Kantonale Werbeeinschränkungen für tabak- oder nikotinhaltige Produkte
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die kantonalen Vorschriften im Bereich der Werbung für Tabak- und Nikotinprodukte, die über die Bundesbestimmungen hinausgehen.
Das Tabakproduktegesetz verbietet Plakate mit Tabakwerbung auf öffentlichem oder privatem Grund, wenn diese von öffentlichem Grund eingesehen werden können. Auch im öffentlichen Verkehr, in öffentlichen Gebäuden, in Kinos oder auf Sportplätzen ist Werbung nicht mehr erlaubt.
Das Tabakproduktegesetz schränkt auch die Verkaufsförderung ein. Produkte dürfen nicht kostenlos abgegeben werden und Wettbewerbe mit Geschenken sind untersagt. Bei Veranstaltungen mit internationalem Charakter oder bei Veranstaltungen für ein minderjähriges Publikum ist Sponsoring verboten.
Die Tabelle zeigt auf, welche Kantone weiter als das nationale Gesetz gehen.
- Ein «ja» oder ein Kommentar bedeutet, dass eine gesetzliche Einschränkung vorhanden ist.
- Weitere Informationen: Detaillierte Angaben zu den gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Kantone
Legende der Tabelle der Werbeeinschränkungen für Tabakprodukte oder Nikotinprodukte in den Kantonen:
- Einschränkung des Sponsorings
- Werbeeinschränkung in den Verkaufsstellen
- Werbeverbot auf Automaten
Stand vom 01.11.2025
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