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Veröffentlicht am 10. September 2024

Alkohol: kantonale Werbeeinschränkungen

Die folgende Tabelle enthält eine Übersicht der kantonalen gesetzlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien) betreffend Einschränkung und Verboten von Alkoholwerbung und Alkoholsponsoring.

Kt.

Regelung

Plakate im öffentl. Raum

Plakate vom öffentl. Raum aus einsehbar

An und in öffentlichen Gebäuden

Plakatwerbung in Sportstätten

Weitere

AG

 

 

 

 

 

 

AI

 

 

 

 

 

 

AR

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

 

BE

Ja

Ja

Ja

Ja

 

an öffentlichen Anlässen:
- für Alkoholika mit >15%, wenn <18 j. teilnehmen können;
- für A. mit <15%, wenn hauptsächlich <18 j. teilnehmen

BL

Ja

Ja

Ja

Ja

 

öffentliche Filmvorführungen freigegeben <16 J.

BS

Ja

Ja

Ja

 

 

Plakate auf privatem Grund für Alkoholika, Wein und Bier ausgenommen

FR

Ja

 

 

 

 

Gesundheits- und Bildungseinrichtungen

GE

Ja

für Alkoholika mit  >15%

für Alkoholika mit  >15%

für Alkoholika mit  >15%

Aussen, öffentl. Grund, Verboten für Alkoholika mit >15%
Innen: hängt vom Besitzer ab: öffentl:verboten; privat: erlaubt

in öffentliche Unterhaltungsunternehmen zugänglich für <16 J.

GL

 

 

 

 

 

 

GR

 

 

 

 

 

 

JU

 

 

 

 

 

 

LU

 

 

 

 

 

 

NE

Ja

 

 

 

 

in Vorstellungen für Kinder und Jugendliche möglich

NW

 

 

 

 

 

 

OW

Ja

Ja

 

 

 

 

SG

Ja

 

 

 

 

auf staatseigenen Grundstücken

SH

 

 

 

 

 

 

SO

 

 

 

 

 

 

SZ

 

 

 

 

 

 

TG

Ja

für Alkoholika mit  >15% sowie Misch-
getränke, welche gebrannte Wasser (Äthylalkohol) enthalten

für Alkoholika mit  >15% sowie Misch-
getränke, welche gebrannte Wasser (Äthylalkohol) enthalten

 

 

 

TI

 

 

 

 

 

 

UR

Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

ausgenommen ist Werbung auf Wirtshausschildern

VD

Ja

für Alkoholika mit >15%

für Alkoholika mit >15%

für Alkoholika mit >15%

für Alkoholika mit >15%

für Alkoholika mit >15%

VS

 

 

 

 

 

 

ZG

Ja

 

Ja

 

 

 

ZH

Ja

Ja

 

Ja

Ja

- In Gesundheits- und Bildungseinrichtungen
- Verboten wenn weiträumig wahrnehmbar oder auf öffentlichem Grund/Gebäuden;
- Grundsätzlich verboten an Orten und Veranstaltungen mit Kindern und Jugendlichen oder wenn täuschend.
- Details und Ausnahmen siehe "Richtlinien zum Vollzug der Werbebeschränkung für Suchtmittel".

Ein JA oder ein Kommentar bedeutet, dass eine gesetzliche Einschränkung vorhanden ist.

Weitere Informationen: Detaillierte Angaben zu den gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Kantone

Weiterführende Themen

Alkoholpolitik in den Kantonen

Die Kantone spielen eine wichtige Rolle in der schweizerischen Alkoholpolitik. Sie können z.B. Ladenöffnungszeiten, Werbevorschriften oder auch das Abgabealter regeln. Eine Liste informiert über die kantonalen Vorschriften.