Die Geldleistungen bei einem Unfall sind: Taggeld, Invalidenrente, Integritäts- und Hilflosenentschädigung sowie Hinterlassenenrenten. Grundlage für die Höhe der Geldleistungen durch die Unfallversicherung ist der versicherte Verdienst.
Versicherter Verdienst
Grundlage für die Höhe der Geldleistungen durch die Unfallversicherung ist der versicherte Verdienst. Dies ist der für die AHV massgebende Lohn mit gewissen Ergänzungen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV; SR 832.202) ist so festgesetzt, dass in der Regel 92–96 Prozent aller obligatorisch versicherten Personen zu ihrem vollen Verdienst versichert sind.
Taggelder werden anhand des letzten vor dem Unfall bezogenen Lohns berechnet. Für die Bemessung der Renten ist der Lohn eines Jahres vor dem Unfall ausschlaggebend. Die Integritäts- und Hilflosenentschädigungen werden bei allen Versicherten abhängig vom gesetzlichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes berechnet.
Taggeld
Ist eine versicherte Person infolge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Dieses wird ab dem 3. Tag nach dem Unfalltag für jeden Kalendertag ausbezahlt. Es beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend weniger. Der Taggeldanspruch erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, dem Beginn einer Invalidenrente oder mit dem Tod der versicherten Person. Das Taggeld für Personen, die während der Arbeitslosigkeit verunfallen, entspricht der Arbeitslosenentschädigung.
Invalidenrente
Wenn eine versicherte Person durch einen Unfall invalid wird, d.h. voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in ihrer Erwerbstätigkeit beeinträchtigt ist, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Anspruch entsteht, wenn die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwarten lässt und wenn allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Der Grad der Invalidität wird festgelegt, indem man vergleicht, welche Erwerbsmöglichkeiten der Versicherte mit seiner Beeinträchtigung hat und welche er ohne diese hätte.
Die Invalidenrente beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes, wenn die verunfallte Person Vollinvalidin ist, bei Teilinvalidität sind es entsprechend weniger Prozentpunkte. Versicherten mit Anspruch auf eine Rente der AHV bzw. IV gewährt die Unfallversicherung eine zusätzliche Rente in der Höhe der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der AHV/IV-Rente. Höchstens wird aber der für Voll- bzw. Teilinvalidität vorgesehene Betrag der Unfallinvalidenrente bezahlt.
Mit der Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit, der gänzlichen Abfindung, dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten endet der Rentenanspruch.
Integritätsentschädigung
Erleidet eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Das trifft z.B. bei Verlust einer Niere oder eines Beins zu, bei Tetraplegie oder vollständiger Blindheit. Die Entschädigung in Form einer Kapitalleistung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Eine Schädigung unter 5 Prozent gilt dabei als unerheblich und wird nicht berücksichtigt. Der massgebende Prozentwert des Integritätsschadens wird mit dem gesetzlichen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes multipliziert. Das Resultat entspricht der Integritätsentschädigung, die der Betroffene ausbezahlt bekommt.
Hilflosenentschädigung
Braucht die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd die Hilfe Dritter oder eine persönliche Überwachung, hat sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit (leicht, mittel, schwer) bemessen.
Hinterlassenenrente
Stirbt eine versicherte Person an den Folgen eines Unfalls, so haben der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende Ehepartnerin (unter bestimmten Voraussetzungen) sowie die Kinder Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Sofern die verunfallte Person einem geschiedenen Ehegatten bzw. einer geschiedenen Ehegattin gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war, wird dieser/diese der Witwe bzw. dem Witwer gleichgestellt.
Die Hinterlassenenrente wird in Prozenten des versicherten Verdienstes berechnet und beträgt für Witwen und Witwer 40 Prozent, für Halbwaisen 15 Prozent und für Vollwaisen 25 Prozent, für alle Hinterlassenen zusammen jedoch maximal 70 Prozent. Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten bzw. die geschiedene Ehegattin entspricht 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag.
Haben die Hinterlassenen Anspruch auf eine IV- oder AHV-Rente, wird ihnen von der Unfallversicherung eine Komplementärrente gewährt (siehe Invalidenrente).
In bestimmten Fällen wird der Witwe oder der geschiedenen Ehefrau eine Abfindung an Stelle der Rente gewährt.
Der Anspruch des überlebenden Ehegatten erlischt grundsätzlich mit der Wiederverheiratung, dem Tod der rentenberechtigten Person oder dem Auskauf der Rente. Der Anspruch der Kinder endet grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Altersjahres bzw. mit dem Abschluss der Ausbildung, spätestens aber mit dem vollendeten 25. Altersjahr.
Letzte Änderung 15.05.2020
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