Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht

Ärztinnen und Ärzte müssen grundsätzlich drei Jahre an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, um zulasten der Krankenversicherung abrechnen zu können. Eine Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10), die eine Ausnahmebestimmung für den Fall einer Unterversorgung vorsieht, ist im März 2023 bis zum 31. Dezember 2027 in Kraft getreten.

Seit dem 1. Januar 2022 müssen Ärztinnen und Ärzte mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, um zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen zu können. Das Parlament hat diesbezüglich eine Änderung des KVG verabschiedet, die es den Kantonen erlaubt, im Falle einer nachgewiesenen Unterversorgung Ausnahmen von dieser Pflicht zu gewähren.

Im Mai 2022 hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SGK des Nationalrats (SGK-N) die parlamentarische Initiative 22.431 «Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung» eingereicht. Diese sieht eine Ausnahmebestimmung von der Zulassungsvoraussetzung vor, wonach Ärztinnen und Ärzte während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im beantragten Fachgebiet gearbeitet haben müssen. Das Parlament verabschiedete eine Änderung, die am 18. März 2023 in Kraft trat und bis Ende 2027 gültig ist.

Um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der von ihnen erbrachten Leistungen zu steigern, traten am 1. Januar 2022 neue Zulassungsvoraussetzungen für die Ärztinnen und Ärzte in Kraft. Um eine drohende Unterversorgung in bestimmten Fachgebieten und Regionen zu vermeiden, wurde die erforderliche Regel der dreijährigen Tätigkeit für Ärztinnen und Ärzte durch die Einführung einer Ausnahmebestimmung in Artikel 37 Absatz 1bis KVG gelockert. Ein Kanton kann ausnahmsweise einen Leistungserbringer zulassen, der die Voraussetzung der dreijährigen Erfahrung nicht erfüllt, um zu verhindern, dass die Versorgung unzureichend wird. Die Ausnahme ist auf die folgenden Fachgebiete der ambulanten Grundversorgung beschränkt: Allgemeine Innere Medizin, Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin, Kinder- und Jugendmedizin und Kinder /Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

Die Ausnahme im neuen Artikel 37 Absatz 1bis betrifft ausschliesslich die Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit, während drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben. Sie betrifft nicht die Anforderungen an die Sprachkenntnisse nach Absatz 1.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat unterstützte den Vorschlag der SGK-N, da die Ausnahmebestimmung zeitlich befristet ist und nur für vier medizinische Fachgebiete gilt. Die Qualität der Leistungserbringung wird somit nicht grundlegend in Frage gestellt.

Medien

Zur Darstellung der Medienmitteilungen wird Java Script benötigt. Sollten Sie Java Script nicht aktivieren können oder wollen, dann haben sie mit unten stehendem Link die Möglichkeit auf die Seite News Service Bund zu gelangen und dort die Mitteilungen zu lesen.

Zur externen NSB Seite

Letzte Änderung 03.05.2023

Zum Seitenanfang

Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Tarife und Grundlagen
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 37 23
E-Mail

Kontaktinformationen drucken

https://www.bag.admin.ch/content/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/leistungserbringer/parlamentarische-initiative-ausnahme-dreijaehrige-taetigkeitspflicht.html