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Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG): Einheitliche Leistungserbringung für Vergewaltigungsopfer

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung wird geändert, um eine einheitliche Leistungserbringung für Vergewaltigungsopfer zu gewährleisten.

Gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als «Unfall» jede plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Bestimmte sexuelle Übergriffe, die unter dem Einfluss chemischer Substanzen begangen werden, erfüllen nicht die Kriterien des rechtlichen Unfallbegriffs, da die Plötzlichkeit der Tat nicht nachgewiesen werden kann. Es wird vorgeschlagen, diesen Umstand zu korrigieren, indem im UVG vorgesehen wird, dass die Versicherung Leistungen für Gesundheitsschäden gewährt, die aus sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung und Vergewaltigungen resultieren.

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis zum 7. Juli 2026.

Informations complémentaires

Bundesamt für Gesundheit BAG

Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Versicherungsaufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
Schweiz - 3003 Bern