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Berufliche Strahlenexposition

Beruflich strahlenexponierte Personen müssen zuverlässig vor ionisierender Strahlung geschützt werden. Dazu gehört, dass die aufgenommene Strahlendosis individuell überwacht wird.

Berufliche Strahlenexposition

Als beruflich strahlenexponiert gelten Personen, die

  • Durch ihre berufliche Tätigkeit oder Ausbildung einen der folgenden Dosisgrenzwerte für Personen aus der Bevölkerung überschreiten können:
    • Effektive Dosis von 1 mSv / Kalenderjahr
    • Äquivalentdosis für die Augenlinse von 15 mSv / Kalenderjahr
    • Äquivalentdosis für die Haut von 50 mSv / Kalenderjahr
  • Mindestens einmal pro Woche in Kontrollbereichen arbeiten oder ausgebildet werden;
  • Mindestens einmal pro Woche in Überwachungsbereichen arbeiten oder ausgebildet werden und dabei einer erhöhten Ortsdosisleistung ausgesetzt sein können.

Personen unter 16 Jahren dürfen nicht als beruflich strahlenexponierte Personen beschäftigt werden.

Mit der neuen Strahlenschutzverordnung wurde die Definition erweitert, um auch Personen zu schützen, die einer Strahlenbelastung durch natürliche Strahlung ausgesetzt sind (NORM, Radon oder Luftfahrt). Mit Ausnahme des Flugpersonals gelten Personen, die kosmischer Strahlung ausgesetzt sind, nicht als beruflich strahlenexponiert.

Verantwortung des Arbeitgebers

Bei beruflich strahlenexponierten Personen liegt die Verantwortung beim Inhaber der Betriebsbewilligung (meistens der Arbeitgeber). Er bestimmt, welche Personen des Betriebes als beruflich strahlenexponiert gelten. Er hat diese Personen über ihre besondere Stellung zu informieren und entsprechend der Tätigkeit und Verantwortung im Strahlenschutz aus- und fortzubilden.

Er muss die Strahlenexposition aller in seinem Betrieb tätigen beruflich strahlenexponierten Personen von einer anerkannten
Personendosimetriestelle monatlich und individuell ermitteln lassen und für die Kosten aufkommen. Die betroffenen Personen sind über die Ergebnisse der Dosimetrie zu informieren.

Recht der beruflich strahlenexponierten Person

Eine beruflich strahlenexponierte Person hat das Recht ein Dosimeter zu tragen. Die Dosimetrie sollte demnach nicht als Kontrollorgan der Aufsichtsbehörden, sondern als individuelles Kontrollmittel verstanden werden. Man ist damit über seine Monatsdosen informiert und hat die Sicherheit, keiner unbemerkten Strahlung ausgesetzt gewesen zu sein.

Weitere Informationen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Strahlenschutz
Sektion NIS und Dosimetrie
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern