Bewilligungspflicht für die Gelbfieberimpfung
Gemäss den Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) 2005 ist Gelbfieber die einzige Krankheit, für die Länder mit vorhandenem Ansteckungsrisiko von Reisenden einen Impfnachweis als Ein- oder Ausreisevorschrift verlangen können.
Gelbfieber ist eine endemische Infektionskrankheit, die in mehreren Ländern Afrikas und Südamerikas vorkommt. Sie wird durch Viren ausgelöst, die durch Mücken übertragen wird. Zum Schutz gegen den manchmal tödlichen Verlauf der Krankheit und zur Eindämmung des hohen Epidemie-Potenzials existiert eine Impfung.
Um den Anforderungen der IGV zu entsprechen und die Qualität und Sicherheit der Verfahren und Materialien für die Gelbfieberimpfung zu gewährleisten (IGV, Anlage 7, Buchstabe f), erteilt das BAG auf Gesuch hin Bewilligungen für die Gelbfieberimpfung an Ärzte, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Rechtliche Grundlagen – das Wichtigste in Kürze
Die Bewilligungspflicht ist im Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101, Art. 23) und in den Artikeln 42 bis 48 der Epidemienverordnung (EpV, SR 818.101.1) geregelt.
Die Bewilligung kann unter den in den Artikeln 42 oder 43 der Epidemienverordnung vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden.
Artikel 42 EpV - Bewilligungsvorraussetzungen
Die Bewilligung erhält, wer:
a. über ein eidgenössisches oder ein anerkanntes ausländisches Diplom als Ärztin oder Arzt nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG) verfügt; und
b. über einen eidgenössischen oder einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Tropen- und Reisemedizin nach dem MedBG verfügt.
Artikel 43 EpV - Ausnahme
Das BAG kann zur Sicherstellung einer ausreichenden regionalen Verfügbarkeit der Impfung gegen Gelbfieber eine Bewilligung auch an Ärztinnen und Ärzte erteilen, die:
a. über eine mindestens dreimonatige Ausbildung in Tropenmedizin und ein entsprechendes Diplom verfügen;
b. über mindestens ein Jahr Berufserfahrung in einem von der Schweizerischen Fachgesellschaft für Tropen- und Reisemedizin FMH anerkannten Dienst, davon mindestens sechs Monate in einer Impfstelle für Reisende, verfügen; und
c. die regelmässige Teilnahme an Fortbildungen in Tropen- und Reisemedizin, die von der Schweizerischen Fachgesellschaft für Tropen- und Reisemedizin FMH anerkannt sind, nachweisen können.
Sind diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt, wird das Gesuch zur Stellungnahme über die regionale Verfügbarkeit der Gelbfieberimpfung an die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt weitergeleitet.
- Die oben genannten Voraussetzungen zur Ausstellung einer Gelbfieberimpfbewilligung geben Aufschluss über das von Ärztinnen und Ärzten erwartete Fachwissen: Die Beratung zur Gelbfieberimpfung ist Teil einer umfassenden reise- und tropenmedizinischen Konsultation.
- Eine Bewilligung ist vier Jahre gültig (vgl. Art. 45 Abs. 1 EpV). Sie kann erneuert werden und muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Bewilligung schriftlich beantragt werden (vgl. Art. 45 Abs. 2 EpV).
- Die Erneuerung von Bewilligungen, die im Rahmen der Ausnahme erteilt wurden, ist an die regelmässige Teilnahme an Weiterbildungen in Tropen- und Reisemedizin gebunden, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Tropen- und Reisemedizin FMH anerkannt sind. Dazu gelten die gleichen Anforderungen wie für Ärztinnen und Ärzte mit einem FMH-Titel in Tropen- und Reisemedizin, da die Impfbewilligung mit einem umfassenden Beratungsauftrag für Reisende verbunden ist.
- Die Bewilligung ist persönlich und nicht an ein Zentrum oder eine Klinik gebunden.
- Jede Adressänderung und jede Änderung der Tätigkeit der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung muss dem BAG gemeldet werden (vgl. Art. 47 EpV).
- Das BAG veröffentlicht die Liste der Ärztinnen und Ärzte, die über eine Bewilligung zur Durchführung einer Gelbfieberimpfung verfügen (vgl. Art. 48 EpV).
- Das Ausstellen einer internationalen Impfbescheinigung oder Prophylaxe-Nachweises ohne Bewilligung kann mit einer Busse bestraft werden (vgl. Art. 83 Abs. 1 Bst. d EpG).
Umsetzung
Das Gesuch um Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung für die Gelbfieberimpfung ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars an das BAG zu richten. Es muss die Angaben über die Qualifikation nach Artikel 42 oder 43 enthalten (vgl. Art. 44 Abs. 2). Es werden nur vollständige Anträge berücksichtigt.
Die Gebühr für die Verfügung über die Bewilligung zur Gelbfieberimpfung beträgt 300 CHF. Die Erneuerung der Bewilligung ist kostenlos.
Die Bearbeitung eines Gesuches kann mehrere Monate dauern.
Weitere Informationen
Weiterführende Informationen
Gelbfieber
Gelbfieber ist eine potenziell tödliche Krankheit, die durch Mücken übertragen wird. Sie kommt in Afrika sowie Mittel- und Südamerika vor. Da die Impfung gegen Gelbfieber manchmal obligatorisch ist, soll man sich vor einer Reise informieren.
Bundesamt für Gesundheit BAG
Sektion Infektionskontrolle und Bekämpfungsmassnahmen
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern