In den letzten Jahren sind vermehrt gefährliche Laserpointer in Umlauf gekommen, die zu Augen- und Hautschäden führen können. Besonders über das Internet werden solche Laser, die in Europa und in der Schweiz nicht zugelassen sind, angeboten.
Gesetzliche Grundlagen
Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) regelt unter anderem die Verwendung von Laserpointern. Sie ist seit 1. Juni 2019 in Kraft. Seit dem 1. Juni 2021 sind nur noch Laserpointer der Klasse 1 erlaubt. Zudem dürfen diese Laserpointer nur noch in Innenräumen zu Zeigezwecken verwendet werden. Verboten sind demnach Ein- und Durchfuhr, Anbieten, Abgabe sowie Besitz von Laserpointern der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4.
Korrekte Entsorgung
Die nächste Entsorgungsstelle für Laserpointer finden Sie unter Recycling-Map.ch.
Faktenblätter
Laser sind vielseitig, faszinierend – und nicht ungefährlich. Ob als Zeigegerät, in Spielarenen, an Veranstaltungen oder bei der Materialbearbeitung: Die Risiken reichen von Augenschäden bis zu Brandgefahr. Die Faktenblätter des BAG zeigen auf, wo Vorsicht geboten ist. Erfahren Sie, wie Sie Laser sicher einsetzen und Unfälle vermeiden
Verbotene Laserpointer stellen ein Gesundheitsrisiko dar und müssen sachgerecht entsorgt werden. Das Verbot schützt die Bevölkerung vor gefährlicher Laserstrahlung. Dieses Fäktenblatt erklärt, welche Geräte betroffen sind, wie sie korrekt entsorgt werden müssen und wo Sie weiterführende Informationen finden.
Was ist genau verboten?
Der Besitz eines gefährlichen Laserpointers.
Die Einfuhr von gefährlichen Laserpointern ins Schweizer Zollgebiet.
Die Durchfuhr von gefährlichen Laserpointern durch das Schweizer Zollgebiet, das heisst der Import und der anschliessende Export.
Die Abgabe von gefährlichen Laserpointern, das heisst jedes entgeltliche oder unentgeltliche Angebot zum Vertrieb, zur Abgabe, zum Verbrauch oder zur Verwendung.
Ein Laserpointer ist ein Laser, mit dem eine Person von Hand Punkte, Linien oder andersförmige optische Muster projizieren kann.
Laserpointer, deren Strahlung eine gewisse Stärke überschreitet, können schwere Augenschäden verursachen. Ihre Strahlung ist stark gebündelt und weitet sich mit zunehmender Distanz nur geringfügig auf. Bei kurzen Distanzen zu einem Laserpointer ist es daher möglich, dass ein grosser Teil des Laserstrahls durch die Pupille ins Auge eindringen kann. Das Auge fokussiert diesen Strahl zusätzlich, um ihn auf die Netzhaut scharf zu stellen. Im Bereich der Netzhaut entstehen dadurch Zonen mit enorm grosser Strahlungsenergie, so dass Verbrennungen, Löcher in der Netzhaut oder Blutungen entstehen können. Solche Verletzungen verschlechtern die Sehschärfe einer Person bis zu einem Grad, wo sie nur noch grob eine sich vor ihrem Kopf bewegende Hand erkennen kann. Obwohl Heilungschancen möglich sind, besteht eine grosse Gefahr bleibender Augenschäden. Wenn der fokussierte Laserstrahl auf den Sehnerv fällt, kann ein Auge im schlimmsten Fall sogar definitiv erblinden
Weitere Empfehlungen des BAG zu Laserpointern:
Verwenden Sie bei Vorträgen mit Vorteil die in den Präsentationsprogrammen eingebaute elektronische Laserpointerfunktion
Verwenden Sie ein softwaregestütztes Laserpointersystem, bei dem Sie einen Presenter in der Hand halten, der keine Laserstrahlung erzeugt. Solche virtuellen Laserpointer sind im etablierten Fachhandel erhältlich
In Sitzungszimmern und Schulungsräumen eignen sich Laserpointer der Klasse 1
Generelle Empfehlungen zum Verhalten bei Unfällen mit Laserstrahlen
Nehmen Sie unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch, wenn Sie von einem Laserstrahl ins Auge oder auf die Haut getroffen worden sind, dadurch Symptome entwickeln oder unsicher über die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung sind
In den letzten Jahren sind vermehrt gefährliche, nicht konforme Laserpointer auf dem Markt erschienen – häufig über das Internet verkauft – die schwere Schäden an Augen und Haut verursachen können. In der Schweiz sind Besitz, Einfuhr und Verwendung solcher Geräte verboten. Das Merkblatt zeigt, welche Laserpointer vom Verbot betroffen sind und wie sie erkannt werden können.
Wie erkenne ich, ob ich einen gefährlichen und verbotenen Laserpointer habe?
Der Laserpointer ist mit den Laserklassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B oder 4 beschriftet. Die Beschriftungen können in deutscher, französischer oder englischer Sprache verfasst sein und müssen auf dem Gerät angebracht sein
Der Laserpointer trägt andere Beschriftungen wie Laser Klasse 3A, IIIA, 1C, usw.
Der Laserpointer trägt keine oder keine entzifferbare Beschriftung zu einer Laserklasse
Dieses Video zeigt deutlich, wie ein blauer Laserstrahl (450 nm) eines Laserpointers der Klasse 4 (~800 mW emittierte Leistung) eine Handy-Kamera zerstören kann. Laserstrahlen erwärmen Materialien schnell und können elektronische Geräte zerstören oder einen Brand auslösen. Laserpointer, die einen solchen Laserstrahl aussenden, sind in der Schweiz seit 1. Juni 2019 verboten. Ausgenommen sind Laserpointer der Klasse 1.
Dieses Video zeigt deutlich, wie ein blauer Laserstrahl (450 nm) eines Laserpointers der Klasse 4 (~800 mW emittierte Leistung) die Haut verletzen kann. Laserstrahlen erwärmen biologisches Gewebe schnell. Sie können zu Verbrennungen der Haut oder zu dauerhaften Schäden der Augen führen. Laserpointer, die einen solchen Laserstrahl aussenden, sind in der Schweiz seit 1. Juni 2019 verboten. Ausgenommen sind Laserpointer der Klasse 1.
Dieses Video zeigt deutlich, wie ein blauer Laserstrahl (450 nm) eines Laserpointers der Klasse 4 (~800 mW emittierte Leistung) Gummibänder verbrennen kann. Laserstrahlen erwärmen Materialien schnell und können einen Brand auslösen. Laserpointer, die einen solchen Laserstrahl aussenden, sind in der Schweiz seit 1. Juni 2019 verboten. Ausgenommen sind Laserpointer der Klasse 1.
Dieses Video zeigt deutlich, wie ein blauer Laserstrahl (450 nm) eines Laserpointers der Klasse 4 (~800 mW emittierte Leistung) durch die Gläser einer nicht-geeigneten Laserschutzbrille brennen kann. Laserstrahlen erwärmen Materialien schnell und können einen Brand auslösen. Nur gut geeignete Laserschutzbrillen bieten eine akzeptable Schutzebene. Laserpointer, die einen solchen Laserstrahl aussenden, sind in der Schweiz seit 1. Juni 2019 verboten. Ausgenommen sind Laserpointer der Klasse 1.