Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Grundsätzlich erhebt er bei allen gleich hohe Prämien. Die Versicherten beteiligen sich in Form von Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen.
Prämien
- Der Versicherer legt die Höhe der Prämien für seine Versicherten fest. Soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht, erhebt er bei seinen Versicherten gleich hohe Prämien.
- Der Versicherer stuft die Prämien gemäss den kantonalen Kostenunterschieden ein. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person.
- Der Versicherer kann die Prämien regional abstufen. Das Departement legt die Regionen einheitlich fest.
- Die Prämien müssen im Voraus und grundsätzlich monatlich entrichtet werden.
Kostenbeteiligung
Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen. Diese Beteiligung umfasst:
- Ordentliche Franchise von 300 Franken pro Jahr, wobei Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre davon befreit sind.
- Selbstbehalt von 10 Prozent der Kosten, welche die Franchise übersteigen, jedoch nur bis zu einem Maximum von 700 Franken pro Jahr (Kinder: 350 Franken).
- Beitrag an die Kosten von Spitalaufenthalten von 15 Franken pro Tag. Davon befreit sind Kinder, junge Erwachsene bis 25 Jahre in Ausbildung und Frauen bei Mutterschaftsleistungen.
FAQ Kostenbeteiligung
Die Versicherten müssen sich an den Kosten der erbrachten Leistungen beteiligen. Diese Beteiligung besteht aus einem jährlichen fixen Betrag (Franchise) und 10 Prozent der diese Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt).
Für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes ist das Behandlungsdatum massgebend. Die in einem bestimmten Kalenderjahr erfolgte Behandlung wird somit auf die Franchise dieses Kalenderjahres angerechnet, unabhängig davon, wann sie mit der Kasse abgerechnet wird.
Die ordentliche Franchise beträgt 300 Franken je Kalenderjahr und der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes 700 Franken für Erwachsene. Somit ergibt sich für eine versicherte Person mit einer Jahresfranchise von 300 Franken eine maximale Kostenbeteiligung von 1000 Franken pro Kalenderjahr. Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr bezahlen keine Franchise, der Selbstbehalt beträgt maximal 350 Franken. Die Franchise kann jedoch freiwillig erhöht werden.
Bei erhöhter Jahresfranchise trage ich zwar ein gewisses finanzielles Risiko im Krankheitsfall, spare jedoch dabei Prämien. Für Erwachsene betragen die Wahlfranchisen 500, 1000, 1500, 2000 und 2500 Franken, für Kinder 100, 200, 300, 400, 500 und 600 Franken. Die Kassen müssen nicht alle Wahlfranchisen anbieten. Sie können für Erwachsene und junge Erwachsene (vom 19. bis zum vollendeten 25. Altersjahr) unterschiedliche Franchisen anbieten.
Die Kasse muss eine Minimalprämie von 50 Prozent der ordentlichen Prämie mit Unfalldeckung der Altersgruppe und Prämienregion der betroffenen Person erheben. Diese darf nicht unterschritten werden, auch nicht bei einer Versicherung ohne Unfalldeckung oder bei einer Kombination mit einer Versicherung, welche die Wahl des Leistungserbringers einschränkt. Zudem darf höchstens ein Rabatt von 70 Prozent des zusätzlich übernommenen Risikos gewährt werden.
Ja, wenn die Kostenbeteiligung für sonstige ambulante Behandlungen noch nicht erreicht ist, bezahle ich sowohl bei einer ambulanten wie auch bei einer stationären Spitalbehandlung eine Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt).
Auf den Kosten der besonderen Mutterschaftsleistungen, d.h. den Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft inkl. Ultraschalluntersuchungen, der Geburt und Geburtshilfe, der Geburtsvorbereitung und der Stillberatung entfällt die Kostenbeteiligung in jedem Fall. Detailliertere Informationen zum Umfang der besonderen Mutterschaftsleistungen finden Sie unter Krankenversicherung: Leistungen bei Mutterschaft.
Ausserdem müssen sich Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach der Geburt nicht mehr an den Kosten für allgemeine Leistungen und Pflegeleistungen bei Krankheit beteiligen. Sie müssen sich somit auch nicht mehr an den Behandlungskosten von unabhängig von der Schwangerschaft auftretenden Krankheiten beteiligen.
Ja, wenn diese sonst noch nicht abgegolten sind, erhalten Sie den Beitrag nicht oder nur teilweise. Eventuell erhalten Sie jedoch einen Beitrag aus einer Zusatzversicherung.
Nein, die Franchise und der Selbstbehalt sind jährlich nur einmal zu entrichten. Es muss daher von der Vorgängerkasse eine Bestätigung eingeholt werden, dass die Franchise und/oder der Selbstbehalt teilweise oder schon ganz erreicht sind.
Nach dem geltenden Krankenversicherungsgesetz (KVG) gehört der Aufenthalt im Spital zu den gesetzlichen Leistungen. Die Versicherten haben jedoch zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthaltes im Spital zu leisten. Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthaltes im Spital beträgt 15 Franken. Keinen Beitrag zu entrichten haben Kinder bis 18 Jahre, junge Erwachsene bis 25 Jahre, die in Ausbildung sind, und Frauen für Leistungen bei Mutterschaft.
Ja, Unfallleistungen sind gesetzliche Leistungen und fallen auch unter die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt), wenn diese sonst noch nicht erreicht ist. Speziell bei Jugendlichen sollte bei der Wahl der Jahresfranchise überlegt werden, ob noch eventuelle Unfallfolgen anstehen.
Die Kostenbeteiligung setzt sich aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) zusammen. Wie der Begriff schon sagt, handelt es sich um eine Franchise, die pro Kalenderjahr zu bezahlen ist. Somit hat eine versicherte Person pro Kalenderjahr die Franchise zu bezahlen, unabhängig davon, ob es sich um eine zusammenhängende Behandlung handelt, die über den Jahreswechsel hinaus dauert. Schlimmstenfalls bezahlt man deshalb zweimal nacheinander die Kostenbeteiligung.
Aufgrund des geltenden Rechts können Sie unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres von einer höheren zu einer tieferen Wahlfranchise oder zur Grundfranchise wechseln, unabhängig von Ihrem Gesundheitszustand. Bis zum 30. November muss die gewünschte tiefere Franchise der Krankenkasse schriftlich mitgeteilt werden. Die Wahl einer höheren Franchise kann auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Es wird empfohlen, die Kasse rechtzeitig, spätestens Mitte Dezember, zu benachrichtigen.
Nein. Der Wechsel zu einer höheren Franchise ist jeweils nur auf Beginn eines Kalenderjahres möglich. Es ist empfehlenswert, dies der Krankenkasse frühzeitig, spätestens bis Mitte Dezember, schriftlich mitzuteilen.
Ja, dies ist möglich. Es müssen jedoch die Maximalrabatte berücksichtigt werden. Der maximale Rabatt darf im Vergleich zum ordentlichen Modell mit einer Jahresfranchise von 300 Franken inkl. Unfall nicht mehr als 50 Prozent betragen.
Nein, die Bonusversicherung darf nicht in Verbindung mit einer wählbaren Franchise angeboten werden.
Der Krankenversicherer erhebt einen Selbstbehalt von 40 Prozent, wenn Sie ein Medikament beziehen, welches durch in der Spezialitätenliste aufgeführte Medikamente austauschbar ist, die in einem bestimmten Ausmass günstiger sind als das Ihnen verschriebene Medikament.
Sie finden Informationen zu den Medikamenten mit einem Selbstbehalt von 40 Prozent auf der Seite Differenzierter Selbstbehalt bei Arzneimitteln. Verschreibt der Arzt/die Ärztin aus medizinischen Gründen ausdrücklich ein Originalpräparat, obwohl es ein billigeres Generikum gibt, beträgt der Selbstbehalt 10 Prozent.
Letzte Änderung 21.02.2025
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Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
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