Militärversicherung: Geldleistungen

Die Liste der Geldleistungen ist bei der Militärversicherung umfassender als bei anderen Sozialversicherungen, und die angebotenen Entschädigungen sind grosszügiger.  

Taggelder

Militärversicherte, die infolge versicherter Unfälle oder Krankheiten ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf ein Taggeld. Dieses ist ab dem Folgetag der Arbeitsunfähigkeit geschuldet und entspricht 80 Prozent des mutmasslich ausgefallenen Verdienstes der versicherten Person. Der berücksichtigte Verdienst darf gegenwärtig nicht mehr als CHF 152 276.– pro Jahr betragen.

Der Anspruch auf das Taggeld erlischt, wenn die betroffene Person wieder voll arbeitsfähig ist, eine Invalidenrente zugesprochen erhält oder verstirbt.

Während der beruflichen Wiedereingliederung beziehen die betroffenen Militärversicherten ein Taggeld oder eine Umschulungsrente.

Invaliden- und Altersrenten

Eine militärversicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge von Unfall oder Krankheit invalide geworden ist und ihre vollständige oder teilweise Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich bleibend ist oder länger anhält. Dieser Anspruch beginnt, sobald von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen gescheitert sind.

Der Rentenanspruch erlischt, wenn die betroffene Person wieder voll erwerbsfähig ist, das AHV-Rentenalter erreicht oder verstirbt.

Wenn die versicherte Person das AHV-Rentenalter erreicht, wird die Invalidenrente durch eine Altersrente der Militärversicherung ersetzt. Diese entspricht der Hälfte der vorher bezogenen Invalidenrente. Sie ist bis zum Tod der versicherten Person geschuldet und nicht revidierbar.

Hinterlassenenrenten

Die anspruchsberechtigten Angehörigen (Ehegatte/-in, geschiedene/r Ehegatte/-in, Kinder, Vater und Mutter) von Militärversicherten, die infolge eines versicherten Gesundheitsschadens versterben, haben Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.

Die Hinterlassenenrenten berechnen sich aufgrund des versicherten Jahresverdienstes der verstorbenen Person. Dieser darf nicht über dem maximal versicherten Jahresverdienst liegen. Der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin hat Anspruch auf 40 Prozent des versicherten Jahresverdienstes der verstorbenen Person. Der geschiedene Ehegatte bzw. die geschiedene Ehegattin hat Anspruch auf höchstens 20 Prozent, sofern die verstorbene Person ihm oder ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Waisen haben Anspruch auf 15 Prozent und Vater und Mutter der verstorbenen Person auf je 20 Prozent, sofern es keine anderen Hinterlassenen gibt und ein Bedürfnis vorliegt. Alle Hinterlassenenrenten zusammen dürfen nicht mehr als 100 Prozent des versicherten Jahreseinkommens der verstorbenen Person ausmachen.

Integritätsschadenrenten

Erleiden Versicherte infolge von versicherten Unfällen oder Krankheiten eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, haben sie Anspruch auf eine Integritätsschadenrente. Diese wird in der Regel ausgekauft. Ihre Höhe hängt von der Schwere des Integritätsschadens ab.

Genugtuungen

Bei einem Todesfall infolge von Unfall oder Krankheit im Dienst haben die Angehörigen der versicherten Person Anspruch auf eine angemessene Geldsumme als Genugtuung. Die Höhe der Summe wird wie im Haftpflichtrecht berechnet.

Bestattungsentschädigungen

Stirbt die versicherte Person infolge eines versicherten Gesundheitsschadens, so wird eine Bestattungsentschädigung im Umfang eines Zehntels des höchstversicherten Jahresverdienstes ausgerichtet.

Entschädigungen für Berufsausbildungskosten

Mussten die Eltern oder Ehegatten erhebliche Kosten für die Berufsausbildung der versicherten Person, die infolge von versicherter Krankheit oder versichertem Unfall verstorben ist, tragen, haben sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Letzte Änderung 02.06.2020

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