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Gesetzgebung seltene Krankheiten

Seltene Krankheiten stellen die betroffenen Menschen und das Gesundheitssystem in der Schweiz vor grosse Herausforderungen. Am 12. September 2025 hat der Bundesrat ein neues Bundesgesetz in Vernehmlassung gegeben, welches die Rahmenbedingungen für die Umsetzung von Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten verbessern soll.

Ausgangslage

Mit der Überweisung der beiden Motionen 21.3978 «Für eine nachhaltige Finanzierung von Public-Health-Projekten des Nationalen Konzepts Seltene Krankheiten» und 22.3379 «Stärkung und Finanzierung der Patientenorganisationen im Bereich seltene Krankheiten» haben die eidgenössischen Räte im Jahr 2022 den Bundesrat beauftragt, die Rahmenbedingungen für die Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten zu verbessern und eine Grundlage für die nachhaltige Finanzierung der Erfassung, Aufbereitung und Verbreitung gesundheitsbezogener Informationen zu schaffen.

Den Ausschlag für beide Motionen gab der Bericht des Bundesrats «Gesetzliche Grundlage für die Sicherstellung der Versorgung im Bereich der seltenen Krankheiten» von 2021. Dieser zeigt, dass die Umsetzung des Nationalen Konzepts Seltene Krankheiten (NKSK) von 2014 besonders bei der Schaffung spezialisierter Versorgungsstrukturen und bezüglich Information und Orientierungshilfen für Betroffene, Angehörige und Fachpersonen durch Patientenorganisationen an Grenzen stösst. Ein Grund dafür ist, dass bisher jeder Akteur die nötigen Mittel für seine Umsetzungsaktivitäten selbst bereitstellen musste. Mangels gesetzlicher Grundlage konnte der Bund bislang bestenfalls punktuelle Unterstützung anbieten. Diese fehlende gesetzliche Grundlage soll nun geschaffen werden.

Eckpunkte des Vorentwurfs des neuen Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten (BSKG)

Das neue Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten (BSKG) soll die Rahmenbedingungen für die Umsetzung von Massnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten verbessern und eine Grundlage für die nachhaltige Finanzierung der Erfassung, Aufbereitung und Verbreitung gesundheitsbezogener Informationen schaffen. Der Vorentwurf des neuen Bundesgesetzes sieht folgende Inhalte vor:

Register für seltene Krankheiten

Der Bund soll künftig ein Register für seltene Krankheiten führen oder diesen Auftrag an einen Dritten übertragen. Mit dem Register soll Grundlagenwissen über die Verbreitung und Entwicklung seltener Krankheiten in der Schweiz bereitgestellt und die Forschung in diesem Bereich gefördert werden.

Dazu ist eine Meldepflicht von Neudiagnosen für Gesundheitsfachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens an das Register vorgesehen. Betroffene respektive die zu deren Vertretung berechtige Personen werden das Recht haben, der Aufnahme ihrer Daten in das Register der seltenen Krankheiten zu widersprechen.

Zudem soll der Bund eine Datenkoordinationsstelle im Bereich seltener Krankheiten errichten und betreiben. Diese soll die Weiterverwendung von bereits erhobenen Daten für Forschungszwecke und zur Evaluation der Diagnose- und Behandlungsqualität erleichtern. Dabei wird der Datenschutz jederzeit gewährleistet sein.

Finanzhilfen für die Ermittlung, Bezeichnung und Überprüfung spezialisierter Versorgungsstrukturen

Für eine bessere und strukturierte Behandlung von Menschen mit seltenen Krankheiten sind spezialisierte Versorgungsstrukturen erforderlich. Dazu gehören beispielsweise diagnoseübergreifende Zentren für seltene Krankheiten, Referenzzentren und Versorgungsnetzwerke.

Den Patientinnen und Patienten stehen verschiedene Strukturen zur Verfügung: Die krankheitsübergreifenden Zentren für seltene Krankheiten dienen als Anlaufstelle für Personen mit Symptomen aber ohne Diagnose. Betroffene mit Diagnose werden in spezialisierten Referenzzentren und deren Netzwerken versorgt.

Diese Strukturen ermöglichen eine effiziente Zusammenarbeit der beteiligten Akteure und helfen Patientinnen und Patienten, möglichst direkt zu kompetenten Fachpersonen zu gelangen.

Der Vorentwurf sieht vor, dass der Bund Finanzhilfen für die Ermittlung und Bezeichnung spezialisierter Versorgungstrukturen gewähren kann. Da – soweit der Bund keine Vorschriften erlassen hat – die Kantone für die Regulierung der Gesundheitsversorgung für Menschen mit einer seltenen Krankheit zuständig sind, sind die Finanzhilfen des Bundes an die Beiträge der Kantone gekoppelt und können nur gewährt werden, wenn die Kantone insgesamt mindestens in gleicher Höhe Beiträge leisten.

Finanzhilfen für Informations- und Auskunftstätigkeiten

Der Vorentwurf sieht vor, dass der Bund Informations- und Auskunftstätigkeiten oder die Organisation und Durchführung von Schulungen und Fortbildungen zu seltenen Krankheiten finanziell unterstützen kann. Damit sollen besonders Patientenorganisationen gestärkt werden, denn sie tragen durch ihre Tätigkeit zur besseren Orientierung im Gesundheitswesen und zur Erhöhung der Gesundheitskompetenz von Betroffenen und Angehörigen bei. Weiter bündeln Patientenorganisationen oft das verfügbare Erfahrungswissen von Patientinnen und Patienten und können dieses mit der Expertise von Leistungserbringern zusammenbringen.

Finanzhilfen für die Unterstützung von Selbsthilfegruppen können ebenfalls gewährt werden. Die Finanzhilfen des Bundes werden nur gewährt, wenn die Kantone einen Beitrag in gleicher Höhe ausrichten.

Weiteres Vorgehen

Die Frist für die Vernehmlassung dauert bis am 12. Dezember 2025.

Stellungnahmen können innerhalb der Vernehmlassungsfrist elektronisch, wenn möglich über die neue Plattform «Consultations», erfasst werden.

Wenn es Ihnen nicht möglich ist, dieses Tool zu verwenden, können Sie Ihre Stellungnahme in Form eines Dokuments (vorzugsweise ein Word-Dokument) verfassen und auf der Plattform «Consultations» unter «Stellungnahmen» speichern oder an folgende E-Mail-Adressen senden:
tarife-grundlagen@bag.admin.ch und gever@bag.admin.ch

Die Vernehmlassungsunterlagen können auch über die Bundeskanzlei bezogen werden: Laufende Vernehmlassungen.

Weitere Informationen

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