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KVG-Änderung: Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2

Am 21. März 2025 haben die eidgenössischen Räte das Kostendämpfungspaket 2 verabschiedet. Die Massnahmen tragen dazu bei, die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf das medizinisch begründbare Mass einzudämmen.
Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erfolgen in drei separaten Paketen. An seiner Sitzung vom 26. November 2025 hat der Bundesrat die Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in die Vernehmlassung geschickt. Das Paket «Leistungen Krankenversicherung», umfasst die vier Massnahmen «Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker», «Erweiterung der Leistungen der Hebammen», «Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl» sowie die «Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft».

Entstehung der Vorlage

Am 7. September 2022 hat der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung verabschiedet. Am 21. März 2025 haben die eidgenössischen Räte das umfangreiche Kostendämpfungspaket 2 nach zweieinhalb Jahren parlamentarischer Beratung verabschiedet.

Inhalt der Gesetzesänderung

Das Kostendämpfungspaket 2 umfasst 16 Massnahmen. Nicht weiterverfolgt wurde die Massnahmen zur Einführung von Netzwerken zur koordinierten Versorgung als neuer Leistungserbringer nach Artikel 35 KVG.
Die KVG-Änderung schafft die Rechtsgrundlagen für die folgenden Massnahmen:

Leistungen der Apotheker und Apothekerinnen (Art. 25 Abs. 2 Bst. h, Art. 26 KVG)

Apothekerinnen und Apotheker können neu Leistungen zur Optimierung der ärztlich angeordneten Arzneimitteltherapie und der Therapietreue zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) durchführen. Zudem können sie mit diesen Leistungen in Zusammenhang stehende Analysen durchführen oder veranlassen und der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel und Gegenstände abgeben. Diese Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker sollen in Absprache mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten erfolgen.

Neu können Apothekerinnen und Apotheker Untersuchungen und vorsorgliche Massnahmen der Prävention im Rahmen von national oder kantonal organisierten Programmen selbständig durchführen.

Erweiterung der Leistungen der Hebammen (Art. 29 Abs. 2 Bst. a, b, e, f sowie Abs. 3 KVG)

Hebammen können mehr Leistungen in eigener Verantwortung erbringen. Insbesondere können sie bestimmte Arzneimittel anwenden und bestimmte Analysen sowie Mittel und Gegenstände verordnen. Sie können ausserdem die Mutter und das Kind nach der Geburt betreuen sowie Leistungen bei Krankheit von Mutter und Kind erbringen.

Differenzierte WZW-Prüfung (Art. 32 Abs. 3 KVG)

Der Bundesrat wird befugt, je nach Eigenschaft der Leistung differenziert festzulegen, wie häufig die periodische Überprüfung der Leistungen nach den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW) erfolgt und welche dieser Kriterien überprüft werden sollen.

Prozess Bezeichnung und Vergütung von Impfungen (Art. 33 Abs. 6 KVG)

Aktuell sind drei Eidgenössische Kommissionen in den Prozess zur Vergütung von Impfungen involviert: Die Eidgenössische Kommission für Impffragen (EKIF), die Eidgenössische Kommission für Allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) und die Eidg. Arzneimittelkommission (EAK). Künftig werden für die Vergütung von Impfstoffen nur noch zwei statt wie bisher drei ausserparlamentarische Kommissionen konsultiert. So erfolgt nach der Empfehlung seitens EKIF keine Konsultation der ELGK mehr, sondern direkt eine Konsultation der EAK. Dadurch wird der Prozess zur Aufnahme auf die SL den anderen (therapeutisch eingesetzten) Arzneimitteln angeglichen.

Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl (Art. 41 Abs. 1bis ff. KVG)

Die Kantonsregierungen müssen Referenztarife für ausserkantonale stationäre Wahlbehandlungen festlegen. Die Referenztarife orientieren sich am Tarif für eine vergleichbare Behandlung in einem Spital, das auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist. Mit dieser Massnahme soll der kantonsübergreifende Spitalwettbewerb gefördert werden.

Elektronische Rechnungsübermittlung (Art. 42 Abs. 3ter KVG)

Die Massnahme sieht vor, dass sämtliche Leistungserbringer im stationären und im ambulanten Bereich verpflichtet werden, ihre Rechnungen künftig grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Auf Verlangen der versicherten Person übermittelt der Leistungserbringer ihr diese in Papierform kostenlos.

Versichertenkarte (Art. 42a Abs. 2-3 KVG)

Die digitale Versichertenkarte soll mit der physischen Karte gleichgesetzt werden, um der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung zu tragen. Zudem soll eine rechtliche Regelung geschaffen werden, damit die Versichertenkarte auch weiterhin als Identifikationsmittel benutzt werden kann. Die Versichertenkarte wird neu grundsätzlich in elektronischem Format herausgegeben, auf Verlangen der versicherten Person wird sie jedoch auch weiterhin in physischer Form ausgestellt.

Tarifverträge: Berücksichtigung von Effizienzgewinnen (Art. 43 Abs. 7 KVG)

Mit dieser Massnahme wird festgeschrieben, dass die Tarife die Effizienzgewinne aufgrund des medizinischen und technischen Fortschritts berücksichtigen müssen. Damit sollen die aktuellen Grundsätze für die Festlegung und Anpassung der Tarife präzisiert werden, die auf einer wirtschaftlichen Bemessung und einer sachgerechten Struktur beruhen.

Preismodelle und Rückerstattungen (Art. 52b KVG)

Preismodelle beschreiben eine Regelung mit Rückerstattungen zwischen einem (Pharma-) Unternehmen und einem Kostenträger, welche den Zugang zu einer Gesundheitsleistung (z.B. Arzneimittel, Analyse etc.) unter bestimmten Bedingungen ermöglicht. Um die Rechtssicherheit und Anwendbarkeit von Preismodellen zu erhöhen, werden die bestehenden Rechtsgrundlagen mit dieser Massnahme im Gesetz konsolidiert und ihr Geltungsbereich neben den Medikamenten auch auf die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) sowie die Analysenliste (AL) ausgeweitet werden. Im Weiteren wird die gemeinsame Einrichtung KVG neu für Fälle, bei denen direkte Rückerstattungen nicht möglich sind, einen Fonds für Rückerstattungen führen. Die Beträge, die in diesen Fonds einbezahlt werden, werden später an die Versicherer und für den stationären Bereich auch an die Kantone verteilt werden.

Ausnahme vom Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend die Höhe, Berechnung und Modalitäten von Rückerstattungen (Art. 52c KVG)

Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Zugang nach dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) zu amtlichen Dokumenten im Rahmen von Preismodellen verweigert werden kann. Die Ausnahmebestimmung ist aufgrund der vorgesehenen Regelungen zu Preismodellen und Rückerstattungen unumgänglich: Es besteht die Gefahr, dass ohne Ausnahmeregelung die Zulassungsinhaberinnen nicht mehr bereit sind, Preismodelle zu akzeptieren und vor allem auf ein Aufnahmegesuch in die Spezialitätenliste verzichten würde. Es ist auch vorgesehen, dass ein von einer unabhängigen Stelle erstellter Bericht über die Umsetzung von Preismodellen Auskunft gibt.

Vorläufige Vergütung von Arzneimitteln (Art. 52d KVG)

Diese Massnahme soll die Vergütung von Medikamenten mit hohem medizinischem Bedarf ab ihrer Zulassung durch Swissmedic ermöglichen. Die Beurteilung des hohen medizinischen Bedarfs erfolgt durch die Eidgenössische Arzneimittelkommission (EAK). Diese Medikamente können vom BAG auf Antrag der Zulassungsinhaber für maximal zwei Jahre auf eine temporäre Liste gesetzt und zu einem vom BAG festgelegten vorläufigen Preis aufgeführt werden. Spätestens nach Ablauf dieser Frist werden die Medikamente entweder in die Spezialitätenliste aufgenommen oder nicht mehr von der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) erstattet. Die Differenz zum definitiv festgelegten Preis wird nach Aufnahme in die Spezialitätenliste von den Krankenversicherern an die Pharmaunternehmen rückerstattet.

Kostenfolgemodelle (Ausgleich an die OKP bei grossem Marktvolumen [Art. 52e] KVG)

Sobald definierte Umsatzschwellen erreicht werden, kann die Zulassungsinhaberin bei der Aufnahme in die Spezialitätenliste oder der Überprüfung verpflichtet werden, einen kleinen Teil des erzielten jährlichen Umsatzes oberhalb der definierten Schwellen zugunsten der OKP rückzuerstatten. Durch diesen «Mengenrabatt» können bei Medikamenten mit sehr hohen Umsätzen Kosteneinsparungen erzielt werden. Diese Massnahme wird es ermöglichen, nach einer vom Parlament festgelegten Übergangsfrist von 2 Jahren, voraussichtlich ab dem Jahr 2029 einen Betrag in der Grössenordnung von 350-400 Mio. Franken pro Jahr einzusparen. Für preisgünstige Medikamente oder Medikamente mit sehr hohen Herstellungskosten können zugunsten der Versorgung Ausnahmen definiert werden. Es ist vorgesehen, dass das BAG einen Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen dieser Massnahme verfasst.

Verwendung der Daten der Versicherten durch die Versicherer, (Art. 56a und Art. 84 Abs. 1 Bst. j KVG)

Ziel ist es, Informationsmöglichkeiten zu schaffen, die zur Kostendämpfung beitragen. Mit dieser Anpassung des KVG können die Krankenversicherer die Versicherten gezielt über kostengünstigere Leistungen, die Wahl von geeigneten besonderen Versicherungsformen und präventive Massnahmen informieren. Die Persönlichkeitsrechte der Versicherten müssen dabei bestmöglich gewahrt werden. Die Versicherten haben jederzeit die Möglichkeit, die von den Krankenversicherern bereitgestellten spezifischen Informationen durch Widerspruch zu beenden. Darüber hinaus müssen die Versicherer die Versicherten über den Zweck der spezifischen Informationen orientieren und darauf hinweisen, dass der Erhalt der Informationen freiwillig ist.

Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft (Art. 64 Abs. 7 Bst. b KVG)

Diese Änderungen sehen vor, die Geltungsdauer und den Geltungsbereich der Übernahme ohne Kostenbeteiligung auszuweiten. Bei Schwangerschaft sind Frauen befreit von der Kostenbeteiligung für Leistungen bei Krankheit, Krankenpflege, Unfall, Geburtsgebrechen und straflosem Schwangerschaftsabbruch, und zwar ab dem ersten Tag der ärztlich oder von einer Hebamme bescheinigten Schwangerschaft. Die Befreiung dauert bis acht Wochen nach der Niederkunft oder dem Ende der Schwangerschaft. Die Mutterschaftsleistungen sind von der Kostenbeteiligung ausgenommen.

Andere Sozialversicherungszweige (Massnahmen im IVG)

Neben den Anpassungen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung werden auch im Bereich der Invalidenversicherung entsprechende Anpassungen betreffend die Preismodelle, die Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW), die Ausnahme vom Zugang zu amtlichen Dokumenten, die vorläufige Vergütung von Arzneimitteln und die Kostenfolgemodelle (Ausgleich an die OKP bei grossem Marktvolumen) vorgeschlagen.

Plafonierung pro Tag abrechenbarer Taxpunkte (Übergangsbestimmungen Ziff. III Abs. 6)

Das Parlament hat in den Übergangsbestimmungen einen neuen Absatz eingefügt und verabschiedet. Dieser beauftragt den Bundesrat die nationale ambulante Tarifstruktur dahingehend zu ändern, dass eine Höchstgrenze für das pro Arbeitstag verrechenbare Taxpunktvolumen festgelegt wird.

Auswirkungen der Vorlage

Paket 2 ist als Fortführung von Paket 1 sowie des indirekten Gegenvorschlags resp. der Vorgabe von Kostenzielen zu verstehen. Ziel ist, die Kostenentwicklung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf das medizinisch begründbare Mass einzudämmen und damit den Anstieg der Krankenversicherungsprämien zu begrenzen. Es setzt ebenfalls bei allen Akteuren an und nimmt diese konsequent in die Verantwortung.

Viele der Massnahmen bringen nur schwierig bezifferbare Einsparungen mit sich, da sie von der konkreten Umsetzung durch die betroffenen Akteure abhängen. Darunter fallen etwa die Massnahmen «elektronische Rechnungsübermittlung», «Faire Referenztarife» oder «WZW-Überprüfung». Gewisse Massnahmen wie «Hebammenleistungen» oder «Kostenbeteiligung bei Mutterschaft» können auch zu geringen Mehrkosten zulasten der OKP führen.

Die Massnahme Kostenfolgemodelle (Ausgleich an die OKP bei grossem Marktvolumen) weist ein beträchtliches Einsparpotenzial aus. Die Ausgestaltung soll so erfolgen, dass Einsparungen von rund 300–400 Mio. Franken pro Jahr erzielt werden.

Weiteres Vorgehen

Das Bundesamt für Gesundheit erarbeitet die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

An seiner Sitzung vom 5. November 2025 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum Entwurf zur Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) eröffnet. Dabei soll den Versicherern u.a. gestattet werden, die Versicherten gezielt über kostengünstigere Leistungen zu informieren. Die Vernehmlassung dauert bis am 19. Februar 2026.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. November 2025 die Änderung der KVV in die Vernehmlassung geschickt. Das Paket «Leistungen Krankenversicherung» umfasst die vier Massnahmen «Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker», «Erweiterung der Leistungen der Hebammen», «Faire Referenztarife für eine schweizweit freie Spitalwahl» sowie die «Präzisierung der Kostenbeteiligung bei Mutterschaft». Die Vernehmlassung dauert bis am 12. März 2026.

Die Übergangsbestimmungen beauftragen den Bundesrat mit der Erstellung eines Berichts über die Umsetzung und Auswirkungen dieses zweiten Massnahmenpakets zur Eindämmung der Gesundheitskosten (Evaluationsklausel in den Übergangsbestimmungen Ziff. III Abs. 7). Der Bericht muss spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten der Änderung des KVG erstellt werden.

Weitere Informationen

Weiterführende Themen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Tarife und Grundlagen
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern