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Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht

Ärztinnen und Ärzte müssen grundsätzlich drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, um zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden zu können. Eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), die eine Ausnahmebestimmung für den Fall einer Unterversorgung vorsieht, ist im März 2023 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2027. Gegenwärtig läuft die parlamentarische Beratung zur Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmebestimmung bis zum 31. Dezember 2032.

Um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der von Ärztinnen und Ärzten erbrachten Leistungen zu steigern, traten für sie am 1. Januar 2022 neue Zulassungsvoraussetzungen in Kraft. Sie müssen unter anderem mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, um zur Tätigkeit zulasten der OKP zugelassen zu werden.

Im Mai 2022 hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) die parlamentarische Initiative 22.431 «Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung» eingereicht. Um eine drohende Unterversorgung in bestimmten Fachgebieten und Regionen zu vermeiden, wurde die Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit für Ärztinnen und Ärzte durch die Einführung einer Ausnahmebestimmung in Artikel 37 Absatz 1bis KVG gelockert. Ein Kanton kann entsprechend ausnahmsweise einen Leistungserbringer zulassen, der die Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit nicht erfüllt, um eine Unterversorgung zu verhindern. Die Ausnahme ist auf die folgenden Fachgebiete der ambulanten Grundversorgung beschränkt: Allgemeine Innere Medizin, Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Betroffen ist zudem ausschliesslich die Voraussetzung, während drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben. Sie betrifft nicht die Anforderungen an die Sprachkenntnisse nach Absatz 1. Der Bundesrat unterstützte in seiner Stellungnahme zum Kommissionsbericht den Vorschlag der SGK-N, da die Ausnahmebestimmung zeitlich befristet ist und nur für vier medizinische Fachgebiete gilt. Die Qualität der Leistungserbringung wird somit nicht grundlegend in Frage gestellt. Das Parlament verabschiedete die entsprechende Änderung, die vom 18. März 2023 bis Ende 2027 gilt.

Im Hinblick auf den Ablauf der Geltungsdauer von Artikel 37 Absatz 1bis KVG Ende 2027 wurde im August 2025 die parlamentarische Initiative 25.465 «Befristete Verlängerung der Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG» eingereicht. Der Entwurf der Kommissionsmehrheit der SGK-N sieht eine befristete Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahmebestimmung in der gegenwärtig geltenden Form bis zum 31. Dezember 2032 vor.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 22. April 2026 festgehalten, dass er den Vorschlag der Kommissionsmehrheit der SGK-N zur Verlängerung der Geltungsdauer unterstützt, da die Ausnahmebestimmung weiterhin zeitlich befristet ausgestaltet werden und unverändert nur für die vier abschliessend festgelegten medizinischen Fachgebiete der Grundversorgung gelten soll. Die Qualität der Leistungserbringung wird somit nicht grundlegend in Frage gestellt.

Weitere Informationen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Tarife und Grundlagen
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern