Das Krankenversicherungsgesetz KVG sieht vor, Prämien von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen durch Bundes- und Kantonsbeiträge zu verbilligen.
Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss für die Krankenpflege versichert sein (Obligatorium). Die Krankenversicherer legen die Versicherungsprämien unabhängig vom Einkommen einheitlich pro Person nach Alterskategorie (Kinder, junge Erwachsene und Erwachsene), Wohnregion und gewähltem Versicherungsmodell und gewählter Franchisehöhe fest. Als soziales Korrektiv zur Einheitsprämie sieht das Krankenversicherungsgesetz KVG vor, dass die Prämien von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen durch Bundes- und Kantonsbeiträge verbilligt werden. Überdies müssen die Kantone bei Familien mit unteren und mittleren Einkommen die Prämien der Kinder und jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen.
- Die Kantone haben weitgehende Kompetenzen, die Prämienverbilligung für ihre versicherte Bevölkerung zu regeln. Deshalb sind die Bedingungen für den Erhalt der Prämienverbilligung (Einkommens- und Vermögensgrenzen), die Höhe und die Art der Auszahlung der Prämienverbilligung (automatisch oder auf Antrag, Frist) je nach Wohnkanton verschieden.
- Die Kantone berücksichtigen die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse, wenn sie die Prämienverbilligung prüfen – insbesondere, wenn dies auf Antrag der Versicherten geschieht.
- Ausserdem sorgen sie dafür, dass die Prämienverbilligung an die Krankenversicherer so erfolgt, dass die Versicherten nicht den vollen Betrag ihrer Prämien vorschiessen müssen.
Am 17. März 2017 hat das Parlament aufgrund der parlamentarischen Initiativen 10.407 «Prämienbefreiung für Kinder» (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20100407) und 13.477 «Änderung der Prämienkategorien für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene» (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20130477#/AffairSummary) das KVG geändert (https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2017/2389.pdf).
Neu werden die Kantone verpflichtet, für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent zu verbilligen. Die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung müssen sie weiterhin um mindestens 50 Prozent verbilligen. Den Kantonen wird eine Frist von zwei Jahren eingeräumt, um das neue System einzuführen. Am 11. April 2018 hat der Bundesrat diese KVG-Änderung auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Wegen der Übergangsfrist müssen die Kantone die Prämien für Kinder von Familien mit unteren und mittleren Einkommen somit spätestens auf den 1. Januar 2021 um mindestens 80 Prozent verbilligen.
Letzte Änderung 07.04.2020
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