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Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht

Ärztinnen und Ärzte müssen grundsätzlich drei Jahre an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, um zulasten der Krankenversicherung abrechnen zu können. Eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10), die eine Ausnahmebestimmung für den Fall einer Unterversorgung vorsieht, ist im März 2023 bis zum 31. Dezember 2027 in Kraft getreten.

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Tarife und Grundlagen
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern