Krankenversicherung: Prämienverbilligung

Das Krankenversicherungsgesetz KVG verpflichtet die Kantone, die Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verbilligen. Der Bund zahlt ihnen dafür einen Beitrag.

Grundsätze der Prämienverbilligung

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss für die Krankenpflege versichert sein (Obligatorium). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) bietet allen Versicherten Zugang zu denselben medizinischen Leistungen. Der Krankenversicherer legt die Versicherungsprämien unabhängig von Einkommen und Gesundheitszustand einheitlich pro Person unter anderem nach Wohnregion und gewähltem Versicherungsmodell fest. 

Als sozialer Ausgleich zu dieser Einheitsprämie verbilligen die Kantone die Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Für Familien mit unteren und mittleren Einkommen müssen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen. 

Anspruch auf Prämienverbilligung

Der Kanton regelt, wer Anspruch auf Prämienverbilligung hat. Er bestimmt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben, wem er die Prämien wie stark verbilligt. Er legt somit den Kreis der Begünstigten, die Höhe der Verbilligung, das Verfahren und die Auszahlungsmodalitäten näher fest.

Einige Kantone verbilligen die Prämien, ohne dass die Versicherten einen Antrag stellen müssen. In anderen Kantonen müssen die Versicherten einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen. Das Gesuch um Prämienverbilligung ist bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. (s. weiterführende Informationen > Prämienverbilligung – Priminfo oder Dokumente > Für die Prämienverbilligung zuständige Stellen). 

Die Kantone berücksichtigen die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse, wenn sie die Prämienverbilligung prüfen. Sie haben dies insbesondere auf Antrag der Versicherten zu tun.Ausserdem sorgen sie dafür, dass sie die Prämienverbilligung den Krankenversicherern so auszahlen, dass die Versicherten nicht den vollen Betrag ihrer Prämien vorschiessen müssen.
Die Kantone bezahlen die Prämienverbilligung direkt an die Krankenversicherer der anspruchsberechtigten Personen. Die Krankenversicherer reduzieren dann die zu bezahlende Prämie der anspruchsberechtigten Person. 

Finanzierung durch Bund und Kantone

Die Prämienverbilligung wird von Bund und Kantonen finanziert. Der Bund bezahlt den Kantonen jährlich einen Beitrag. Dieser beträgt 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Der Bund erhöht seinen Beitrag somit automatisch, wenn die Kosten der OKP und damit die Prämien steigen. Er teilt seinen Beitrag auf die Kantone anhand ihrer Wohnbevölkerung (Grenzgängerinnen und Grenzgänger inbegriffen) auf. Die Kantone ergänzen diesen Bundesbeitrag durch eigene Mittel. Sie sind nicht verpflichtet, ihre Beiträge bei Steigerung der Kosten der OKP zu erhöhen. Mehrere Kantone haben ihren Beitrag in den letzten Jahren nur teilweise an die gestiegenen Kosten angepasst oder ihren Beitrag sogar gesenkt.

Im Jahr 2022 wurden insgesamt rund 5,4 Milliarden Franken Prämienverbilligung ausbezahlt. Davon übernahm der Bund mehr als die Hälfte (2,9 Milliarden Franken bzw. 53,6 Prozent). Die Beiträge der Kantone sind sehr unterschiedlich (s. weiterführende Informationen > Statistik der obligatorischen Krankenversicherung).

Monitoring der Prämienverbilligung

Der Bund überprüft die Wirksamkeit der Prämienverbilligung periodisch. Dazu beauftragt er ein Unternehmen ausserhalb der Verwaltung. Das letzte Mal wurde die Wirksamkeit der Prämienverbilligung im Mai 2022 mit Daten von 2020 umfassend untersucht. Die Ergebnisse sind im Monitoring Prämienverbilligung des BAG ersichtlich (s. weiterführende Informationen > Monitoring Prämienverbilligung). 

Weiterführende Themen

Abstimmung_V_green

Prämien-Entlastungs-Initiative

Volksinitiative «Maximal 10 Prozent des Einkommens für die Krankenkassenprämien (Prämien-Entlastungs-Initiative)»

Änderung des KVG (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative

Änderung des KVG (Prämienverbilligung) als indirekter Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative. Mit diesem Gegenvorschlag werden die Kantone verpflichtet, einen Mindestbeitrag zur Finanzierung der Prämienverbilligung zu leisten.

Statistik der obligatorischen Krankenversicherung

Diese Rubrik gibt Einblick in die Publikationen zum Thema obligatorische Krankenversicherung.

Monitoring Prämienverbilligung

Das Bundesamt für Gesundheit veröffentlicht alle drei bis vier Jahre einen Bericht über die sozialpolitische Wirksamkeit der Prämienverbilligung.

Prämienverbilligung – Priminfo (admin.ch).

Hier finden Sie die zuständige kantonale Stelle, bei welcher das Gesuch um Prämienverbilligung einzureichen ist.

Letzte Änderung 27.03.2024

Zum Seitenanfang

Kontakt

Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Sektion Betriebliche Aufsicht
Schwarzenburgstrasse 157
3003 Bern
Schweiz
Tel. +41 58 462 21 11
E-Mail

Kontaktinformationen drucken

https://www.bag.admin.ch/content/bag/de/home/versicherungen/krankenversicherung/krankenversicherung-versicherte-mit-wohnsitz-in-der-schweiz/praemienverbilligung.html