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Änderung des KVG: Versicherung von inhaftierten Personen

Die Vorlage beinhaltet die Einführung einer Versicherungspflicht für inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz. Die Kantone sollen die Möglichkeit erhalten, sämtliche Inhaftierte in einem Rahmenvertrag zu versichern, womit sie die Wahl der Versicherer, der Leistungserbringer bzw. der Versicherungsform einschränken können.

An seiner Sitzung vom 12. Dezember 2025 hat der Bundesrat eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Versicherung von inhaftierten Personen) verabschiedet. Er will damit die Finanzierung der Gesundheitskosten für inhaftiere Personen regeln. Er überwies dem Parlament einen entsprechenden Entwurf sowie eine Botschaft dazu. Die Vorlage zielt darauf ab, die medizinische Gleichbehandlung im Strafvollzug sicherzustellen.

Ausgangslage

Schätzungsweise 2300 inhaftierte Personen verfügten im Jahr 2023 über keine obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP), da ihr Aufenthalt in einer Strafanstalt keinen Wohnsitz im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches begründet. Unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus haben inhaftierte Personen Anspruch auf eine medizinische Behandlung, die derjenigen von Personen in Freiheit gleichwertig ist (Äquivalenzprinzip). Inhaftierte ohne obligatorische Krankenversicherung haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen, deren Umfang und Qualität den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) entsprechen.

Die Kantone sind für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständig. Die medizinische Versorgung dieser Personen in den Kantonen ist nicht einheitlich geregelt.

Am 28. April 2021 beauftragte der Bundesrat im Rahmen des Berichts «Perspektiven der schweizerischen Drogenpolitik» in Erfüllung des Postulats 17.4076 Rechsteiner Paul vom 12. Dezember 2017 das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) – Bundesamt für Gesundheit (BAG) – damit, das Versicherungsobligatorium auf alle inhaftierten Personen auszudehnen, um die medizinische Gleichbehandlung im Freiheitsentzug zu gewährleisten.

Inhalt der Revision

Mit der Vorlage sollen inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz der Versicherungspflicht unterstellt werden. Weiter sollen die Kantone die Möglichkeit erhalten, die freie Wahl des Versicherers, der Versicherungsform und des Leistungserbringers für alle inhaftierten Personen – unabhängig ihres Wohnsitzes – einzuschränken. Mit der Vorlage werden die Kosten für das Gemeinwesen begrenzt und berechenbar.

Vernehmlassungsverfahren

Vom 22. November 2023 bis zum 31. März 2024 schickte der Bundesrat einen Vorentwurf dieser Vorlage in die Vernehmlassung. Anlässlich seiner Sitzung vom 12. Dezember 2025 nahm der Bundesrat von den Ergebnissen der Vernehmlassung Kenntnis und verabschiedete einen entsprechenden Entwurf sowie eine Botschaft zuhanden des Parlaments.

Weitere Informationen

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Versicherungsaufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern