der Kanton dem BAG im Januar 2024 kommunizierte. Falls ein Kanton in der Zwischenzeit eine neue Bedarfsplanung erstellt hat, soll die neue Planungsperiode angegeben werden.
Im ersten Feld ist der Nachwuchsbedarf über den gesamten Zeitraum der Bedarfsplanung anzugeben. Im zweiten Feld ist der gesamte Nachwuchsbedarf durch die Anzahl Jahre der Bedarfsplanung zu dividieren.
Ausbildungskapazitäten
Die Ausbildungskapazität (Ausbildungspotential) bezeichnet die Anzahl Praktikumswochen, die eine Gesundheitsinstitution, welche Pflegefachpersonen beschäftigt, aufgrund ihrer Eigenschaften (Kriterien) potentiell anbieten kann. Die Ausbildungskapazität kann - muss aber nicht - identisch sein mit der Anzahl an Praktikumswochen, die die Gesundheitsinstitution aktuell leistet.
Der Kanton legt die Kriterien für die Berechnung der Ausbildungskapazitäten der Gesundheitsinstitutionen selbst fest, wobei bei der Berechnung die aufgeführten Merkmale der Institutionen einbezogen werden sollten.
Unter dem Merkmal Struktur wird verstanden, dass je nach Art der Institution die strukturellen Vorsausetzungen für die Schaffung eines Ausbildungsangebots unterschiedlich sind. So müssen beispielsweise Betriebe, die bisher nicht ausbildeten, die Strukturen, Prozesse und personellen Ressourcen die für die Betreuung und Begleitung der Auszubildenden erforderlich sind erst noch aufbauen.
Nein. Es sollte jedoch mindestens eines der Merkmale angekreuzt werden.
Nein, die Ausbildungskapazitäten sind pro Versorgungsbereich anzugeben. Die Ausbildungskapazität eines Versorgungsbereichs ergibt sich jedoch aus der Summe der Ausbildungskapazitäten der einzelnen Institutionen eines Versorgungsbereichs.
Es ist möglich auf das Modell eines anderen Kantons Bezug zu nehmen. Das eigene kantonale Modell muss jedoch selbst beschrieben werden. Es wird nicht akzeptiert, wenn lediglich auf ein bereits existierendes Modell verwiesen wird.
Nein, die Ausbildungskapazitäten sollen auf der Basis der Kriterien des Kantons berechnet werden.
Im Falle gemischter Betriebe bestehend aus Pflegeheimen und Institutionen der Pflege und Unterstützung zu Hause können die Angaben unter der Kategorie «Alters- und Pflegeheime inkl. sozialmedizinische Institutionen» subsummiert werden.
Die Kantone legen die Kriterien fest, anhand derer die Ausbildungskapazitäten der Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, sowie der Spitäler und Pflegeheime (Akteure der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen) berechnet werden können. Diese Kriterien sind insbesondere die Anzahl der Beschäftigten, die Struktur und das Leistungsangebot. Die Kantone haben durch diese Kriterien z. B. die Möglichkeit, gewisse (kleinere) Organisationen von der Ausbildungspflicht auszunehmen, um ihre Existenz nicht zu gefährden.
Ausbildungsverpflichtung
Im Gesuch wird danach gefragt, ob der Kanton die Gesundheitsinstitutionen dazu verpflichtet Pflegefachpersonen auszubilden. Das BAG erachtet Ausbildungsverpflichtung als ein wirksames Instrument um eine möglichst hohe Verfügbarkeit von Ausbildungsplätzen zu gewährleisten. Die Angaben betreffend Ausbildungsverpflichten im Gesuch sind daher erwünscht, es sind aber keine Pflichtangaben im Gesuch. Das BAG sieht jedoch vor, in der kantonalen Berichterstattung zu erfragen, welche praktischen Ausbildungsleistungen die Kantone im Rahmen der kantonalen Leistungsaufträgen gemäss KVG festgelegt haben. Die Vergabe von Leistungsaufträgen für Ausbildungsleistungen verfolgt das Ziel, in allen Kantonen eine möglichst hohe Verfügbarkeit von Ausbildungsplätzen zu gewährleisten.
KVG-Artikel: Artikel 39 Absatz 1bis KVG sieht vor, dass die Kantone im Leistungsauftrag für die Spitäler und anderen Einrichtungen insbesondere die zu erbringenden Ausbildungsleistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen festlegen. Die Pflegeheime sind in dieser Bestimmung inbegriffen.
Neuer Artikel 36a Absatz 3 KVG: Die Leistungsaufträge nach Artikel 36a Absatz 3 KVG stehen in erster Linie im Zusammenhang mit der Förderung der Ausbildung. Die Geltungsdauer dieses Artikels ist denn auch an diejenige des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung in der Krankenpflege gekoppelt, d.h. acht Jahre. Die Leistungsaufträge sind daher in erster Linie zur Steuerung der Ausbildungsleistungen vorgesehen. Die Leistungsaufträge sind allen Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zu erteilen, unabhängig davon, ob sie Massnahmen der Grundpflege und der Abklärung, Beratung und Koordination mit oder ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbringen. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits zugelassenen Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause präzisiert eine Übergangsbestimmung, dass die Kantone innerhalb von zwei Jahren den Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung bereits zugelassen sind, einen Leistungsauftrag nach Artikel 36a Absatz 3 KVG erteilen müssen, damit diese Organisationen von den Beiträgen der Kantone an die Kosten der praktischen Ausbildung im Bereich der Pflege profitieren können.
Es ist das Datum anzugeben, an welchem die Ausbildungsverpflichtung im Kanton eingeführt wurde. Existieren noch keine Ausbildungsverpflichtungen, so ist das Datum der geplanten Einführung anzugeben. Sind keine Ausbildungsverpflichtungen geplant, dann sind keine Angaben zu machen.
Praktikumswochen
Die GDK empfiehlt 300 Franken pro Praktikumswoche (Nettonormkosten). Die Kantone können in ihren Annahmen bezüglich Nettonormkosten von dieser Empfehlung abweichen.
Nach Art. 5 des Ausbildungsfördergesetzes Pflege gewähren die Kantone den Gesundheitsinstitutionen Beiträge für deren Leistungen in der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen. Nach Absatz 2 sollen diese Beiträge mindestens die Hälfte der «durchschnittlichen ungedeckten Ausbildungskosten» der Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen betragen. Gemäss Empfehlung der GDK vom 20. April 2023 ist der Ausdruck «ungedeckte Ausbildungskosten» aufgrund der unterschiedlichen Finanzierungssysteme missverständlich. Die GDK verwendet den Begriff «Nettonormkosten» für die Differenz der Bruttokosten und des Nutzens.
Die kantonalen Beiträge müssen mindestens die Hälfte der vom Kanton angenommenen Nettonormkosten betragen.
In der Langzeit- und der ambulanten Pflege fliessen die Kosten der praktischen Ausbildung nicht in die durch die obligatorische Krankenversicherung geleisteten Vergütungen ein. Kantonale Beiträge an die Nettonormkosten aller Ausbildungsplätze der Pflegeheime und Spitex-Organisationen werden mit Bundesbeiträgen unterstützt, sofern die Kriterien des Ausbildungsfördergesetz Pflege erfüllt sind. Somit können auch Bundesbeiträge für kantonale Aufwendungen, welche im Rahmen der Restfinanzierung an die Ausbildungskosten fliessen, beantragt werden.
Bei kantonalen Aufwendungen an Spitäler, werden ausschliesslich Bundesbeiträge gewährt, welche die Leistungen der Akteure unterstützen, die nicht bereits über die obligatorische Krankenversicherung finanziert werden. Das bedeutet, dass im Gesuch um Bundesbeiträge keine Aufwendungen des Kantons an die Abgeltung der stationären Leistungen nach Artikel 49a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) als Kantonsbeiträge nach Artikel 5 Ausbildungsfördergesetz Pflege ausgewiesen werden dürfen. (vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 2 Ausbildungsförderverordnung Pflege).
Ja, es werden Bundesbeiträge an kantonale Aufwendungen an alle Praktikumswochen bezahlt.
Die Schätzungen des Kantons sollten so exakt wie möglich sein. Der Bund geht davon aus, dass es in den ersten Jahren eventuell zu grösseren Abweichungen kommen kann, insbesondere bei jenen Kantonen, in denen noch keine Erfahrungswerte bestehen. Die Schätzungen sollten jedoch danach für jedes Jahr genauer werden.
Falls ein Kanton mehr als budgetiert an die Akteure im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen geleistet hat, kann er zusammen mit der Berichterstattung auf einfache Weise die Übernahme der Mehrkosten beantragen. Das BAG entscheidet über den Antrag unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Budgets.
Qualitätsmassnahmen
Neben den Beiträgen an Praktikumswochen können weitere Massnahmen unterstützt werden, welche die betriebliche Ausbildungstätigkeit qualitativ verbessern oder die Ausbildungskapazitäten – respektive deren Ausschöpfung – fördern. In den Erläuterungen zur Ausbildungsförderverordnung Pflege sind einige Beispiele genannt, weitere finden sich im Nationalem Versorgungsbericht 2021 des Obsans.
Die Massnahmen müssen im Sinn des Gesetzes sein, d.h. im Gesuch muss dargelegt werden, wie die Massnahmen des Kantons dazu beitragen sollten, die (pädagogische) Qualität der Ausbildung zu verbessern oder die Ausbildungskapazität zu erhöhen bzw. auszuschöpfen, um mehr Ausbildungsabschlüsse zu erzielen.
Die Qualitätsmassnahmen sind als Beiträge an die praktische Ausbildung HF und FH zu verstehen und müssen deshalb einen direkten Effekt auf die praktische Ausbildung in den Ausbildungsbetrieben haben.
Der Kanton muss im Gesuch nachvollziehbar darlegen, wie die Finanzierungshöhe für die Qualitätsmassnahmen berechnet wurde. Bundesbeiträge werden ausschliesslich an kantonale Aufwendungen für Beiträge an Leistungserbringende gewährt. Es werden keine Bundesbeiträge an die administrativen Aufwendungen ausbezahlt (z.B. Personalaufwendungen beim Kanton für Projektleitung). Diese kantonalen administrativen Aufwendungen dürfen nicht in den Berechnungen enthalten sein.
Nein
Ausbildungsbeiträge
Die Ausbildungsbeiträge sollen vom Kanton zweckmässig in das kantonale Unterstützungssystem integriert werden. Die Ausbildungsbeiträge sind abzugrenzen von der Praktikumsvergütung, bei welchen es sich um eine Entschädigung an die Studierenden während ihres Praktikums handelt.
Die Begriffe «Modell» und Konzept» sind synonym zu verstehen. Es wird keine Vorlage zur Verfügung gestellt.
Die Schätzungen des Kantons sollten so exakt wie möglich sein. Der Bund geht davon aus, dass es in den ersten Jahren eventuell zu grösseren Abweichungen kommen kann, insbesondere bei jenen Kantonen, in denen noch keine Erfahrungswerte bestehen. Die Schätzungen sollten jedoch danach für jedes Jahr genauer werden.
Falls die Ausbildungsbeiträge an Studierende eines Kantons höher liegen als budgetiert, kann der Kanton zusammen mit der Berichterstattung auf einfache Weise die Übernahme der Mehrkosten beantragen. Das BAG entscheidet über den Antrag unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Budgets.
Volk und Stände haben die Initiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» am 28. November 2021 angenommen. Der Bundesrat beschloss daraufhin, die Initiative in zwei Etappen umzusetzen.