Touristinnen und Touristen aus einem EU-/EFTA-Staat oder dem Vereinigten Königreich (UK) dürfen sich während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz (Ferien, Geschäftsreisen) behandeln lassen. Angehörige anderer Staaten müssen für eine Behandlung in der Schweiz ausreichend versichert sein.
Touristinnen und Touristen aus der EU/EFTA oder dem UK
Personen, die in einem EU/EFTA-Staat oder im vereinigten Königreich (UK) einem gesetzlichen Krankenversicherungssystem angehören, dürfen sich während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz (Ferien, Geschäftsreisen) bei Krankheit, Nichtberufsunfall oder Mutterschaft behandeln lassen.
Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) haben sie Anspruch auf medizinische Versorgung, die sich unter Berücksichtigung der Art der Behandlung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweist. Das bedeutet, dass die erkrankte Person ihre Reise in der Schweiz nicht abbrechen muss, um sich in ihrem Wohnsitzstaat behandeln zu lassen. Personen, die ihre EKVK nicht bei sich haben, können ihre Krankenversicherung bitten, ihnen eine provisorische Ersatzbescheinigung mit befristeter Gültigkeit zuzustellen.
Für weitere Informationen siehe die untenstehenden Links der Gemeinsamen Einrichtung KVG.
Touristinnen und Touristen aus anderen Ländern
Touristinnen und Touristen aus anderen Ländern (ausserhalb EU/EFTA/UK) müssen für eine ausreichende Versicherung sorgen. Es wird empfohlen, eine Reiseversicherung abzuschliessen, welche die Kosten von medizinisch notwendigen Leistungen in der Schweiz übernimmt.
Personen, die für die Einreise in die Schweiz ein Visum für den Schengen-Raum benötigen, müssen eine private Krankenversicherung mit einer Mindestdeckung von EUR 30 000 abschliessen. Für weitere Informationen siehe die Website des Staatssekretariats für Migration SEM «Kurzfristiger Aufenthalt: Einreisevoraussetzungen in die Schweiz».
Einreise in die Schweiz mit dem Ziel der Niederlassung
Reist eine Person mit der Absicht in die Schweiz, ihren Wohnsitz hierher zu verlegen (z.B. Heirat), beginnt die Versicherungspflicht am Tag der Einreise in die Schweiz – und nicht zum Zeitpunkt der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle oder der Ausstellung der Aufenthaltsbewilligung. Die Person muss sich innert drei Monaten nach der Einreise bei einer in der Schweiz zugelassenen Krankenkasse versichern lassen. Wird diese Frist eingehalten, so gilt der Versicherungsschutz rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einreise. Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann die Person – bei nicht entschuldbarer Verspätung mit einem Prämienzuschlag für verspäteten Beitritt – von Amtes wegen einer Krankenkasse zugewiesen werden. Sie hat dann für die medizinische Behandlung vor dem Beitrittsdatum selber aufzukommen.
Medizintourismus
Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten, sind nicht berechtigt, sich bei einer schweizerischen Krankenkasse versichern zu lassen.
Letzte Änderung 27.06.2024
Kontakt
Bundesamt für Gesundheit BAG
Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Abteilung Versicherungsaufsicht
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Bern
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Tel.
+41 58 462 21 11