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Krankenversicherung: Datenaustausch zwischen Versicherern und Kantonen betreffend die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Prämienverbilligung

Gestützt auf das KVG, die KVV und die Verordnung des EDI über den Datenaustausch betreffend die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sowie betreffend die Prämienverbilligung tauschen die Versicherer und die Kantone die Daten der Versicherten für die im Titel der EDI-Verordnung erwähnten Bereiche einheitlich elektronisch aus.

Die Kantone und die Versicherer müssen ihre Daten zur Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sowie zur Prämienverbilligung nach einem einheitlichen Standard austauschen (Art. 64a Abs. 7ter sowie Art. 65 Abs. 2 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG).

Der Bundesrat hat die Rechte und Pflichten der Kantone und der Versicherer in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt (Art. 105a bis 105m sowie 106b bis 106e KVV).

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat die Einzelheiten in der Verordnung über den Datenaustausch betreffend die Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sowie betreffend die Prämienverbilligung geregelt.

Weitere Informationen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Versicherungsaufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern