Individualdaten Krankenversicherung: Rechtliche Grundlagen

Diese Rubrik gibt Einblick in die rechtlichen Grundlagen, die Erhebung und die Verwendung der anonymisierten Individualdaten, welche das BAG von den Versicherern im Rahmen seiner Tätigkeiten erhält.

Zweck und rechtliche Grundlagen

Das Bundesgesetz über die Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) wurde am 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt (BBl 2021, 664) und beinhaltet zwei Gesetzesartikel: Artikel 21 KVG und Artikel 35 KVAG. Zuvor war die Datenweitergabe der Versicherer an das BAG einerseits in Artikel 28 KVV geregelt. Dieser Artikel bildete bisher die Rechtsgrundlage für die jährliche Erhebung anonymisierter Daten pro versicherte Person. Andererseits mussten die Versicherer nach Artikel 35 Absatz 2 KVAG der Aufsichtsbehörde Angaben machen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bereich der sozialen Krankenversicherung anfallen. Welche und zu welchem Zweck wurde nicht spezifiert.

Seit dem 1. Januar 2023 bilden Artikel 21 KVG, Artikel 35 KVAG sowie Artikel 84 und 84a KVG und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen die rechtlichen Grundlagen, die es dem BAG ermöglichen aggregierte Daten und anonymisierte Daten pro versicherte Person zu erheben und zu bearbeiten. Die anonymisierten Einzeldaten (Daten pro versicherte Person) sind einerseits zur Erfüllung von Aufgaben im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gemäss Artikel 21 Absatz 2 KVG und andererseits im Rahmen der Aufsicht über die Krankenversicherer gemäss Artikel 35 Absatz 2 KVAG erforderlich. Die Aufgaben des BAG, für welche die Einzeldaten verwendet werden, lassen sich nach spezifischen Themenbereichen gliedern.

1. Aufsicht über die Versicherer

Artikel 35 Absatz 2 KVAG sieht vor, dass die Versicherer verpflichtet sind, der Aufsichtsbehörde regelmässig die Daten zu übermitteln, die diese zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufsichtsaufgaben benötigt. Die Daten sind grundsätzlich in aggregierter Form zu übermitteln. Der Bundesrat kann allerdings vorsehen, dass sie anonymisiert pro versicherte Person übermittelt werden, wenn die Erfüllung bestimmter Aufgaben dies erfordert.

Artikel. 62a Absatz 1 KVAV führt die Aufgaben auf, für die die Versicherer die Einzeldaten übermitteln müssen:

a. Überwachung der einheitlichen Anwendung des KVG und des KVAG;
b. Gewährleistung der Gleichbehandlung der Versicherten;
c. Sicherstellung, dass die Prämienunterschiede den kantonalen und regionalen Kostenunterschieden entsprechen und dass die Mittel der Sozialversicherung ausschliesslich für die Zwecke der Sozialversicherung verwendet werden;
d. Überprüfung der Prämien der Versicherer, um sicherzustellen, dass die angewandte Prämie der genehmigten Prämie entspricht;
e. Überprüfung der Prämien der Rückversicherer;
f. Analyse der Auswirkungen des KVG und des KVAG und ihrer Anwendung sowie Vorbereitung der Entscheidungsgrundlagen für Änderungen des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen.

Die weitergegebenen Daten ermöglichen es dem BAG, zu kontrollieren, ob die in Rechnung gestellten Prämien den genehmigten Prämien entsprechen (Art. 16 KVAG), die Solvenz der Versicherer zu überwachen (Art. 14 und 34 KVAG) und die Rückversicherungsverträge zu bewerten (Art. 33 KVAG und Art. 59 KVAV). Im Rahmen der Genehmigung der Prämien bewertet das BAG, ob die Kosten einer versicherten Person in einem Kanton einen überwiegenden Einfluss auf die Prämien haben und, falls ja, ob von der Regel der kantonalen Kostendeckung abgewichen werden sollte (Art. 16 KVAG, Art. 61 KVG und Art. 91 KVV). Das BAG stellt sicher, dass bei der Festlegung der Ermässigungen für Versicherungsmodelle mit eingeschränkter Wahl (wie HMO oder Hausarztmodelle) die Prämienunterschiede den risikobereinigten Kostenunterschieden entsprechen (Art. 16 KVAG, Art. 101 KVV). Schliesslich prüft es, ob die Versicherer die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten (Art. 61 KVAV).

Artikel 62a Absatz 2 KVAV legt fest, welche Daten anonymisiert pro versicherte Person von den Versicherern den Aufsichtsbehörden im Rahmen der Erfüllung ihrer in Absatz 1 genannten Aufgaben übermittelt werden müssen. Es handelt sich um soziodemografische Daten (Art. 62a Abs. 2 Bst. a) und Daten zur Versicherungsdeckung (Art. 62a Abs. 2 Bst. b).

Artikel 35 Absatz 2 KVAG legt fest, dass die Aufsichtsbehörde dafür verantwortlich ist, dass die Anonymität der Versicherten bei der Datenverwendung gewährleistet ist.

2. Die Überwachung der Kostenentwicklung und die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Massnahmen zur Kostendämpfung

Während die Krankenversicherer regelmässig aggregierte Daten übermitteln, sind bestimmte Daten pro versicherte Person anonymisiert zu übermitteln, wenn diese für die Erfüllung der in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a-c KVG genannten Aufgaben erforderlich sind. Dies ist beispielsweise der Fall, um die Verteilung oder Intensität der Kosten pro Versicherten, pro Leistungserbringer oder pro Art der Leistungen zu analysieren. Die Analyse wird über ein Geschäftsjahr oder, falls erforderlich, über längere Zeiträume durchgeführt. Die Daten liefern somit wichtige Hinweise für die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung.

Artikel 28 Absatz 1 KVV legt fest, welche Daten pro Versicherten für diese Aufgaben übermittelt werden müssen. Es handelt sich um soziodemografische Daten, Daten über den Versicherungsschutz und Daten über Leistungsabrechnungen. Um eine Kostenüberwachung zu ermöglichen, werden bestimmte Daten vierteljährlich erhoben.

Unabhängig davon, welche Daten gemäss Artikel 21 Absatz 2 KVG erhoben werden, hat das BAG bei der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten zu gewährleisten (21 Abs. 3 KVG).

3. Die Analyse der Wirkung des Gesetzes

Das KVG (Art. 21 Abs. 2 Bst. b KVG) sowie das KVAG (Art. 35 Abs. 2 KVAG bzw. Art. 62a Abs. 1 Bst. f KVAV) sehen die Möglichkeit vor, bei Bedarf auf die anonymisierten Daten pro versicherte Person zurückzugreifen, um eine Analyse der Wirkungen des Gesetzes zu ermöglichen. Der Umfang der übermittelten Daten pro versicherte Person beschränkt sich auf die in Artikel 28 Absatz 1 KVV und Artikel 62a, Absatz 2 KVAV vorgesehenen Daten. Es handelt sich um Einzeldaten, die nicht bereits anderweitig verfügbar sind und daher bei den Versicherern erhoben werden müssen.

Artikel 32 KVV legt zudem fest, dass das BAG wissenschaftliche Studien zur Anwendung und zu den Wirkungen des Gesetzes durchführt. Oft reichen die aggregierten Daten nicht aus, um diese Analysen durchzuführen.

4. Unterstützung von Parlament und Bundesrat bei der Gesetzgebung

Sowohl das KVG (Art. 21 Abs. 2 Bst. b KVG) als auch das KVAG (Art. 35 Abs. 2 KVAG bzw. Art. 62a Abs. 1 Bst. f KVAV) sehen den Rückgriff auf die anonymisierten Daten pro versicherte Person vor, um die Entscheidungsgrundlagen für eine Gesetzesrevision vorbereiten zu können. Auch hier kann die Übermittlung von Einzeldaten nur verlangt werden, wenn die aggregierten Daten unzureichend sind. Der Umfang der übermittelten Daten pro versicherte Person ist auf die in Artikel 28 Absatz 1 KVV im Rahmen des KVG und in Artikel 62a, Absatz 2 KVAV bezüglich des KVAG vorgesehenen Daten beschränkt. Es handelt sich um anonymisierte Einzeldaten, die nicht bereits anderweitig verfügbar sind und daher bei den Versicherern erhoben werden müssen.

Mithilfe von aggregierten Daten lassen sich die gestellten Fragen häufig nicht oder nur rudimentär beantworten. Die Alternative besteht in einer Ad-hoc-Datenerhebung, was kostspielig und wenig effizient ist. Einzeldaten können zur Beantwortung zahlreicher Fragen dienen, die der Bundesverwaltung gestellt werden.

5. Evaluation des Risikoausgleichs

Die Wirksamkeit des Risikoausgleichs (Art. 17a KVG) wird auf der Grundlage von Einzeldaten bewertet. Ohne diese Daten ist es nicht ersichtlich, ob das Ziel des Risikoausgleiches erreicht wird (wie zum Beispiel die Verringerung der Anreize zur Risikoselektion). Der Bundesrat hat auch die Aufgabe, den Risikoausgleich zu verfeinern. Um weitere Indikatoren für den Ausgleich zwischen den Versicherern vorzuschlagen, sind Einzeldaten erforderlich.

Persönlichkeits- und Datenschutz

Anonymität der Versicherten

Das BAG ist dafür verantwortlich, dass die Anonymität der Versicherten im Rahmen der Datenverwendung gewährleistet ist (Art. 21 Abs. 3 KVG und Art. 35 Abs. 2 KVAG).

Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) fordert, dass die vom BAG im Rahmen der Beschaffung, Verwendung und Analyse der Daten in Gang gesetzten Prozesse die Anforderungen im Bereich Datenschutz und Datensicherheit erfüllen und die Anonymität der Versicherten gewährleisten. Das BAG steht in Kontakt mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und wendet dessen Empfehlungen an, um den Persönlichkeitsschutz zu garantieren.

Es ist zu erwähnen, dass die vom BAG eingerichtete Datenerfassungsplattform es ermöglicht, die Daten an der Quelle, d. h. bei den Versicherern selbst, zu anonymisieren, bevor sie an das BAG übermittelt werden.

Verhältnismässigkeit

Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit werden nur die notwendigen Einzeldaten erhoben, deren Analyse mit aggregierten Daten nicht möglich wäre. Umfang und Detaillierungsgrad der erhobenen Informationen werden auf das zur Erreichung dieser Ziele nötige Mass beschränkt. Die gesammelten Daten betreffen die Daten der OKP der letzten fünf Jahre, was dem Zeitraum entspricht, in dem eine Rechnung vom Leistungserbringer ausgestellt oder von einer versicherten Person zur Rückerstattung an ihren Versicherer geschickt werden kann (Art. 24 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; SR 830.1). Fünf Jahre sind daher unerlässlich, um ein vollständiges Bild der Kosten der versicherten Person zu erhalten. Diese Daten werden über eine zentrale Plattform gesammelt. Der Verwaltungsaufwand bleibt im Vergleich zu zahlreichen Ad-hoc-Erhebungen, die wenig miteinander abgestimmt sind, angemessen.

Die Ausweitung der Datenerhebung pro versicherte Person (EFIND-Erhebung) im Anschluss an die Anpassung der Rechtsgrundlage Anfang 2023 (AS 2022 731) wird es ermöglichen, die Verwaltungsaufgaben der Versicherer zu verringern, indem Ad-hoc-Erhebungen, die derzeit noch erforderlich sind, abgeschafft werden.

Inhalt und Häufigkeit der Datenerhebung

Der Inhalt der vom BAG bearbeiteten Daten von versicherten Personen unterscheidet sich je nach Aufgabe, d. h. je nachdem, ob es sich um Aufgaben im Rahmen des KVG oder des KVAG handelt. Soziodemografische Daten (wie Alter, Geschlecht, Wohnbezirk, Risikoklassen nach Risikoausgleich) und Daten zur Versicherungsdeckung (wie gewählter Versicherer und Versicherungsmodell, Unfallschutz oder nicht, Selbstbehalt, Beitritts- oder Austrittsdatum) sind sowohl für die Aufgaben nach KVG (Kostenentwicklung und -kontrolle) als auch nach KVAG (Aufsicht über die Versicherer) vorgesehen. Aber die Daten zu den Leistungsabrechnungen (wie Leistungsbereich, Leistungserbringer, Kosten und Kostenart) sind den Aufgaben des BAG in Bezug auf das KVG vorbehalten. Der genaue Datenumfang ist in Art. 28 Abs. 1 KVV bzw. Art. 62a, Abs. 2 KVAV festgelegt.

Die Daten werden über einen Zeitraum von fünf Jahren analysiert, der der maximalen Frist für die Abrechnung von Leistungen entspricht. Um die Qualität der Daten zu gewährleisten und die entsprechenden Korrekturen über diesen Zeitraum von fünf Jahren vorzunehmen, werden die Daten für weitere zwei Jahre verarbeitet.

Die Erhebungshäufigkeit ist in der Regel jährlich für die Daten zur Überwachung der Versicherer und vierteljährlich für die Daten, die insbesondere für die Kostenüberwachung erforderlich sind. Für letztere werden nur die im letzten Quartal verbuchten Leistungsabrechnungen geliefert. Es gibt also keine Redundanzen in den vierteljährlich gelieferten Informationen.

Bereitstellung der Daten für Datenlieferanten, Forschung, Wissenschaft und die Öffentlichkeit

Veröffentlichung der Daten

Die im Rahmen von Artikel 21 KVG durch das BAG erhobenen Daten werden den Datenlieferanten, der Forschung, der Wissenschaft und der Öffentlichkeit in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt (Art. 21 Abs. 3 und 4 KVG). In welcher Form die Daten zur Verfügung gestellt werden, ist auf Verordnungsstufe konkretisiert. Artikel 28b KVV präzisiert, dass das BAG bestimmte Daten auf einem Portal des Bundes veröffentlicht. Dabei wird sichergestellt, dass nur diejenigen Daten veröffentlicht werden, welche auch die Anonymität der versicherte Person nicht gefährden und das Geschäftsgeheimnis der Versicherer wahren.

Gesuch für besondere Nutzung

Auf Gesuch hin können Dritten weitere Daten oder Daten in anderer Form zur Verfügung gestellt werden (Art. 28c Abs. 1 KVV).

Wird ein solches Gesuch gestellt, hat das BAG dieses unter Berücksichtigung des Datenschutzrechts zu prüfen (Art. 28c Abs. 2 KVV). Es führt zudem eine individuelle und materielle Einzelfallprüfung durch und bestimmt insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Re-Identifikationsrisikos der versicherten Person und im Kontext des Datenempfängers, ob Daten weitergegeben werden dürfen. Sofern dies zutrifft, prüft es, welche Daten in welchem Detaillierungsgrad, pro versicherte Person oder aggregiert weitergegeben werden dürfen. Es stellt sicher, dass das Amtsgeheimnis gewahrt bleibt und kann die Weitergabe der Daten vom Abschluss eines Datenschutzvertrags abhängig machen (Art. 28c Abs. 2 KVV).

Bestimmte technische und organisatorische Anforderungen an die Datensicherheit müssen erfüllt sein, damit einem Antrag stattgegeben wird. Die Datenübermittlung pro Versicherten erfordert meist anspruchsvolle technische und organisatorische Massnahmen, die in der Regel nur von einem Forschungsinstitut oder einem am KVG beteiligten Organe erfüllt werden können.

Regelmässige Zurverfügungstellung

Gemäss Artikel 28c Absatz 3 KVV kann das BAG nach einer individuellen und materiellen Einzelfallprüfung Daten, den am Vollzug des KVG beteiligten Stellen regelmässig zur Verfügung stellen, sofern es sicherstellt, dass die Anonymität der Versicherten gewährleistet bleibt und die Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem KVG erforderlich sind. Die Datenweitergabe kann vom Abschluss eines Datenschutzvertrages abhängig gemacht werden (Art. 28c Abs. 3 KVV).

Grundsätze und Kontakt

Das BAG gibt die Daten nach Massgabe seiner technischen, organisatorischen und personellen Möglichkeiten weiter (Art. 28c Abs. 5 KVV). Gegebenenfalls kann es Gebühren erheben (Art. 28c Abs. 6 KVV).

Bei Interesse Daten, die über die veröffentlichten Daten hinausgehen wenden Sie sich bitte unter Angabe des gewünschten Verwendungszwecks und der rechtlichen Grundlagen an die Geschäftsstelle (KUV-DMS@bag.admin.ch).

Das BAG veröffentlicht regelmässig eine Liste mit den Namen derjenigen Personen und Organisationen/Institutionen welche Daten für eine besondere Nutzung erhalten haben (Art. 28c Abs. 4 KVV).

Weiterführende Informationen

Analysen und Beiträge

Anonymisierte Individualdaten erlauben eine detailliertere Auswertung bestimmter Themen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung, für die aggregierte Daten nicht ausreichen.

Statistik

Mithilfe der anonymisierten Individualdaten wertet das BAG jedes Jahr die Bruttoleistungen, die Nettoleistungen und die Verteilung der Franchisen aus. Diese Indikatoren können nach verschiedenen Kriterien (Altersklasse, Geschlecht,…) aufgeteilt werden.

Letzte Änderung 26.05.2025

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