Unfallverhütung: Durchführungsorgane

Die Suva, die kantonalen Arbeitsinspektorate (KAI) und die eidgenössische Arbeitsinspektion (EAI) sorgen dafür, dass die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen angewendet werden. 

Suva als Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit

Die Suva beaufsichtigt die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in bestimmten Betrieben und für bestimmte Arbeitsmittel gemäss Artikel 49 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30).
Sie beaufsichtigt auch die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufskrankheiten in allen Betrieben (Art. 50 VUV). Ferner überwacht die Suva, dass die Vorschriften über die Verhütung von besonderen in der Person der Arbeitnehmer liegenden Berufsunfallgefahren in allen Betrieben (Art. 70 VUV) berücksichtigt werden.

KAI und EAI als Durchführungsorgane der Unfallverhütung

Die kantonalen Arbeitsinspektorate (KAI) und die eidgenössische Arbeitsinspektion (EAI) sind ebenfalls dafür zuständig, die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen in Betrieben und für Arbeitsmittel zu beaufsichtigen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) leitet die EAI und übt die Aufsicht über die KAI aus. Das SECO wirkt teils auch im Zuständigkeitsbereich der Suva mit.

Organisation und Kompetenzen der Durchführungsorgane

Die Jahresberichte der eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) erläutern ausführlich die Organisation und die Kompetenzen der Durchführungsorgane.

Letzte Änderung 19.06.2020

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