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Badekuren

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) beteiligt sich an den Kosten von Badekuren.

An eine ärztlich verordnete Badekur wird für höchstens 21 Tage pro Jahr ein Beitrag von 10 Franken pro Tag vergütet, wenn diese in einem zugelassenen Heilbad durchgeführt wird. Die zusätzlichen Kosten für beispielsweise die ärztliche Behandlung oder Physiotherapie, werden separat vergütet.

Zugelassene Heilbäder

Heilbäder werden zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen, wenn sie unter ärztlicher Aufsicht stehen, zu Heilzwecken eine vor Ort bestehende Heilquelle nutzen, über das erforderliche Fachpersonal sowie die zweckentsprechenden diagnostischen und therapeutischen Einrichtungen verfügen und nach kantonalem Recht zugelassen sind.

Als Heilquelle gelten Quellen, deren Wasser aufgrund besonderer chemischer oder physikalischer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen; die chemischen oder physikalischen Eigenschaften sind durch Heilwasseranalysen gutachtlich nachzuweisen und alle drei Jahre durch eine Kontrollanalyse durch die zuständige kantonale Instanz zu überprüfen.

Aktuell sind folgende Heilbäder zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen:

Verfügung über die Zulassung von Heilbädern als Leistungserbringer der sozialen Krankenversicherung vom 17. Januar 2001

Verfügung über die Zulassung von Heilbädern als Leistungserbringer der sozialen Krankenversicherung vom 21. Dezember 2001

Verfügung über die Zulassung von Heilbädern als Leistungserbringer der sozialen Krankenversicherung vom 22. Dezember 2004

Weitere Informationen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Tarife und Grundlagen
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern