Ärztinnen und Ärzte müssen drei Jahre an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, um zulasten der Krankenversicherung abrechnen zu können. Das Parlament prüft eine Ausnahmeregelung bei Unterversorgung.
Seit dem 1. Januar 2022 müssen Ärztinnen und Ärzte mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, um zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen zu können. Das Parlament prüft diesbezüglich die Einführung einer Bestimmung, die es den Kantonen ermöglicht, im Falle einer nachgewiesenen Unterversorgung Ausnahmen von dieser Pflicht zu gewähren.
Parlamentarische Initiative
Im Mai 2022 hat die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit SGK des Nationalrats (SGK-N) eine parlamentarische Initiative eingereicht: 22.431 «Ausnahmen von der dreijährigen Tätigkeitspflicht gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG bei nachgewiesener Unterversorgung». Diese sieht eine Ausnahmebestimmung von der Zulassungsvoraussetzung vor, wonach Ärztinnen und Ärzte während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte im beantragten Fachgebiet gearbeitet haben müssen.
Um die Qualität und Wirtschaftlichkeit der von ihnen erbrachten Leistungen zu steigern, traten am 1. Januar 2022 neue Zulassungsvoraussetzungen für die Ärztinnen und Ärzte in Kraft. Ziel der parlamentarischen Initiative ist es, die erforderliche Regel der dreijährigen Tätigkeit, die Ärzten auferlegt wird, zu lockern, um das Risiko einer Unterversorgung in bestimmten Fachgebieten und Regionen zu vermeiden. In ihrem Bericht vom 29. November 2022 schlägt die SGK-N vor, eine solche Ausnahmebestimmung dringend einzuführen und sie auf folgende Fachgebiete zu beschränken: Allgemeine Innere Medizin, Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder-/Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag der SGK-N, da die Ausnahmebestimmung zeitlich befristet ist und nur für vier medizinische Fachgebiete. gilt. Die Qualität der Leistungserbringung wird somit nicht grundlegend in Frage gestellt.
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Letzte Änderung 25.01.2023
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