Pflegeleistungen und Kostenvergütungen der Unfallversicherung

Die versicherte Person hat Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung von Unfallfolgen. Wenn die versicherte Person verunfallt oder an einer Berufskrankheit leidet, hat sie Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen. 

Heilbehandlung

Die versicherte Person hat Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Dies beinhaltet:

  • die ambulante Behandlung durch einen Arzt / eine Ärztin, den Zahnarzt / die Zahnärztin oder den Chiropraktor / die Chiropraktorin sowie eine Behandlung – auf ärztliche Anordnung – durch medizinisches Hilfspersonal,
  • die vom Arzt / von der Ärztin verordneten Medikamente und Untersuchungen,
  • die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals,
  • die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren sowie Mittel und Gegenstände, die der Heilung dienen.

Hilfsmittel

Die Unfallversicherung übernimmt die Kosten für Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen (z.B. Prothesen, Hörgeräte), im Rahmen der geltenden Tarife.

Sachschäden

Unfallschäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen, werden vom Unfallversicherer übernommen.

Reise-, Transport- und Rettungskosten

Die Unfallversicherung vergütet die medizinisch notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten. Diese sind in der Höhe unbegrenzt, Einschränkungen gelten jedoch im Ausland. Entstehen solche Kosten im Ausland, so werden sie höchstens bis zu einem Fünftel des gesetzlichen Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (CHF 148 200.–) vergütet.

Behandlungen im Ausland

Für eine notwendige Heilbehandlung im Ausland wird dem Versicherten höchstens der doppelte Betrag der Kosten vergütet, die bei der Behandlung in der Schweiz entstanden wären.

Leichentransport- und Bestattungskosten

Die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden übernommen. Im Ausland entstehende Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort werden höchstens bis zu einem Fünftel des gesetzlichen Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (CHF 148 200.–) vergütet.

Hilfe und Pflege zu Hause

Die Unfallversicherung vergütet ärztlich angeordnete medizinische Pflege zu Hause. Ebenso gewährt sie nichtmedizinische Hilfe zu Hause, soweit diese nicht durch eine Hilflosenentschädigung abgegolten wird.

Letzte Änderung 14.05.2020

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Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Abteilung Versicherungsaufsicht
Sektion Unfallversicherung, Unfallverhütung und Militärversicherung
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 21 11
E-Mail

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