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Erleichterte Abgabe von Arzneimitteln der Liste B

Seit Januar 2019 dürfen Apothekerinnen und Apotheker bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel (Abgabekategorie B) rezeptfrei an Patientinnen und Patienten abgeben. Die Abgabekategorie C wurde aufgehoben.

Änderungen bei den Abgabekategorien für Arzneimittel

Arzneimittel werden nach der Zulassung durch die Swissmedic in Verkehr gebracht. Die Swissmedic teilt die Arzneimittel in die verschiedenen Abgabekategorien ein.

Abgabekategorien seit Januar 2019

A: Einmalige Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung
B: Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung
D: Abgabe nach Fachberatung
E: Abgabe ohne Fachberatung

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Heilmittelgesetzesrevision (2. Etappe) entschieden, die vorhandenen Fachkompetenzen bei der Abgabe von Arzneimitteln besser auszuschöpfen. So wurde die Abgabekategorie C (Abgabe nach Fachberatung durch Medizinalpersonen) aufgehoben und die Abgabekategorie D erweitert.

Dazu wurden die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie B erleichtert sowie die Grenze zwischen den Kategorien von Arzneimitteln mit und ohne Verschreibungspflicht flexibler ausgestaltet, ohne dabei die Behandlungssicherheit zu beeinträchtigen. Die Apotheken können nun bestimmte Arzneimittel der Abgabekategorie B ohne ärztliche Verschreibung an Patientinnen und Patienten abgeben.

Erleichterte Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel

Arzneimittel der Abgabekategorie B

Der Gesetzgeber wollte die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Apothekerinnen und Apotheker erleichtern. Bis zum 1. Januar 2019 durften die in die Abgabekategorie B eingeteilten Arzneimittel normalerweise nur durch eine Medizinalperson abgegeben werden, wenn eine ärztliche Verschreibung vorlag. Seit Januar 2019 können Apotheken in folgenden Fällen Arzneimittel der Abgabekategorie B ohne ärztliche Verschreibung abgeben:

1. Das Arzneimittel war vor Januar 2019 in der Kategorie C eingestuft

Da die Abgabekategorie C mit Inkrafttreten des revidierten Heilmittelgesetzes aufgehoben wurde, wurden einige Arzneimittel dieser Kategorie in die Kategorie B umgeteilt. Diese Arzneimittel, die von der Kategorie C in die Kategorie B umgeteilt und damit nun verschreibungspflichtig worden sind, können von Apothekerinnen und Apothekern dennoch ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden. Die betroffenen Arzneimittel werden auf der Internetseite der Swissmedic aufgeführt, die für die Umteilung verantwortlich ist:

Liste der von der Abgabekategorie C in die Abgabekategorie B umgeteilten Arzneimittel

2. Häufig auftretende Krankheiten («Liste B+»)

Diese Gruppe umfasst Arzneimittel der Abgabekategorie B zur Behandlung häufig auftretender Krankheiten, die bekannte, seit mehreren Jahren zugelassene Wirkstoffe enthalten. Der Bundesrat legt fest, für welche Indikationen welche Arzneimittel unter welchen Voraussetzungen von den Apothekerinnen und Apothekern rezeptfrei abgegeben werden dürfen. Eine Expertengruppe berät ihn dabei. Die Webseite des BAG verweist auf diese Liste der Indikationen und der dafür zulässigen Arzneimittel, die auch als «Liste B+» bezeichnet wird.

3. Weiterführung einer Dauermedikation

Arzneimittel zur Weiterführung einer Dauermedikation können während eines Jahres nach der ärztlichen Erstverschreibung ebenfalls von den Apothekerinnen und Apothekern rezeptfrei abgegeben werden. Dies dient vor allem der Behandlung chronischer Krankheiten.

Weitere Regelungen

In einem begründeten Ausnahmefall dürfen Apothekerinnen und Apotheker verschreibungspflichtige Arzneimittel, wie bisher, ohne ärztliche Verschreibung an Patientinnen und Patienten abgeben.

Hinweise an Apotheken

In allen oben genannten Fällen müssen die Arzneimittel durch eine Apothekerin oder einen Apotheker persönlich abgegeben werden. Der Patient oder die Patientin muss für die Beurteilung und die Übergabe des Arzneimittels persönlich anwesend sein. Die Abgabe ist zu dokumentieren. Die Kantonsapothekervereinigung (KAV) hat eine Vollzugshilfe dazu erlassen, um auf einen einheitlichen Vollzug in den Kantonen hinzuwirken (siehe Dokument unter «Weitere Informationen»).
Für von Kategorie C in Kategorie B umgeteilte Arzneimittel legt die Arzneimittelverordnung ab dem 1. Januar 2026 die notwendige Dokumentation des Abgabeentscheids fest (siehe Änderung der Arzneimittelverordnung unter «Weitere Informationen»).

Aktuelle Liste der Indikationen und der dafür zulässigen Arzneimittel (November 2025)

Die aktuelle Liste der Indikationen und der dafür zulässigen Arzneimittel kann unter folgenden Link aufgerufen werden:

Liste der Indikationen und der dafür zulässigen Arzneimittel (Anhang 2 VAM - November 2025)

Damit die Apotheken eine Gesamtübersicht über die ihnen zur Verfügung stehenden Arzneimittel haben, umfasst diese Liste auch die Arzneimittel (inklusive ihrer Indikationen), die von der Abgabekategorie C in die Kategorie B umgeteilt worden sind und für die der Beschluss zur Umstufung in Kraft getreten ist. Die Swissmedic wird auf ihrer Webseite regelmässig die neu eingeteilten Arzneimittel publizieren.

Weitere Informationen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Biomedizin
Sektion Heilmittelrecht
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern