Die Versicherung läuft ab dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder der Lohnanspruch entsteht – spätestens aber wenn die Person den Weg zur Arbeit antritt. Sie endet am 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.
Was gilt auch als Lohn?
Als Lohn gelten auch Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung, der Krankenkasse und der privaten Kranken- und Unfallversicherer, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, sowie Entschädigungen einer kantonalen Mutterschaftsversicherung.
Abredeversicherung
Die versicherte Person kann die Deckung für Nichtberufsunfälle durch den Abschluss einer Abredeversicherung für bis zu sechs Monate verlängern.
Teilzeitbeschäftigte und entsandte Arbeitnehmende
Für Teilzeitbeschäftigte, die nicht über eine Nichtberufsunfallversicherung verfügen, endet die obligatorische Unfallversicherung, sobald der Arbeitsweg am letzten Arbeitstag zurückgelegt wurde.
Arbeitnehmende, die von einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz für eine beschränkte Zeit ins Ausland entsendet werden, bleiben versichert.
Sistierung der Unfalldeckung in der Krankenversicherung
Arbeitnehmende, die nicht nur gegen Berufsunfälle, sondern auch gegen Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert sind, können die Unfalldeckung beim Krankenversicherer sistieren. Die Krankenversicherungsprämie wird entsprechend herabgesetzt.
Letzte Änderung 23.04.2020
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Versicherungsaufsicht
Sektion Unfallversicherung, Unfallverhütung und Militärversicherung
Schwarzenburgstrasse 157
3003
Bern
Schweiz
Tel.
+41 58 462 21 11