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Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) i.S. Grossereignisse

Am 31. Januar 2024 genehmigte der Bundesrat das «Reglement Grossereignisse» der Ersatzkasse UVG, jedoch ohne dessen Artikel 26. Dieser Artikel definiert den endgültigen Prämienzuschlag, der bei der Schliessung des Fonds erhoben wird, um die verbleibenden Kosten eines Grossereignisses zu decken.

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Versicherungsaufsicht
Sektion Unfallversicherung, Unfallverhütung und Militärversicherung
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern