Krankenversicherung: Die freiwillige Taggeldversicherung

Die freiwillige Taggeldversicherung deckt das Risiko eines vorübergehenden Lohnausfalls, wenn man wegen Krankheit, Mutterschaft oder Unfall teilweise oder voll arbeitsunfähig ist. 

Zwei verschiedene Versicherungssysteme

  • Das Taggeld kann nach zwei verschiedenen Gesetzen versichert werden. Einerseits kann man sich auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) stützen und andererseits auf das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1).
  • Die Taggeldversicherung nach dem KVG ist eine Sozialversicherung und wird von KVG-Versicherern durchgeführt.
  • Die Taggeldversicherung nach dem VVG beruht auf einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag. Sie kann durch Versicherungsunternehmen im Sinne des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 durchgeführt werden. Das Gesetz regelt die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01).
  • Auch KVG-Versicherer können die Taggeldversicherung nach dem VVG durchführen. Sie können dabei von der Möglichkeit Gebrauch machen, Zusatzversicherungen neben der sozialen Krankenversicherung durchzuführen.

Die Taggeldversicherung nach dem KVG

  • Die KVG-Versicherer müssen Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten und zwischen 15 und 65 Jahre alt sind, in die Taggeldversicherung nach KVG aufnehmen.
  • Die KVG-Versicherer müssen allen Versicherten das Taggeld in der gleichen Höhe und für die gleiche Dauer anbieten. Versicherungsvorbehalte für bestehende Krankheiten fallen nach fünf Jahren weg.
  • Sie richten die Taggelder ab einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen aus. Bei Schwangerschaft und Geburt gelten besondere Regelungen.
  • In der Einzelversicherung erheben sie für die gleichen Leistungen die gleichen Prämien. In der Kollektivversicherung können (höhere) Leistungen vereinbart werden, die von der Einzelversicherung abweichen. Zudem können die Prämien nach dem Risiko des einzelnen Vertrags festgelegt werden.
  • Wenn die versicherte Person den Versicherer wechseln muss, weil sie ein Arbeitsverhältnis neu aufnimmt oder beendet, dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte angebracht werden.
  • Wenn man aus einer Kollektivversicherung ausscheidet, besteht das Recht zu den bisher versicherten Leistungen in die Einzelversicherung überzutreten.
  • Arbeitslosen Versicherten ist bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 Prozent das halbe Taggeld und bei mehr als 50 Prozent das ganze Taggeld auszurichten. Zudem haben arbeitslose Versicherte gegen angemessene Prämienanpassung darauf Anspruch, dass ihre bisherige Versicherung in eine Versicherung mit Leistungsbeginn ab dem 31. Tag geändert wird.
  • Das KVG schreibt den Versicherern keine Mindesthöhe des Taggeldes vor. Die Versicherer sind also nicht verpflichtet, einem Bewerber einen Versicherungsschutz anzubieten, den dieser zur Deckung des voraussichtlichen Erwerbsausfalls bei Krankheit benötigt. Viele Versicherer bieten nur ein geringes Taggeld nach KVG an. Deshalb sind viele Personen für ein höheres Taggeld nach VVG taggeldversichert.

Die Taggeldversicherung nach dem VVG

  • In der Taggeldversicherung nach dem VVG gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es gibt also keine Aufnahmepflicht.
  • Versicherungsvorbehalte für bestehende Krankheiten können zeitlich unbefristet angebracht werden. Zudem werden bestimmte Krankheitsrisiken von der Leistungspflicht ausgenommen.
  • Höhe und Dauer der Leistungen können frei vereinbart werden.
  • Das Gesetz garantiert kein Recht auf Freizügigkeit und auf Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung. Die Bestimmungen des KVG zum Schutz von arbeitslosen Versicherten müssen aber auch in Versicherungsverträgen nach VVG beachtet werden.

Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers

  • Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird das Risiko eines Lohnausfalles bei Krankheit auch durch die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber, wie sie im Obligationenrecht und der Rechtsprechung festgehalten ist, abgedeckt.
  • Diese Lohnfortzahlungspflicht hat sehr oft zur Folge, dass die Arbeitgeber Taggeldversicherungen nach dem KVG oder dem VVG abschliessen.
  • Die Verpflichtung zum Abschluss einer Taggeldversicherung ist meistens auch in Gesamtarbeitsverträgen festgehalten.

Letzte Änderung 16.04.2020

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