Steckbrief

Diese Rubrik gibt Einblick in die rechtlichen Grundlagen, die Erhebung und die Verwendung der anonymisierten Individualdaten, welche das BAG von den Versicherern im Rahmen seiner Tätigkeiten erhält.

Zweck und rechtliche Grundlagen

Artikel 35 KVAG und Artikel 84 und 84a KVG bilden die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Bearbeitung von Einzeldaten durch das BAG. Die Aufgaben des BAG, für welche die (nach Art. 35 Abs. 2 KVAG gelieferten) anonymen Einzeldaten der Versicherten verwendet werden, können in fünf Themenbereiche gegliedert werden.

1. Aufsicht über die Versicherer

Das BAG kontrolliert, ob die in Rechnung gestellten Prämien den von ihm genehmigten Prämien entsprechen (Art. 16 KVAG). Es überwacht die Solvenz der Versicherer (Art. 14 und 34 KVAG) und beurteilt die Rückversicherungsverträge (Art. 33 KVAG, Art. 59 KVAV). Zudem prüft es im Rahmen der Prämiengenehmigung, ob die Kosten einer versicherten Person in einem Kanton einen so grossen Einfluss auf die Prämien haben, dass von den Vorgaben betreffend kantonaler Kostendeckung abgewichen werden kann (Art. 16 KVAG, Art. 61 KVG und Art. 91 KVV). Das BAG stellt sicher, dass bei der Festlegung der Ermässigungen für Versicherungsmodelle mit eingeschränkter Wahl (wie HMO oder Hausarztmodelle) die Prämienunterschiede den risikobereinigten Kostenunterschieden entsprechen (Art. 16 KVAG, Art. 101 KVV). Schliesslich prüft es, ob die Versicherer die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten (Art. 61 KVAV).

2. Evaluation des Risikoausgleichs

Die Wirksamkeit des Risikoausgleichs (Art. 17a KVG) wird auf der Basis von Einzeldaten beurteilt. Ohne diese Daten ist nicht ersichtlich, ob der Risikoausgleich seine Ziele erreicht (beispielsweise die Verminderung der Anreize zur Risikoselektion). Eine weitere Aufgabe des BAG ist die weitere Verfeinerung des Risikoausgleichs. Damit andere Indikatoren vorgeschlagen werden können, müssen andere Einzeldaten verfügbar sein als jene der Gemeinsamen Einrichtung KVG, welche für die Durchführung des bestehenden Risikoausgleichs zuständig ist.

3. Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen

Die Voraussetzungen der Kostenübernahme durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) müssen regelmässig überprüft werden (Art. 32 und 52 KVG). Dazu gehört, dass geklärt wird, welche Leistungen in welchem Kontext zur Anwendung kommen und welche nicht verwendet werden. Ohne Einzeldaten fehlen die notwendigen Informationen, um den Einsatz dieser Leistungen und deren Qualität zu bewerten. Um die konkreten Kostenfolgen von Tarifverträgen und von Anpassungen an Tarifstrukturen zu erkennen, ist es notwendig zu wissen, welche Leistungen wie häufig und in welcher Kombination abgerechnet werden.

4. Unterstützung von Parlament und Bundesrat

In Artikel 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) und im Parlamentsgesetz sind die Regeln der Zusammenarbeit mit der Bundesverwaltung festgelegt. Diese kann mit der Vorbereitung der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsgrundlagen im Bereich der Eindämmung der Kostenentwicklung beauftragt werden (Art. 28 Abs. 1 lit. f und g KVV). Mithilfe von aggregierten Daten lassen sich die gestellten Fragen häufig nicht oder nur rudimentär beantworten. Die Alternative besteht in einer Ad-hoc-Datenerhebung, was kostspielig und wenig effizient ist. Einzeldaten können zur Beantwortung zahlreicher Fragen dienen, die der Bundesverwaltung gestellt werden.

5. Analyse der Wirkungen des Gesetzes

Nach Artikel 32 KVV führt das BAG wissenschaftliche Untersuchungen über die Durchführung und die Wirkungen des Gesetzes durch. Häufig reichen aggregierte Daten für diese Analysen nicht aus. In diesem Fall muss auf eine spezielle Datenerhebung zurückgegriffen werden, was zeitaufwändig ist und den Druck der Bundesverwaltung auf die Leistungserbringer, die Versicherer etc. erhöht.

Persönlichkeits- und Datenschutz

Anonymität der Versicherten

Das BAG ist nach Artikel 28 Absatz 5 KVV dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Verwendung der Daten, die erhoben werden, die Anonymität der Versicherten gewahrt ist.

Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) fordert, dass die vom BAG im Rahmen der Beschaffung, Verwendung und Analyse der Daten in Gang gesetzten Prozesse die Anforderungen im Bereich Datenschutz und Datensicherheit erfüllen und die Anonymität der Versicherten gewährleisten. Das BAG steht in permanentem Kontakt mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und wendet dessen Empfehlungen an, um den Persönlichkeitsschutz zu garantieren.

Verhältnismässigkeit

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass nur die Einzeldaten, die notwendig sind und deren Analyse mit aggregierten Daten nicht möglich wäre, erhoben werden. Die oben erwähnten Beispiele zeigen, welche Art von Daten notwendig ist. Umfang und Detaillierungsgrad der erhobenen Informationen werden auf das zur Erreichung dieser Ziele nötige Mass beschränkt. Die Daten werden während fünf Jahren aufbewahrt. Dies entspricht der Dauer, während der eine versicherte Person ihre Rechnungen zur Vergütung bei ihrem Versicherer einreichen kann. Die Aufbewahrung während fünf Jahren dient also dazu, einen Gesamtüberblick über die Kosten der versicherten Person zu erhalten. Diese Daten werden jährlich über eine zentrale Plattform erhoben.
Im Vergleich zu häufigeren und wenig koordinierten Ad-hoc-Datenerhebungen bleibt der administrative Aufwand angemessen. Langfristig werden die administrativen Aufgaben der Versicherer mit diesem Projekt vereinfacht werden, da heute noch benötigte Ad-hoc-Erhebungen aufgehoben werden.

Inhalt und Häufigkeit der Datenerhebung

Seit 2014 werden jährlich für jede versicherte Person folgende Daten erhoben: soziodemografische Daten (Alter, Geschlecht, Wohnbezirk, Risikoklasse nach dem Risikoausgleich), Daten zu ihrer Versicherungsdeckung (Versicherer und Versicherungsmodell, Ein- oder Ausschluss der Unfallversicherung, Franchise, Datum des Ein- oder Austritts) sowie Daten zu den Kosten betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Gesamtkosten des betreffenden Jahres, Kostenbeteiligung). Die Daten werden maximal über einen Zeitraum von 5 Jahren für Auswertungen verwendet.

Wenn eine versicherte Person die Versicherung, den Kanton oder das Modell gewechselt hat, wird ein neuer Eintrag erstellt. Insgesamt führt das BAG im Durchschnitt 1,1 Eintrag pro versicherte Person pro Jahr.

Weiterführende Informationen

Analysen und Beiträge

Die Individualdaten erlauben detaillierte Auswertungen über mehrere wichtige Themen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung.

Statistik

Mithilfe der anonymisierten Individualdaten wertet das BAG jedes Jahr die Bruttoleistungen, die Nettoleistungen und die Verteilung der Franchisen aus. Diese Indikatoren können nach verschiedenen Kriterien (Altersklasse, Geschlecht,…) aufgeteilt werden.

Letzte Änderung 03.05.2021

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