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Veröffentlicht am 10. September 2024

Alkohol: Regelungen im Bereich Jugendschutz

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die kantonalen Rechtsvorschriften (Gesetze, Gesetzentwürfe, Verordnungen, Sonderbestimmungen) im Bereich des Jugendschutzes. Einige dieser Regelungen sehen beispielsweise vor, dass die Erteilung von Betriebsgenehmigungen einem Jugendschutzkonzept unterliegt. Sie können auch den Rabatt auf Alkohol einschränken oder «Flate-Rate»- oder «All You Can Drink»-Party verbieten.

Jugendschutz an Veranstaltungen

Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) empfehlen den Kantonen zur Verbesserung des Jugendschutzes, Jugendschutzmassnahmen zur Voraussetzung für die Bewilligung von Veranstaltungen zu machen.

Des Weiteren empfehlen die drei Konferenzen, die Zusammenarbeit zwischen den Präventionsorganisationen, der Polizei und den Veranstaltern klar zu definieren.

Kanton

Regelung

Abgabeverbot <16/18, 18/18:
Bier, Wein / Spirituose

Jugendschutz-bestimmungen
beim Besuch von
Gastgewerbebetrieben

andere Möglichkeit zur Einschränkung von Alkoholabgabe

AG

Ja

16/18

 

 

AI

Ja

16/18

<15 J: ab 20 Uhr Besuch nur in
Begleitung eines
Erziehungsberechtigten

Verbot von «Flatrate»- und «All you can drink»-Partys

AR

Ja

16/18

 

 

BE

Ja

16/18

<16 J.: ab 21 Uhr Bedienung nur mit Erlaubnis des
Erziehungsberechtigten

Verbot von «Flat-
rate»- und «All you can drink»-Partys

BL

Ja

16/18

 

 

BS

Ja

16/18

Abgabeverbot von alk. Getränken
an <18 J von 24 – 7 Uhr

 

FR

Ja

16/18

 

 

GE

Ja

16/18

<16 J: ab 24 Uhr Besuch nur in
Begleitung eines Erwachsenen.
Möglichkeit, bei Grossveranstaltungen, Alkoholverbot zu erlassen. 

 

GL

Ja

16/18

 

 

GR

Ja

16/18

 

 

JU

Ja

16/18

Schulpflichtige Kinder u. Jugendliche: ab 21 Uhr Besuch nur in Begleitung
eines Erwachsenen

 

LU

Ja

16/18

 

 

NE

Ja

16/18

 

Verbot von Flatrate und von Gewinnspielen

NW

Ja

16/18

<16 J: ab 22 Uhr Besuch nur in
Begleitung eines Erwachsenen

 

OW

Ja

16/18

<16 J: ab 22 Uhr Besuch nur in
Begleitung eines Erwachsenen

 

SG

Ja

16/18

 

 

SH

Ja

16/18

<16 J: ab 22 Uhr Besuch nur in
Begleitung eines Erwachsenen

 

SO

Ja

16/18

 

 

SZ

Ja

16/18

 

 

TG

Ja

16/18

<15 J: ab 22 Uhr Besuch nur in
Begleitung eines Erwachsenen

 

TI

Ja

18/18

<16 J: ab 23 Uhr Besuch in sämtlichen Gastgewerbebetrieben nur in Begleitung eines Erwachsenen                                     <18 J: Besuchsverbot für Nachtlokale 

Verbot von Flatrate und von Gewinnspielen

UR

Ja

16/18

<16 J: ab 24 Uhr Besuch nur in Begleitung der Eltern od. deren Vertreter;
<12 J: ab 20 Uhr Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen
od. mit Bewilligung der Eltern

 

VD

Ja

16/18

 

Verbot von Flatrate und von Gewinnspielen

VS

Ja

16/18

<16 J: ab 22 Uhr (<12 J: ab 18 Uhr) Besuch nur in Begleitung eines
Elternteils od. deren Vertreter

 

ZG

Ja

16/18

 

 

ZH

Ja

16/18

<16 J: ab 21 Uhr (<12 J generell)
Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen

 

Weitere Informationen

Detaillierte Angaben zu den gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Kantone

Weiterführende Themen

Alkoholpolitik in den Kantonen

Die Kantone spielen eine wichtige Rolle in der schweizerischen Alkoholpolitik. Sie können z.B. Ladenöffnungszeiten, Werbevorschriften oder auch das Abgabealter regeln. Eine Liste informiert über die kantonalen Vorschriften.

Bundesamt für Gesundheit BAG

Abteilung Prävention nichtübertragbarer Krankheiten
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern