Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten

Die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, also die Arbeitssicherheit, liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Die Arbeitnehmenden wirken dabei selbst mit. 

Pflichten des Arbeitgebers, Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber hat alle Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu treffen, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die nach dem Stand der Technik anwendbar und den vorhandenen Verhältnissen angemessen sind. Die Arbeitnehmenden wirken bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten mit. Der Arbeitgeber trägt die Kosten der von ihm zu treffenden Massnahmen zur Wahrung der Arbeitssicherheit.

Die Arbeitnehmenden müssen die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Sie müssen insbesondere die persönliche Schutzausrüstung (PSA) benützen und dürfen die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.

Zwingende Verpflichtungen zum Schutz der Arbeitnehmenden

Beim Thema Arbeitssicherheit genügt es nicht, dass der Arbeitgeber Beratungen und Informationen anbietet und Empfehlungen ausspricht. Es erfordert zuweilen konkrete und zwingende Verpflichtungen zum Schutz der Arbeitnehmenden, wie z.B.: Tragpflicht von Schutzhelmen, Absturzsicherungen, Schutzgitter und Lichtschranken bei schweren Pressen, Abdeckung von Sägeblättern. Die Vorschriften der Arbeitssicherheit können folglich auch mittels behördlicher Anordnungen durchgesetzt werden.

Staatliche Durchführungsorgane

Nach den Grundsätzen des internationalen und des schweizerischen Rechts sind unabhängige, staatliche Durchführungsorgane vorgesehen. Ihre Aufgabe ist es zu kontrollieren, ob die Vorschriften der Arbeitssicherheit durch den Arbeitgeber eingehalten werden. Zuständig für die Überwachung und Durchsetzung der Umsetzung der Arbeitssicherheit in den Betrieben sind die folgenden Durchführungsorgane:

  • Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)
  • Kantonale Arbeitsinspektorate (KAI)
  • Eidgenössische Arbeitsinspektion (EAI)

Kosten der Überwachung

Die Kosten der Überwachung werden über Zuschläge auf die Prämien der Versicherung von Berufsunfällen finanziert. Dieser Prämienzuschlag dient dazu, die Kosten zu decken, die den Durchführungsorganen (Suva, KAI und EAI) aus der Tätigkeit zur Arbeitssicherheit entstehen. Er ist in einer Verordnung des Bundesrates über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung festgelegt (SR 832.208).

Letzte Änderung 19.06.2020

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