Unfallversicherung: Einzelne Bestandteile der bilateralen Abkommen mit der EU

Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen mit der EU über die Freizügigkeit in Kraft getreten. Dieser Vertrag enthält in seinem Anhang II Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedsstaaten der EU. 

Ziel der Koordinationsbestimmungen ist es sicherzustellen, dass jemand, der zu Wohn- oder Arbeitszwecken in ein anderes Land zieht, nicht wegen des Landeswechsels benachteiligt wird. Grundlage sind die innerhalb der EU geltenden Koordinationsbestimmungen, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ähnlich einem Sozialversicherungsabkommen) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (Durchführungsbestimmungen).

Auf der Grundlage des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU gelten seit dem 1. April 2012 in den Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und ihrer Durchführungsverordnung, der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Diese Verordnungen regeln die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in Europa.

Informationen bezüglich des Brexit finden Sie auf der Website des BSV.

Auf den 1. Januar 2016 erfolgte die 3. Aktualisierung der Sozialversicherungsregelungen im EFTA-Übereinkommen (Anlage 2 zu Anhang K). Seither sind die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten (Liechtenstein, Norwegen, Island) anwendbar.

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 gelten nur noch in gewissen Fällen (siehe Übergangsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009).

Die Links zu den Verordnungen und die Dokumente finden Sie auf dieser Seite im Register «Gesetze»:

  • Freizügigkeitsabkommen
  • Verordnung (EG) Nr. 883/2004
  • Verordnung (EG) NR. 987/2009
  • EFTA-Übereinkommen
  • Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
  • Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Letzte Änderung 07.05.2020

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