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Gesetzgebung Transplantationsmedizin

Das Transplantationsgesetz schafft die rechtlichen Grundlagen für die Transplantationsmedizin in der Schweiz. Es basiert auf dem Verfassungsartikel 119a und wird ergänzt durch sechs Ausführungsverordnungen.

Bundesverfassung

Volk und Stände haben die Verfassungsbestimmung über die Transplantationsmedizin am 7. Februar 1999 mit einem Stimmenanteil von 87,9 Prozent und einer Stimmbeteiligung von 38 Prozent deutlich angenommen.

Verfassungsartikel 119a zur Transplantationsmedizin

Botschaft zu einer Verfassungsbestimmung über die Transplantationsmedizin vom 23. April 1997

Grundzüge des Transplantationsgesetzes

  • Die Spende menschlicher Organe, Gewebe und Zellen ist unentgeltlich.
  • Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.
  • Erweiterte Zustimmungslösung: Voraussetzung für eine rechtsgültige Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei verstorbenen Personen ist das Vorliegen der Zustimmung der spendenden Person. Wenn diese keinen Willen geäussert hat, bedarf es der Zustimmung der nächsten Angehörigen.
  • Todeskriterium: Das Gesetz stützt sich auf das so genannte «Hirntod»-Konzept ab. Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns, einschliesslich des Hirnstamms, irreversibel ausgefallen sind.
  • Für eine Lebendspende von Organen, Geweben oder Zellen braucht es keine verwandtschaftliche Beziehung oder eine besonders enge emotionale Bindung zwischen spendender und empfangender Person.
  • Oberstes Ziel bei der Zuteilung von Organen ist die Gerechtigkeit. Es darf niemand diskriminiert werden. Als massgebende Kriterien kommen nur die medizinische Dringlichkeit und der medizinische Nutzen einer Transplantation, die Chancengleichheit sowie die Wartezeit in Betracht. Die Zuteilung erfolgt immer zentral und patientenbezogen durch die Nationale Zuteilungsstelle.
  • Der Bundesrat hat die Kompetenz, die Zahl der Transplantationszentren zu beschränken. Eine Limitierung wird er dann in Betracht ziehen, wenn die laufenden Bestrebungen im Bereich der Koordination der Spitzenmedizin nicht zum Erfolg führen sollten.
  • Die Transplantation embryonaler oder fötaler menschlicher Gewebe oder Zellen ist nur mit einer Bewilligung des BAG möglich. Bestimmte Tätigkeiten, z.B. die gerichtete Spende oder die Verwendung derartiger Gewebe oder Zellen von urteilsunfähigen Frauen, sind verboten.
  • Xenotransplantationen sind nur mit einer Bewilligung des BAG möglich.

Transplantationsgesetz (SR 810.21: Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen)

Botschaft zum Transplantationsgesetz vom 12.09. 2001

Verordnungen zum Transplantationsgesetz

Das Transplantationsgesetz umfasst sechs Ausführungsverordnungen:

Transplantationsverordnung (SR 810.211: Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen)

Überkreuz-Lebendspende-Verordnung (SR 810.212.3: Verordnung über das nationale Überkreuz-Lebendspende-Programm)

Organzuteilungsverordnung (SR 810.212.4: Verordnung über die Zuteilung von Organen zur Transplantation)

Organzuteilungsverordnung EDI (SR 810.212.41: Verordnung des EDI über die Zuteilung von Organen zur Transplantation)

Xenotransplantationsverordnung (SR 810.213: Verordnung über die Transplantation von tierischen Organen, Geweben und Zellen)

Transplantationsgebührenverordnung (SR 810.215.7: Verordnung über Gebühren für den Bundesvollzug der Transplantationsgesetzgebung)

Internationale Vereinbarungen

Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin

Zusatzprotokoll über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin

Übereinkommen des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Zuteilung von Organen zur Transplantation

Rechtsetzungsprojekte in der Transplantationsmedizin

Angaben über laufende Rechtsetzungsprojekte im Bereich der Transplantationsmedizin finden Sie unter dem folgenden Link:

rechtsetzungsprojekte-in-der-transplantationsmedizin

Weitere Informationen

Weiterführende Themen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Biomedizin
Sektion Transplantation
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern