Laboratorien und Laborleitende
Um in der Schweiz als Laborleiterin bzw. Laborleiter mit der fachlichen Hauptverantwortung für Laboranalysen arbeiten zu können, braucht es einen FAMH-Titel oder eine entsprechende Anerkennung der Gleichwertigkeit.
Laborleitung mit fachlicher Hauptverantwortung für Laboranalysen - Durchführung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Wünschen Sie in der Schweiz als Laborleiterin bzw. Laborleiter mit der fachlichen Hauptverantwortung für Laboranalysen zu arbeiten und dies in einem Laboratorium, welches die Analysen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnet, so benötigen Sie die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Krankenversicherungsgesetzgebung.
Das Anmeldeformular finden Sie unter «Dokumente».
Laborleitung mit fachlicher Hauptverantwortung für genetische Laboranalysen (zyto- oder molekulargenetische Analysen beim Menschen)
Wünschen Sie in der Schweiz als verantwortliche Leiterin oder verantwortlicher Leiter für die Durchführung von genetischen Laboranalysen (zyto- oder molekulargenetische Analysen beim Menschen) zu arbeiten, so benötigen Sie die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Gesetzgebung über genetische Untersuchungen beim Menschen. Weitere Informationen sind hier erhältlich: Genetische Untersuchungen beim Menschen
FAQ zu Gleichwertigkeitsgesuche von labormedizinischen Weiterbildungen
(Stand: 1. Mai 2025)
Nein
Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Diplomen von Ärzten und Ärztinnen oder von Apothekern und Apothekerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) erworben wurden, erfolgt «automatisch», wenn die formellen Anforderungen erfüllt sind. Dies, weil die Ausbildungsanforderungen in den EU-Mitgliedstaaten für die genannten Berufe harmonisiert wurden. Die automatische Anerkennung dieser Diplome durch die Schweiz basiert auf dem Freizügigkeitsabkommen, das im Rahmen der Bilateralen Verträge mit der Europäischen Union vereinbart wurde und welches mit Bezug auf die genannten Berufe seit 2002 Geltung hat.
Grundlage dieser «automatischen» Anerkennung ist Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen*. Im Rahmen der automatischen Anerkennung solcher Diplome erfolgt keine materielle Prüfung der Ausbildung.
Anderes gilt für labormedizinische Weiterbildungen. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer labormedizinischen Weiterbildung gilt das Kapitel I der Richtlinie 2005/36/EG: In diesem Fall erfolgt keine «automatische» Anerkennung, sondern es erfolgt eine materielle Überprüfung der Dauer und des Inhalts der ausländischen Weiterbildung, diese wird mit der Weiterbildung verglichen, die vom Verband der medizinischen Laboratorien der Schweiz (FAMH; Foederatio analyticorum medicinalium helveticorum) festgelegt wurde. Es handelt sich mithin um eine Prüfung jedes Einzelfalls.
*Die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl L 354 vom 28.12.2013, S. 132, in der EU in Kraft seit dem 10. Dezember 2013, findet in der Schweiz keine Anwendung.
Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Weiterbildung ist als Grundbildung, die der Weiterbildung vorausging, ein universitäres Diplom oder ein konsekutiver Master-Abschluss (inkl. Bachelor) mit mindestens 270 bzw. 300 ECTS-Punkten vorausgesetzt. Ein Master-Abschluss mit weniger ECTS-Punkten kann nicht berücksichtigt werden.
Als Studienrichtung in Frage kommt ein universitäres Hochschulstudium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pharmazie, Chemie, Biologie, Mikrobiologie, Biochemie oder Fächer im Bereich der Life Science.
Als Massstab für die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen labormedizinischen Weiterbildung dient die Weiterbildung, die vom Verband Medizinischer Laboratorien der Schweiz (FAMH) festgelegt ist.
Damit eine ausländische labormedizinische Weiterbildung in den Fachgebieten Hämatologie, klinische Chemie, klinische Immunologie oder medizinische Mikrobiologie als gleichwertig anerkannt werden kann, muss der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin grundsätzlich eine mindestens 4-jährige Ausbildung absolviert haben.
Hat die gesuchstellende Person ihre labormedizinische Weiterbildung in verschiedenen Fachgebieten erworben, hat sie die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit ihrer Weiterbildung im Schwerpunkt und in einem bis drei Nebenfächern (ohne Genetik) zu beantragen. In diesem Fall muss die Weiterbildung im Schwerpunkt 3 Jahre betragen. In einem Nebenfach muss die Weiterbildung 12 Monate gedauert haben, bei zwei oder drei Nebenfächern entsprechend je 12 Monate länger.
Wird die Anerkennung der Weiterbildung nur in einem Laborfachgebiet (Schwerpunkt) beantragt, müssen alle 4 Jahre im Schwerpunkt absolviert worden sein. In medizinischer Genetik muss die Weiterbildung stets 4 Jahre gedauert haben.
Möglich ist in diesen Fällen, das 4. Jahr der Weiterbildung in Form von klinischer Tätigkeit oder Forschung im entsprechenden Laborfachgebiet zu absolvieren (vgl. FAQ 5).
In der labormedizinischen Weiterbildung muss die praktische Arbeit im Laboralltag die Hauptrolle spielen. Als praktische Arbeit gilt das Arbeiten in der Routine-Analytik (auf ärztliche Anordnung hin durchgeführte medizinisch-diagnostische Laboruntersuchungen aus Patientenproben), der Erwerb von Kenntnissen über die Indikation und Interpretation der fachspezifischen Tests im Rahmen von klinischen Abklärungen, über die Verlaufs-/Therapiebeurteilung und über Fragen der Laborführung (Labormanagement), über die Laborsicherheit und die Qualitätssicherung (inkl. Qualitätskontrolle) und über die Einführung neuer Methoden und Geräte sowie über die Personalführung.
Der Anteil der Routine-Analytik muss mind. 75 % der Tätigkeit ausmachen. Für die theoretische Weiterbildung (Literaturstudium, Besuch von Vorlesungen und Seminaren) und für die Beteiligung an Forschungsprojekten (vgl. FAQ 5) dürfen folglich höchstens 25 % der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit eingesetzt werden. Wenn der Anteil der theoretischen Weiterbildung oder der Forschung in der ausländischen Weiterbildung mehr als 25 % ausmacht, kann folglich entsprechend weniger Zeit der Weiterbildung angerechnet werden. Bei Weiterbildungen, die im Teilpensum geleistet werden, gilt eine andere Regelung (vgl. FAQ 6).
Wenn der Anteil der Routine-Analytik weniger als 75 % der Weiterbildung ausmacht, wird die Dauer des betreffenden Praktikums mit dem Anteil der Routinediagnostik multipliziert.
Beispiel: 6 Monate Praktikum mit einem Anteil der Routinediagnostik von 60 % = 3,6 Monate Praktikumszeit können angerechnet werden.
Forschung und/oder klinische Tätigkeit als Teil einer ausländischen labormedizinischen Weiterbildung kann bis zu 12 Monate angerechnet werden, wenn die Gleichwertigkeit mit einer FAMH-Weiterbildung in Hämatologie, klinischer Chemie, klinischer Immunologie oder medizinischer Mikrobiologie ohne Nebenfächer oder in medizinischer Genetik beantragt wird (vgl. FAQ 3).
Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen labormedizinischen Weiterbildung mit der FAMH-Weiterbildung ist grundsätzlich von einer Vollzeit-Weiterbildung auszugehen. Wurde die ausländische Weiterbildung ganz oder teilweise in Teilzeit absolviert, z.B. aufgrund von Mutterschaft, ist ein Beschäftigungsgrad von mind. 50 % vorausgesetzt (Weiterbildungen mit einem tieferen Beschäftigungsgrad können nicht berücksichtigt werden). Die Weiterbildungszeiten werden bei einer Teilzeitanstellung entsprechend korrigiert.
Weiterbildungen mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % können nur berücksichtigt werden, wenn diese ausschliesslich der praktischen Arbeit in Routine-Analytik gewidmet waren (vgl. FAQ 4).
Zeitlich oder inhaltlich ungenügende ausländische labormedizinische Weiterbildungen können nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Berufspraxis anerkannt werden.
Dabei wird geprüft, ob die von der Gesuchstellerin bzw. vom Gesuchsteller absolvierte Berufspraxis die zeitlichen bzw. inhaltlichen Lücken der Weiterbildung ausgleichen kann. Eine zeitliche Lücke von mehr als 12 Monaten kann im Vergleich zur beantragen FAMH-Weiterbildung in der Regel nicht durch Berufspraxis kompensiert werden. Dasselbe gilt bei substantiellen inhaltlichen Lücken.
In Betracht kommt grundsätzlich nur eine Berufstätigkeit nach abgeschlossener Weiterbildung mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 % (vgl. FAQ 6).
Falls sich erweist, dass die ausländische labormedizinische Weiterbildung - auch unter Berücksichtigung von Berufspraxis (vgl. FAQ 7) - im Vergleich zur beantragten FAMH-Weiterbildung nicht gleichwertig ist, so kann das BAG Ausgleichsmassnahmen anordnen, d.h. das BAG kann die Gesuchstellerin bzw. den Gesuchsteller anweisen, die Lücke in der Weiterbildung durch ein ergänzendes Praktikum (Anpassungslehrgang) oder durch eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, so wie dies nach Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgesehen ist (vgl. FAQ 1).
Die Ausgleichsmassnahmen müssen in der Schweiz stattfinden.
Das Verfahren zur Anerkennung der Gleichwertigkeit einer labormedizinischen Weiterbildung ist ein schriftliches Verfahren, d.h. die Beurteilung durch das BAG basiert ausschliesslich auf den eingereichten schriftlichen Nachweisen. Mündliche Vorsprachen von Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen sind nicht vorgesehen. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben im Verfahren eine Mitwirkungspflicht.
Das effektiv vorhandene Fachwissen und die Fähigkeiten einer Gesuchstellerin bzw. eines Gesuchstellers sind - anders als beim Erwerb eines FAMH-Weiterbildungstitel (vgl. FAQ 11) - nicht Gegenstand der Beurteilung.
Bei Unvollständigkeit des Dossiers oder bei Unklarheiten erfolgen Nachinstruktionen durch das BAG: Wenn das Dossier auch nach 3-facher Nachinstruktion unvollständig ist (d.h. wenn der Sachverhalt der Weiterbildung nicht erstellt werden kann), tritt das BAG auf das Gesuch nicht ein oder verlangt eine höhere Gebühr (bis max. CHF 5'000.-, vgl. FAQ 10). Nach der 6. Nachinstruktion tritt das BAG auf ein Gesuch definitiv nicht ein.
Ist das Gesuch vollständig, so holt das BAG eine Stellungnahme des FAMH-Fachausschusses ein. Diese Stellungnahme hat den Status eines Gutachtens*. Kommt das BAG nach erfolgter Plausibilisierung des FAMH-Gutachtens zum Schluss, dass eine ausländische Weiterbildung mit der FAMH-Weiterbildung nicht gleichwertig ist, so wird das Gesuch abgewiesen oder das BAG verfügt Ausgleichsmassnahmen (vgl. FAQ 8).
Gesuchstellerinnen bzw. Gesuchsteller müssen spätestens bis zum Zeitpunkt des Entscheids des BAG, die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung zu anerkennen oder nicht zu anerkennen oder auf ein Gesuch nicht einzutreten, eine Zustelladresse in der Schweiz mitteilen. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, d.h. eine Adresse in der Schweiz (z.B. von Bekannten oder bei einer professionellen «postbox») anzugeben. Es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
Tritt das BAG auf ein Gesuch nicht ein oder verfügt es Ausgleichsmassnahmen oder wird ein Gesuch vom BAG abgewiesen, kann der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben.
*Die Aufgabe der FAMH unterscheidet sich im vorliegenden Verfahren von ihrer Rolle im Rahmen der FAMH-Weiterbildung (vgl. FAQ 11).
Die Dauer des Verfahrens hängt massgeblich von der Vollständigkeit des Dossiers und von der Qualität der eingereichten Unterlagen ab: Wenn die im Instruktionsschreiben des BAG aufgeführten Unterlagen rasch und vollständig eingereicht werden und keine oder nur wenig Unklarheiten resultieren, so ist mit einer Verfahrensdauer von einigen Monaten bis zu einem Jahr zu rechnen. Wenn jedoch die Unterlagen unvollständig sind oder, wenn erhebliche Unklarheiten resultieren, so kann das Verfahren mehr als ein Jahr dauern. In diesem Kontext ist auch zu berücksichtigen, dass das BAG eine Stellungnahme des FAMH-Fachausschusses einholt.
(Eine FAMH-Stellungnahme im Rahmen des Gesuchs um Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen labormedizinischen Weiterbildung ist nicht zu verwechseln mit dem Gesuch bei der FAMH um den Erwerb eines FAMH-Weiterbildungstitels (vgl. FAQ 11).Nach dem Einreichen der Unterlagen müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit Wohnsitz in der Schweiz einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.- leisten (bei Wohnsitz im Ausland ist die gesamte Gebühr von CHF 3'000.- zu leisten). Nach Eingang des Kostenvorschusses (bzw. der gesamten Gebühr) erfolgt eine Prüfung der Vollständigkeit und eine erste juristische Beurteilung durch das BAG. Sobald die Aktenlage dies zulässt, teilt das BAG der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller das Resultat der Überprüfung mit und orientiert sie bzw. ihn in einem Vorbescheid über die Aussichten für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit der Weiterbildung. Falls die Prognose schlecht ausfällt, besteht die Möglichkeit, das Gesuch zurückzuziehen. In diesem Fall wird in der Regel ein Teil des Kostenvorschusses oder der bezahlten Gebühr zurückvergütet.
Hält die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nach dem Vorbescheid am Gesuch fest, ist das Dossier zu ergänzen. In diesem Fall wird die vollständige Gebühr fällig.
Erweist sich der Aufwand als überdurchschnittlich, namentlich wenn das Dossier mehr als dreimal zur Verbesserung zurückgewiesen werden muss, beträgt die Gebühr bis CHF 5'000.
Ja.
Kann eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller die schriftlichen Nachweise der labormedizinischen Weiterbildung nicht einreichen, die vom BAG für eine Anerkennung der Gleichwertigkeit verlangt werden, namentlich weil die Weiterbildung schon lange zurückliegt, so besteht für Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller die Möglichkeit, direkt an den Verband der medizinischen Laboratorien der Schweiz (FAMH*) zu gelangen um einen FAMH-Weiterbildungstitel zu erwerben.
Dafür muss der FAMH ein Dossier eingereicht werden. Der FAMH-Fachausschuss entscheidet im Rahmen einer Aufnahmeprüfung oder eines Kolloquiums über die Frage, welche Teile der ausländischen labormedizinischen Weiterbildung als gleichwertig mit der FAMH-Weiterbildung anerkannt werden können und in welchem Umfang die ausländische Weiterbildung gegebenenfalls durch Praktika in einem medizinischen Labor in der Schweiz ergänzt werden muss. Nach erfolgreicher Schlussprüfung wird ein FAMH-Weiterbildungstitel erteilt.
Ein Gesuch bei der FAMH zum Erwerb eines FAMH-Weiterbildungstitels hat zur Folge, dass das BAG auf ein Gesuch um Anerkennung einer ausländischen labormedizinischen Weiterbildung nicht eintritt oder ein hängiges Gesuch abschreibt.
*FAMH, Generalsekretariat, Altenbergstrasse 29, 3000 Bern 8, Tel: 031 313 88 30,
Web: www.famh.ch, E-Mail: info@famh.ch
Weitere Informationen
Bundesamt für Gesundheit BAG
Sektion Analysen, Mittel und Gegenstände
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern