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Gesundheitsabkommen Schweiz-EU

Das zwischen der Schweiz und der EU ausgehandelte Gesundheitsabkommen erhöht die Frühwarn- und Reaktionsfähigkeit der Schweizer Behörden und verbessert den Wissensaustausch. Das stärkt den Schutz der Schweizer Bevölkerung. Das Gesundheitsabkommen gehört zum Paket Schweiz-EU (Bilaterale III), zu dem der Bundesrat am 13. März 2026 die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet hat.

Gesundheitskrisen machen nicht vor Grenzen halt

Die Covid-19-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig eine gute grenzüberschreitende Koordination und Zusammenarbeit in Europa ist. Bisher war eine engere Zusammenarbeit mit der EU in diesem Bereich nur in bestimmten Fällen möglich. Sie war abhängig vom guten Willen der EU und beschränkte sich ausschliesslich auf Krisensituationen wie die Covid-19-Pandemie.

Stärkung der Frühwarn- und Reaktionsfähigkeit

Die Schweiz hat deshalb ein grosses Interesse daran, die Zusammenarbeit mit der EU im Bereich Gesundheitssicherheit vertraglich abzusichern. So kann sie ihre Frühwarn- und Reaktionsfähigkeit bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen stärken und damit die Gesundheit der Schweizer Bevölkerung besser schützen.

Gezielte Kooperation

Das Gesundheitsabkommen dient der Schweiz zum Beispiel dazu, rasch alle nötigen Informationen zur Ausbreitung neuer Virus-Varianten in einem Nachbarland oder zu den Erfahrungen und Erkenntnissen mit unterschiedlichen Teststrategien zu erhalten.

Eine solche Zusammenarbeit ist nicht erst zur Bewältigung von Krisen wichtig, sondern bereits zur Vorbeugung von Krisen. Zudem stärkt sie den Wissensaustausch. Die Schweiz erhält so zum Beispiel die Möglichkeit, an europaweiten Studien teilzunehmen sowie Daten und Erkenntnisse auf europäischer Ebene auszutauschen und zu vergleichen, etwa im Bereich der Antibiotikaresistenzen.

Auch künftig wird die Schweiz eigenständig und souverän über die Massnahmen entscheiden, mit denen übertragbare Krankheiten oder andere grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren bei uns bekämpft werden sollen.

Grundzüge der Zusammenarbeit

Gesundheitsabkommen Schweiz-EU

Das Gesundheitsabkommen verschafft der Schweiz umfassenden Zugang zu den Gesundheitssicherheitsmechanismen der EU und zum Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC). Es erhöht die Frühwarn- und Reaktionsfähigkeit der Schweizer Behörden im Fall von Epidemien und führt zu einem besseren Schutz der Schweizer Bevölkerung. Es besteht die Möglichkeit, das Abkommen auf andere Gesundheitsbereiche auszuweiten, wenn dies im Interesse beider Seiten liegt.

Das Abkommen fokussiert auf die Gesundheitssicherheit. Andere Bereiche der Gesundheitspolitik, wie beispielsweise Tabak oder die Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, gehören nicht zu seinem Geltungsbereich.

Die institutionellen Elemente werden im Gesundheitsabkommen analog Anwendung finden, auch wenn dieses kein Binnenmarktabkommen ist. Damit sollen das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens und eine reibungslose Zusammenarbeit gewährleistet werden. Für die Umsetzung des Abkommens sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe im Bereich Gesundheit erforderlich.

Protokoll für die Teilnahme am Gesundheitsprogramm der EU (aktuell «EU4Health»)

Die Teilnahme der Schweiz am mehrjährigen Gesundheitsprogramm der EU (aktuell «EU4Health») wird in einem Protokoll zum Programmabkommen geregelt. Dieses Protokoll ist auf die Laufzeit des aktuellen Programms «EU4Health» (2021-2027) begrenzt, und die Schweiz beteiligt sich nur an dem Teil des Gesundheitsprogramms, der mit dem Geltungsbereich des Gesundheitsabkommens zusammenhängt, also dem Bereich «Krisenvorsorge». Die Teilnahme am EU4Health-Programm ist an das Inkrafttreten des Gesundheitsabkommens gebunden.

Weiterführende Informationen zum Programmabkommen zwischen der Schweiz und der EU sind auf der Webseite des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation zu finden: Horizon-Paket 2021–2027

Nächste Schritte

Das Gesundheitsabkommen gehört zum Paket Schweiz-EU, bei dem es im Dezember 2024 zum materiellen Verhandlungsabschluss gekommen ist.

Am 2. März 2026 haben Bundespräsident Guy Parmelin und die Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen in Brüssel die Abkommen des Pakets Schweiz–EU unterzeichnet. Am 13. März 2026 hat der Bundesrat die Botschaft zum Paket Schweiz–EU (Bilaterale III) zuhanden des Parlaments verabschiedet (Medienmitteilung 13.03.2026).

Weitere Informationen

Alle relevanten Unterlagen finden sich auf der Website des EDA zur Vernehmlassung: Botschaft Paket Schweiz-EU (Bilaterale III)

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Internationales
Sektion EU und Nachbarstaaten
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern